Gogisch schrieb:
wie hast du das Angebot beworben? Hast du einen Startpreis oder Sofortkaufpreis angegeben? Kannst du vielleicht den Link senden. Wäre sehr, sehr nett. Ich versuche mich gerade daran, ein vernünftiges Angebot zu erstellen.
Startpreis: 1 EUR wählen, je mehr Bieter von Anfang an dabei sind, desto besser und man spart ebay-Gebühren, der Preis pendelt sich schon ein
Sofortkaufen: nur, wenn man 1 EUR nicht als Startpreis wählt, da immer einer 1 EUR bietet und die Option sich sonst nicht lohnt
Tipp: Bei einem iBook lohnt sich die Option Top-Artikel in Kategorie und Suche
Sehr wichtig ist, einen seriöser Eindruck zu vermitteln. Das schafft man nur, wenn man sich Mühe beim Erstellen der Bilder und Texte gibt.
Texte wie: "
verkaufe ibook, technische daten auf apple homepage, keine garantie" machen einen schlampigen Eindruck.
Nur wesentliche technische Daten auflisten. Kein Mensch interessiert sich für technische Daten wie den Stormverbrauch eines iBook. Listet lieber einzeln auf, was alles an Originalausstattung dabei ist, am besten mit Bild und listet ggf. Sonderzubehör auf. Ein kleiner kreativer Einleitungstext ist sicher auch hilfreich, denn wer einen Apple kauft, will nicht nur einfach einen Computer, sondern auch ein Lebensgefühl.
Texte sollten möglichst frei von Rechtschreibfehlern sein und ordentlich formatiert sein. Das ganze sollte ordentlich und nicht "mal schnell dahingekotzt" aussehen.
Der Schreibstil ist auch nicht unwichtig, orientiert Euch an der Sprache in der Fernsehwerbung für vergleichbare Produkte. Wenn man Käufer direkt anspricht, dann nur in der Höflichkeitsform. "Der Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers, Sie zahlen nur die regulären DHL-Gebühren." klingt besser als "ebay ich, versand du".
Versandkosten ist gleich das nächste Thema: Zockt die Käufer nicht ab, jeder kann nachsehen, dass ein DHL-Paket 6,90 EUR kostet und was evtl. Zusatzoptionen wie Nachnahme oder eine höhere Versicherung kosten.
Was mir persönlich am Herzen liegt: Schreibt nicht diesen "EU-Schwachsinn" unter den Text. Viele schreiben immer vom "neuen EU-Recht".
1. EU-Recht bindet nur die Staaten und nicht die Bürger, die §§, die eine Gewährleistungspflicht auch für gebrauchte Sachen vorsehen, solange nicht ausgeschlossen, befinden sich im BGB (Richtig ist, dass die Änderung des BGB auf einer EU-Richtlinie beruht.)
2. Neu ist das auch nicht mehr, da die Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
Im Internet gibt es viele Vorschläge, wie man einen Gewährleistungsausschluss vernünftig formulieren kann.