ricci007 schrieb:
Ein Anwalt würde es so erklärern:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines
Verkäufers (bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.)
bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.)
für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu
müssen.
Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der
Werkauftraggeber Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags)
oder Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Beim
Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein
Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).
In bestimmten Fällen kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber auch
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. §§ 463, 635 BGB a.F.) verlangen.
Unter einem „Garantievertrag“ versteht der Jurist eine vertragliche
Vereinbarung, wonach der „Garantieversprechende“ sich verpflichtet, für
den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder
die Gefahr für einen bestimmten eintretenden Schaden zu übernehmen.
Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, er darf aber nicht mit der
Gewährleistung verwechselt werden!
In der Praxis kann ein „Garantieversprechen“ auch eine einseitig
empfangsbedürftige Willenserklärung darstellen. Hierdurch verpflichtet sich
der Garantiegeber zur Einstehung für einen bestimmten Erfolg (z.B.
Fehlerfreiheit eines Produkts). Häufig geben Hersteller von Produkten ein
solches Versprechen ab, wenn sie über die gesetzlichen
Gewährleistungspflichten hinaus einstehen wollen.
Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine
gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige
vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer
für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben.
Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den
gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie
unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im
Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss
der Käufer selbst tragen.).
Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass
diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.