Probleme mit Samsung Fernseher - Recht auf Wandlung/Rücktritt

HeckMeck

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Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe gerade ein Problem mit Samsung. Ich hatte vor einem halben Jahr einen Samsung Fernseher gekauft und ein Display mit sehr vielen Pixelfehlern geliefert bekommen.
Ich hatte mich dann vor knapp einem Monat an den Samsung Support gewendet und den Austausch in Auftrag gegeben.
Kurz darauf kam ein von Samsung beauftragtes Unternehmen und hat das Display getauscht. Allerdings funktionierte seit dem der Standby-Sensor nicht mehr. Dieses Problem konnte auch durch drei weitere Reparaturen nicht behoben werden.
Aktuell wurden also vier Repararturen durchgeführt, ohne das der Fernseher fehlerfrei ist.
Darauf hin habe ich mich an die Samsung Hotline gewendet und wegen einem Austausch angefragt. Die Mitarbeiterin sagte mir allerdings, dass nicht die Anzahl der Reparaturversuche ausschlagebend ist, sondern dies für Samsung als ein Reparaturversuch gilt.
Kennt sich jemand mit dieser Problematik aus und könnte mir vielleicht Tipps geben?
Soweit ich weiss hat man ja in Deutschland nach dreimaliger erfolgloser Reparatur ein Rücktritts- oder Wandlungsrecht.

Ich würde mich über Input wirklich freuen…
 
Zuletzt bearbeitet:
Gilt soweit ich weiß aber nur bei drei erfolglosen Versuchen am selben Mangel.
 
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Gilt soweit ich weiß aber nur bei drei erfolglosen Versuchen am selben Mangel.

Gerade den Punkt würde ich gerne klären. Auch wenn bei mir bereits drei Mal versucht wurde, den nicht funktionierenden Sensor zu reparieren.
 
Ich zähle nach deiner Erzählung auch 4 Reparaturen. Wenn 3x das gleiche repariert wurde, kann das nicht zusammen gefasst werden.

Denn genau dann wäre die Geschichte mit der erfolglosen Reparatur von Defekten für den Hersteller ein großer Vorteil:
Teil x wird erfolgreichlos repariert, somit erneut aufgegeben, Teil kommt defekt zurück etc. etc. Nach Samsung Rechnung wäre dies eine Reparatur.
 
Samsung hatte 3 Chancen das Problem zu beheben, was durch einen Wandel oder eine Reparatur hätte erfolgen können.

Dies wurde gemacht und eine Behebung des Problems steht immer noch aus. Daher hast Du ein Recht das Ding zurückzugeben und Dir einen anderen zu kaufen.

Das einzige Problem könnte die Zeit sein. Liegt Deine Beschwerde innerhalb der ersten sechs Monate sehe ich kein Problem. Hast Du später als sechs Monate reklamiert liegt die Bweislast nun bei Dir.
 
Samsung hatte 3 Chancen das Problem zu beheben, was durch einen Wandel oder eine Reparatur hätte erfolgen können.

Dies wurde gemacht und eine Behebung des Problems steht immer noch aus. Daher hast Du ein Recht das Ding zurückzugeben und Dir einen anderen zu kaufen.

Das einzige Problem könnte die Zeit sein. Liegt Deine Beschwerde innerhalb der ersten sechs Monate sehe ich kein Problem. Hast Du später als sechs Monate reklamiert liegt die Bweislast nun bei Dir.

genau so ist es - ob nun mit fernseher, auto oder gameboy..
aber ist natürlich klar dass der hersteller alles mögliche aufschwätzt um sein gerät beim kunden zu behalten! ;)
 
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@ Kujikoooo: Gilt für alle Gattungsware (Konsumgüter). :)
 
Vielen Dank Leute, wende ich für den Rücktritt an den Händler oder an Samsung direkt?
 
Vielen Dank Leute, wende ich für den Rücktritt an den Händler oder an Samsung direkt?

Sofern du die Gewährleistung in Anspruch genommen hast über den Händler, da du darüber die Gewährleistung hast. Die Garantie ist ja nicht gesetzlich geregelt. Dem Händler hast du ja auch Geld gegeben und nicht Samsung.

Falls ich falsch liege, berichtigt mich bitte.
 
Richtig, der Händler ist Dein Ansprechpartner.
Und eine schriftliche (angemessene!) Fristsetzung zur Rückabwicklung ist immer hilfreich.
 
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Noch mal vielen Dank, dass ist wirklich das beste Forum der Welt.
Kann der Händler Probleme machen, da die Reparaturen nicht über ihn sondern direkt über den Hersteller durchgeführt wurden?
 
Nee, Du solltest aber die Reparaturbelege von Samsung mitnehmen. Möglichst in Kopie. :D
 
Und vor allem sachlich und freundlich auftreten.
 
Samsung sollte man eh nicht kaufen, die haben wie AEG fette Subventionen für Werke in hier abgezockt und dann geschlossen... Das es auch mit der Qualität und der Firmenpolitik im Garantiefall nicht weit her ist merkst Du ja jetzt selbst... :)
 
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Ach, sowas kann einem auch bei einem renommierten Hersteller passieren. Samsung ist ja kein Niemand.
 
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Ok, ist zwar ein Internetversandhändler, aber die Belege habe ich ja.

Vielen Dank für Eure Antworten!
 
Hab ich zwar schon mal gepostet, aber auch hier dürfte es helfen:

§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441
den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


§ 439 BGB

Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


§ 440 BGB

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.


§ 476 BGB

Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Ergebnis:

Ist die gekaufte Sache erst einmal mangelhaft, darf der Kunde frei wählen: Entweder verlangt er vom Verkäufer eine Reparatur, oder die Übergabe einer komplett neuen Kaufsache [§ 439 Abs. 1 BGB]. Außer die neue Kaufsache ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Verkäufer verbunden (30% höher). Der Händler muss die Kaufsache übergeben, erst danach kann er die Rückgabe des fehlerhaften Gerätes fordern [§ 439 Abs. 3 BGB].
Laut § 440 Abs. 2 BGB kann der Kunde, wenn die Reparatur oder der Austausch zweimal nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, vom Kaufvertrag zurücktreten. Und das bedeutet: Geld und Ware wandern auf umgekehrten Weg über die Ladentheke zurück (Evtl. abzüglich eines Wertersatzes für die Dauer der Nutzung).
 
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War ja eh schon geklärt, doch täuschen Paragraphen nicht darüber hinweg, dass man manchmal trotzdem für sein Recht erst noch lange mit seinem Händler diskutieren muss.
 
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