§ 263a Computerbetrug - Simunlockkarten - Anzeige

Es ist also eine Fachexpertenmeinung, dass man einen Anhörungsbogen mit einem Geständnis beantworten soll und dann wird schon alles gut?
Muss ich jetzt nach dem Semester fragen? ;)
 
Vorsatz oder nicht sagt AFAIK wenig über einen Tatbestand aus. Wegen "Unwissenheit" wird niemand freigesprochen. Das dürfte bei der Bemessung ins Gewicht fallen, nicht bei der Frage, ob ein Tatbestand erfüllt wird.

Du hast den Zusammenhang noch nicht ganz verstanden:

- Um iSd § 263a StGB tatbildmäßig zu handeln braucht es einen Vorsatz ("Wer in der Absicht,....)
- Erkennt man aber gar nicht dass man irgendeinen Tatbestand erfüllt und musste man das auch nicht erkennen (zB weil man ein absoluter Laie ist), dann kann man nicht wegen des Vorsatzdeliktes bestraft werden, sondern nur wegen der Fahrlässigkeit (§ 16 StGB)
- Fahrlässigen Betrug gibt es aber keinen und somit kann man auch nicht bestraft werden

Ich sag es aber gerne nochmal: Das ist nur ein möglicher Einwand den man vorbringen kann wenn man tatsächlich nicht wusste was man hier tut - was ich nun nicht sooooooo abwegig finde. Ich persönlich hätte es auch nicht gewusst. Dann kommt es eben darauf wie das der Richter sieht bzw. wie in vergleichbaren Fällen vorgegangen wird.
Es kann aber natürlich sehr gut sein, dass davon ausgegangen wird, dass die Tatsache dass das Entsperren eines iPhones (durch welche Technik jetzt auch immer) einen Straftatbestand erfüllt allgemein bekannt ist und das jeder wissen MUSS.

Und dass es machmal besser ist einfach die Klappe zu halten ist zweifellos richtig.
 
- Um iSd § 263a StGB tatbildmäßig zu handeln braucht es einen Vorsatz ("Wer in der Absicht,....)
- Erkennt man aber gar nicht dass man irgendeinen Tatbestand erfüllt und musste man das auch nicht erkennen (zB weil man ein absoluter Laie ist), dann kann man nicht wegen des Vorsatzdeliktes bestraft werden, sondern nur wegen der Fahrlässigkeit (§ 16 StGB)
- Fahrlässigen Betrug gibt es aber keinen und somit kann man auch nicht bestraft werden

Ah, ok danke. Da hatte ich den Thread zu flott quergelesen. Das klingt in der Tat plausibel. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob eine Stellungsnahme hilft. Schließlich muss der StA den Vorsatz dann doch vermutlich nachweisen?
 
Es ist also eine Fachexpertenmeinung, dass man einen Anhörungsbogen mit einem Geständnis beantworten soll und dann wird schon alles gut?
Muss ich jetzt nach dem Semester fragen? ;)

Da hast du mich jetzt gründlich mistverstanden. ;)

Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen dass die hörensagen Meinungen anderer nicht das nötige Gewicht haben um in einer Diskussion zu bestehen.
Entweder ist es die eigene Meinung, der eigene Standpunkt oder garnichts. ;)

So, morgen ist Reisetag. ich muss jetzt. :nacht:
 
Ah, ok danke. Da hatte ich den Thread zu flott quergelesen. Das klingt in der Tat plausibel. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob eine Stellungsnahme hilft. Schließlich muss der StA den Vorsatz dann doch vermutlich nachweisen?

Natürlich. Soweit dass der Angeklagte beweisen muss dass er nix getan hat sind wir ja noch nicht - in dubio pro reo.

Nur kann sich natürlich aus den Umständen der Tat ziemlich eindeutig ergeben dass der Täter sehr genau wusste was er anstellt wenn er diesen Sim-Unlock durchführt.
Stellt sich mMn nur immer noch die Frage ob ihm auch der Vorsatz für den Vermögensschaden bzw. die Bereicherung nachgewiesen werden kann und ob er davon wusste/wissen musste...

Alles in allem stelle ich zweierlei fest:
1. Die Sache ist nicht so eindeutig wie sie scheint
2. Wer vor hat sein iPhone zu hacken sollte besser nicht hier mitlesen, denn spätestens dann zieht die Ausrede nicht mehr :)
 
Und damit ist das Argument für unseren Lehrer in spe wohl nicht mehr nutzbar....
 
Ja das Leben ist kein Ponyhof...was!

