Wer ist alles Erbberechtigt?

lach nicht, das geht ;) grade wenn du es nicht gewusst hast, hast du ab dem Punkt des Wissens 6 Wochen Zeit deine Annahme oder ablehnung zu widerrufen ;) Wird halt nur schwer zu beweisen sein wenns hart auf hart kommt, dass du es nicht gewusst hast.
Hört bitte mit solchen Halbwahrheiten auf!!! Ab dem Moment, in dem ich vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft dem Grunde nach Kenntnis erlange, habe ich exakt 6 Wochen Zeit, das Erbe in notariell beglaubigter Form auszuschlagen. Danach ist Schluss mit Lustig! Und ich muss ein Erbe auch nicht annehmen. Wenn ich nicht form- und fristgerecht ausschlage, dann erbe ich. Punkt! Man kann eine Erbausschlagung - nicht jedoch die Erbannahme, weil das keine Willenserklärung ist - auch nur widerrufen, wenn die allgemeinen Gründe für den Widerruf von Willenserklärungen, §§119, 123 BGB) vorliegen.
 
Frage zum Pflichtteil: Wenn ich jemand von meinem Erbe ausschliesse, dem ein Pflichtteil zusteht, muss dieser seinen Pflichtteil erstreiten (wenn er darauf besteht) oder kriegt er immer automatisch seinen Pflichtteil?
 
Er muss ihn erstreiten. Habe ich durch, da mein Vater die Söhne ausgeschlossen hat und es einen Testamentsvollstrecker gab. Das Testament hatte Gültigkeit bis es angefochten wurde (mit Erfolg).
 
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Pflichtanteil umgehen in dem du etwas per Testament vererbst (es können ja Sachen sein die keinen großen Wert haben. Die würde ich zumindestens für logisch halten.;)
 
Pflichtanteil umgehen in dem du etwas per Testament vererbst (es können ja Sachen sein die keinen großen Wert haben. Die würde ich zumindestens für logisch halten.;)

Funktioniert nicht... Deshalb heist es ja Pflichtanteil: Dieser Anteil steht dem Erben immer zu, egal was das Testament sagt...
 
Pflichtanteil umgehen in dem du etwas per Testament vererbst (es können ja Sachen sein die keinen großen Wert haben. Die würde ich zumindestens für logisch halten.;)
Der Pflichtanteil ist ein Geld-Anspruch, der bezogen auf das gesamte Erbe besteht. Es ist Sache der pflichtanteilsbereichtigten Erben herauszufinden, was da ist und was welchen Wert hat. Von vererbten Gegenständen kann man dann einen Anteil in Geld fordern - der aber mitunter wirklich klein ist.
 
Funktioniert nicht... Deshalb heist es ja Pflichtanteil: Dieser Anteil steht dem Erben immer zu, egal was das Testament sagt...
Richtig.
Allerdings haben die pflichtanteilsberechtigten Erben keinen Anspruch auf Auskunft dem Haupterben gegenüber (wie es bei einem Testamentsverwalter ist, weiß ich nicht).
Die Pflichtanteilsregelung ist schon ganz gut. Ich würde mir allerdings eine Auskunftspflicht wünschen.
 
Der Pflichtanteil ist ein Geld-Anspruch, der bezogen auf das gesamte Erbe besteht. Es ist Sache der pflichtanteilsbereichtigten Erben herauszufinden, was da ist und was welchen Wert hat. Von vererbten Gegenständen kann man dann einen Anteil in Geld fordern - der aber mitunter wirklich klein ist.
als Beispiel, wenn ich jemanden enterben will?
Um den Pflichtanteil gering zu halten, muss ich also meine Hinterlassenschaften gering halten, na ja.
 
Richtig.
Allerdings haben die pflichtanteilsberechtigten Erben keinen Anspruch auf Auskunft dem Haupterben gegenüber (wie es bei einem Testamentsverwalter ist, weiß ich nicht).
Die Pflichtanteilsregelung ist schon ganz gut. Ich würde mir allerdings eine Auskunftspflicht wünschen.
Leute, hört auf, solchen Unsinn zu verbreiten. Natürlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruchgegen den Erben.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html
Wer ein Erbprobleme hat, sollte zu einem Anwalt oder Notar gehen und sich beraten lassen und nicht in einem Computerforum Rat suchen. Ihr würdet ja wegen eines Computerproblems auch nicht beim Schuster um Rat fragen, oder?
 
