Wer aber zeigt auf, wo die Grenzen dieses Wesens sind, das erhalten werden muss?
Das Bundesverfassungsgericht
Aber nur von Hinten durch die Brust ins Auge:
1. Es gibt eine gg-liche Rechtslage, gegen den die Exekutive verstößt.
2. BVerfG verurteilt den Verstoß.
3. Legislative ändert auf Anregung der Exekutive die gg-liche Rechtslage, gegen die die Exekutive verstoßen hat.
4. Das bisher Illegale wird zukünftig legal. Das einzige Hindernis ist die qualifizierte Mehrheit für eine gg-liche Änderung.
5. Fazit: Eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit definiert die Wesensgrenzen selbst, nach denen dann das BVerfG urteilen muss.
Das BVerfG kann immer nur retroaktiv auf die gerade geänderte neue Gesetzeslage (re)agieren, diese selbst aber nicht verhindern.
(Umgekehrt und verschärft die Problemlage in Polen, bei der die PiS in sechs Jahren gründlich in einer Weise vorgearbeitet hat, dass selbst nach Änderung der Regierungsmehrheit ein PiS-dominiertes VerfG auf Jahre bestehen wird, das ohne eine zusammenkommen könnende Zweidrittelmehrheit auch keine Verfassungsänderungen zum freiheitlich Besseren zu befürchten hat. Die Gefahr in Sachsen und Thüringen ist nun, dass unter AfD-Einfluss rechte und ultrarechte 67% für Länderverfassungsänderungen zustandekommen können; ganz zu schweigen von Sperrminoritäten mit geringeren Prozentwerten.)