Nie ohne Apple Care!

Wannseepirat schrieb:
Bei einer Platte ist das natürlich was anderes. Aber die zu wechseln, kostet 60-80 Euro.

Nicht ganz. Mal angenommen man ist technisch versiert genug, das selber zu machen, braucht man zusätzlich noch spezielles Werkzeug und ca. 2 (?) Stunden Zeit, Nerven und Risikobereitschaft...
 
Wannseepirat schrieb:
Ein Mainboard (also eine Komponente ohne mechanische Komponenten) geht auch nach einem Jahr nur dann kaputt, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war. Der Anscheinsbeweis (zur neuerlichen Beweislastumkehr) dürfte einfach zu erbringen sein. Es seie dann, man war damit Baden ;-)

Hört sich gut an. Müsste das dann nicht für sämtliche Teile außer den Laufwerken und Gehäusekomponenten gelten (also auch für Display, Graka etc.)?
 
Inzwischen geben ALLE Notebook Hersteller 2 oder 3 Jahre Garantie ohne Aufpreis(Akku 1Jahr)












OH,sorry ALLE AUSSER Apple.
 
Hi!

Also ich kann auch nur zu AppleCare raten. Ist zwar teuer, aber vergesst eins nicht: Ne neue HD ist vielleicht nicht teuer, aber gerade bei einem Notebokk von Apple ist der Einbau nicht unbedingt für jeden Grobmotoriker möglich. Da müsst ihr dann auch noch die Arbeitszeit des Technikers mitrechnen. Das wird dann schon teurer!

Also bei meinem PB hab ich AppleCare. Nach etwas mehr als einem Jahr ist mir das InverterBoard verreckt. Da war ich froh über Apple Care. OK das Board inklusive der Reparatur wär immer noch billiger gewesen als Apple Care, aber ich hab da gerade bei Notebooks schon Sachen erlebt, wenn die Kisten so zwei Jahre alt sind......

Ist halt ne Frage wie sicherheitsfixiert man ist. Mir gehts gut mit AppleCare, auch wenns zugegebenermassen teuer ist.

Aber was noch nicht erwähnt wurde: Mit Apple Care hat man ja zusätzlich noch TelefonSupport. Das hats bei mir schon zwei mal echt gebracht!

Grüsse
MacMat
 
Müsste das dann nicht für sämtliche Teile außer den Laufwerken und Gehäusekomponenten gelten (also auch für Display, Graka etc.)?

Naja, alles was mechanisch ist (Tastatur / Steckverbindungen / Gehäuse etc.) unterliegt einem natürlichen Verschleiß. Beim Display sind bestimmte Mängel (z.B. nachlassende Helligkeit) wohl auch ohne anfänglichen Mangel möglich.
 
Ich habe das von einem Computerspezialisten, der seit jahren einen eigenen Laden betreibt und einen vor den Bug geschossen bekam, weil er, als Vertriebspartner von HP, nur 1 jahr Garantie gab. Das Schuss vor den Bug muss so gesessen haben, dass er seinen Laden aufgeben musste und erst 3 Jahre später wieder Fuss fasste.

Nach seinen Aussagen muss man, als Verkäufer von Ware in Deutschland auf IT Geräte mind. 2 Jahre Garantie geben.


Ich werde nachher, wenn ich mal mehr Zeit habe mal googlen, denke zwar nicht, dass der mir Mist erzählt, aber interessieren würde mich das schon.


Frank T.
 
shoot_me schrieb:
Applecare lohnt sich auch bei einem Defekt des optischen Laufwerks. Habe gerade in den USA einen Mac Mini zum AppleStore zur Reparatur gebracht. SuperDrive Austausch = 400$, zum Glück noch Garantie drauf gewesen. Ich werde mir jetzt wohl für mein MacBook AppleCare oder GravisGarantie noch nachträglich kaufen.

Da habe ich eine Frage bezüglich des Combo-Laufwerkes eines PB. Kann man das vom Preis her miteinander vergleichen? Ich frage deshalb weil das Laufwerk meines PB gerade auf Grund eines Versicherungsfalls gewechselt wurde. Dabei passierte, dass das PB Display bei der Reparatur beschädigt wurde (Schaden ca. 800 €*ohne Einbau). Der Schaden liegt jetzt über den Zeitwert des PB (ca. 4,5 Jahre alt) und gilt als Totalschaden. Jetzt hat man mir angeboten den Zeitwert + Entschädigung zu zahlen. Gilt der Austausch des Laufwerkes jetzt als Mehrwert und steigt dadurch der Zeitwert?
 
dasich schrieb:
Nach seinen Aussagen muss man, als Verkäufer von Ware in Deutschland auf IT Geräte mind. 2 Jahre Garantie geben.