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als Beispiel, wenn ich jemanden enterben will?
Um den Pflichtanteil gering zu halten, muss ich also meine Hinterlassenschaften gering halten, na ja.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden gesetzlichen Erbteils. Er ist von dem oder den Erben in Geld zu befriedigen. Also muss man zuerst bestimmen, wie hoch der gesetzliche Erbteil ist um den Pflichtteil bestimmen zu können. Dann muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden und dann weiß man, was man bekommt.

Und das Pflichtteilsrecht, wie das Erbrecht insgesamt, gehört mit zu den schwierigsten Gebieten des Zivilrechts. Also, wer damit zu tun hat, ab zum Anwalt oder Notar.
 
Leute, hört auf, solchen Unsinn zu verbreiten. Natürlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruchgegen den Erben.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html
Wer ein Erbprobleme hat, sollte zu einem Anwalt oder Notar gehen und sich beraten lassen und nicht in einem Computerforum Rat suchen. Ihr würdet ja wegen eines Computerproblems auch nicht beim Schuster um Rat fragen, oder?
Ok, vielleicht hab' ich es falsch ausgedrückt. Der Anspruch besteht dem Gesetz nach. Aber man hat wenig Möglichkeiten, die Auskunft nachzuprüfen.
Wir haben vor ein paar Jahren (mit anwaltlicher Hilfe) versucht herauszubekommen, wie groß der Nachlass (unserer Oma) ist. Von der Erbin kam eine dürre Aufstellung, laut der unsere Oma praktisch mittellos verstorben ist. Wir wussten, dass das nicht stimmt, waren aber machtlos, weil wir die Aufstellung nicht widerlegen konnten. Auskunft bei einer Bank bekommt nur der Erbe. (Die ganze Geschichte ist lang und unerfreulich und lässt sich mit dem Satz "Gierige und raffinierte Tochter nimmt ihre Mutter aus und bootet anschließend den Rest der Verwandtschaft aus.")
 
@zweiundvierzig: Dann war - ganz offen gesagt - euer Anwalt nicht besonders motiviert oder/und erfahren. Man kann den Anspreuch auch durchsetzen. Kostet aber antürlich Zeit, Aufwand und etwas Geld. Das letztere wollen oder können die Mandanten aber eben oft nicht leisten. Und für die gesetzlichen Gebühren gibt es eben nur die Standardleistung. Ist wie im Gesundheitssystem.
 
@zweiundvierzig: Dann war - ganz offen gesagt - euer Anwalt nicht besonders motiviert oder/und erfahren. Man kann den Anspreuch auch durchsetzen. Kostet aber antürlich Zeit, Aufwand und etwas Geld. Das letztere wollen oder können die Mandanten aber eben oft nicht leisten. Und für die gesetzlichen Gebühren gibt es eben nur die Standardleistung. Ist wie im Gesundheitssystem.
An der Erfahrung unseres Rechtsbeistands lag es nicht. Der war spezialisiert auf Erbrecht. Der Punkt war eher: Wie gut sind unsere Erfolgsaussichten? Was uns geholfen hätte, wäre eine Regelung, nach der wir als Pflichtanteilsberechtigte z.B. einfach bei einer Bank eine Anfrage einreichen können, um zu erfahren, ob die Verstorbene dort ein Konto hatte. Und wenn ja, hätten uns die Kontoauszüge der letzen zwei, drei Jahre geholfen. Aber dahin führte wohl kein Weg.
Den Anspruch an und für sich kann man natürlich durchsetzen. Das war sogar sehr einfach. Wir wussten, dass Oma der Tochter eine ETW überschrieben hatte - aber nur, weil eine Mitarbeiterin des Grundbuchamts quasi Mitleid mit mir hatte und mir indirekt die entscheidende Information gab. Das war erst wenige Jahre vor dem Tod unsere Oma geschehen, also hatten wir einen Anspruch, den wir auch realisieren konnten.
Anders sieht es z.B. bei einem Sparbuch aus, dessen Existenz abgestritten wird. Oder Gegenstände von erheblichem Wert, die plötzlich einfach nicht mehr existieren. Hier sind sie als Pflichtanteilsberechtigter aufgeschmissen, wenn Sie nicht vorher eine beweissichere, umfassende Bestandsaufnahme gemacht haben. Und dass hatten wir nicht. Wie gesagt - die Tante war raffiniert. Wie der Hase läut und dass wir jahrelang belogen wurden, verstanden wir erst, als es viel zu spät war.
 
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