Wie deutet ihr den folgenden Abschnitt:

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrifft das nur den Verkäufer, oder reicht es auch, die die Karte zu veschaffen?
 
Ja das Leben ist kein Ponyhof...was!

Wie deutet ihr den folgenden Abschnitt:

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrifft das nur den Verkäufer, oder reicht es auch, die die Karte zu veschaffen?

Also in dem Absatz geht es doch um "Computerprogramme" die der Vorbereitung der Tat nach Abs 1 dienen und umsonst nix.
 
Was ist denn bis jetzt rausgekommen bei der Sache, oder gar nix neues?
 
Nein bisher noch nichts. Einige Verfahren wurden schon eingestellt.

Für viele stellt sich im Moment wohl die Frage. Ob der Kauf alleine schon strafbar ist.
 
Ja das Leben ist kein Ponyhof...was!

Wie deutet ihr den folgenden Abschnitt:

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrifft das nur den Verkäufer, oder reicht es auch, die die Karte zu veschaffen?

steht doch da...
Warst du bei einem Amwalt? :confused:
 
Falls du noch nicht beim Anwalt warst: Tu es.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab mich beraten lassen. Kann da mehr im Moment aber nicht zu sagen.

Nur hier wird es offenbar so gesehen, dass der Kauf alleine schon strafbar ist:

http://iszene.com/thread-64688-page-6.html

Weil es genauso im Gesetz steht. Lies den Paragraphen nochmal gründlich, dann wirst du es erkennen.
§263a (3) STGB schrieb:
Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Also ich verstehe den Abs. 3 anders:

Für mich liest sich dass so dass es dabei nur um die Herstellung, Verwahrung, Beschaffung, Überlassung etc. von "Computerprogrammen" geht und zwar als reine Vorbereitungstat.
D.h. derjenige der das Programm herstellt usw. das auf der Unlock-Karte läuft macht sich schon strafbar wenn er dies nur tut, unabhängig davon ob das Programm dann jemals zur Awendung kommt und dadurch der Tatbestand in Abs 1 erfüllt wird oder nicht.
Es geht also lediglich um die Vorbereitungstat.

Strafbar im Sinne des Abs 1 machst du dich ja deswegen, weil du "sonst durch unbefugte Einwirkung den Ablauf beeinflußt"

Aber immer unter der Vorraussetzung das Vermögensschaden + Vorsatz vorliegt.
 
Also ich verstehe den Abs. 3 anders:

Für mich liest sich dass so dass es dabei nur um die Herstellung, Verwahrung, Beschaffung, Überlassung etc. von "Computerprogrammen" geht und zwar als reine Vorbereitungstat.
D.h. derjenige der das Programm herstellt usw. das auf der Unlock-Karte läuft macht sich schon strafbar wenn er dies nur tut, unabhängig davon ob das Programm dann jemals zur Awendung kommt und dadurch der Tatbestand in Abs 1 erfüllt wird oder nicht.
Es geht also lediglich um die Vorbereitungstat.

Strafbar im Sinne des Abs 1 machst du dich ja deswegen, weil du "sonst durch unbefugte Einwirkung den Ablauf beeinflußt"

Aber immer unter der Vorraussetzung das Vermögensschaden + Vorsatz vorliegt.

in (3) stehen mehrere "Möglichkeiten", eine davon ist sich das "Programm" zu verschaffen. Da liegt für den Käufer die Strafbarkeit. Zum Rest hab ich mich ja schon ausgiebig geäussert. ;)
siehe "bedingter Vorsatz" ;)

Wenn tatsächlich die Mehrheit der Verfahren bisher eingestellt wurden, dann sicherlich auf Grund des schwer nachzuweisenden Schadens, bzw. Gerigfügigkeit des Schadens im Einzelfall.
 
in (3) stehen mehrere "Möglichkeiten", eine davon ist sich das "Programm" zu verschaffen. Da liegt für den Käufer die Strafbarkeit. Zum Rest hab ich mich ja schon ausgiebig geäussert. ;)
siehe "bedingter Vorsatz" ;)

Okay stimmt natürlich, der Kauf der Karte (ohne sie einzusetzen) stellt natürlich eine Verschaffung des Programms (auf der Karte) dar und fällt somit noch ins Vorbereitungsstadium das an sich ja noch straffrei ist, aber wegen Abs 3 in diesem Fall aber nicht.

Sogesehen ist es "Pech" für jeden Käufer dass es Abs 3 gibt.

Jetzt versteh ich auch worauf der TE mit der Frage hinaus wollte. Aber eingesetzt hat er sie ja sowieso auch noch.
 
Zurück
Oben Unten