Meine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel liegt zwar schon ein paar Jahre zurück, aber eine solche "Garantie-Verpflichtung" gibt es meines Wissens nach aber einfach nicht, siehe auch mein Post am Anfang der Seite.

(Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.)
 
Dito. Wenn es keine gesetzliche Garantie gibt, kann es auch kein Gesetz geben, dass eine an solche bindet. Der Händler, von dem dasich sprach, hat vermutlich eine Konventionalstrafe von HP bekommen, weil er deren Books nicht mit der Herstellergarantie verkauft hat.
 
Zur Gravis-Garantie... kann man die auch kurz vor Ablauf der einjährigen Garantie kaufen? Und wie siehts mit Geräten aus, die nicht bei Gravis gekauft wurden?
 
Zur Gravis Garantie: Ja man kann sie auch nachträglich kaufen, ist aber teurer, außerdem muss das Gerät vorher getestet werden (kostet auch). Und sie gilt nicht ab dem Kaufdatum der Garantie, sondern ab dem Kaufdatum des Gerätes.
 
Ich persönlich empfinde es als eine Frechheit von Apple, dass man eine solche Garantie von 3 Jahren nich automatisch dazu erhält. Das macht mittlerweile jeder Hersteller nur eben nicht Apple und es ist auch so, dass man bei keinem einzigen Hersteller eine Krditkarte benötigt um seine Garantieeinsprüche einzulösen. Ich habe derzeit das Problem, dass meine Kabellose Tastatur nicht mehr geht und Apple tauscht diese eben nur bei vorhanden sein einer gültigen Kreditkarte um. Da ich aber Student bin und mir so einen Schmarrn nicht zulegen möchte bleibt mir wohl nur der Gang zum Anwalt. Denn ich denke nicht, dass es rechtens ist die Garantieansprücher einer bestimmten Bevölkerungsschich vorzuenthalten.
 
Aaalso: Garantie und Gewährleistung sind im Prinzip zwei verschiedene Sachen. Die (gesetzliche) Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Händler verpflichtet, einen Mangel zu beheben, der der verkauften Ware bereits bei Gefahrübergang immanent inngewohnt hat. Tritt ein solcher Defekt erst später auf, wird er nicht von der Gewährleistung erfasst. Das Problem ist natürlich, im Fall der Fälle nachzuweisen, dass der Defekt bei Gefahrübergang bereits existierte. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Käufer (Faustregel: jeder muss die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind und den Anspruch begründen; hier also das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, um den Gewährleistungsanspruch zu begründen). Solche Beweise sind jedoch mitunter recht schwer zu führen, so dass diese Ansprüche schwer durchzusetzen sind. Um den Verbraucher gegenüber Unternehmern zu schützen, gilt deshalb innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe eine Beweislastumkehr. Das heißt nichts anderes, als dass innerhalb dieses Zeitraums vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann beweisen , dass dem nicht so war, um nicht zur Gewährleistung verpflichtet zu sein. Nach Ablauf der sechs Monate gilt natürlich die Gewährleistung weiterhin, allerdings mit dem Unterschied, dass der Käufer nun beweispflichtig ist. Und genau dieser Umstand macht die letzten eineinhalb Jahre der Gewährleistungszeit teilweise "sinnlos".
Davon zu unterscheiden ist die (Haltbarkeits-)Garantie, die Apple gewährt (nämlich die Apple Care). § 443 Abs. 2 BGB sagt hierzu: "Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet." Tritt also während der Garantiezeit ein Sachmangel auf, gilt wiederum die Vermutung, dass Apple (nicht jedoch der Verkäufer) verpflichtet ist, die Gewährleistung zu erbringen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Pflichten ist die Garantie jedoch eine rein freiwillige Leistung von Apple. Deswegen ist (zumindest theoretisch) bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte der Händler der richtige Ansprechpartner, bei Inanspruchnahme der Garantie jedoch Apple.
Im Prinzip braucht man die Apple Care also nicht wirklich, aber sie erspart doch einiges an Stress, weil man einfach auf Apple zeigen und "macht mal" sagen kann. Ansonsten wären im schlimmsten Fall Gutachten notwendig, um das Vorliegen des Mangels zu beweisen, die je nach Situation aus der eigenen Tasche zu zahlen wären.

Grüßle, Sven.
 
sDesign schrieb:
Ich persönlich empfinde es als eine Frechheit von Apple, dass man eine solche Garantie von 3 Jahren nich automatisch dazu erhält. Das macht mittlerweile jeder Hersteller nur eben nicht Apple und es ist auch so, dass man bei keinem einzigen Hersteller eine Krditkarte benötigt um seine Garantieeinsprüche einzulösen. Ich habe derzeit das Problem, dass meine Kabellose Tastatur nicht mehr geht und Apple tauscht diese eben nur bei vorhanden sein einer gültigen Kreditkarte um. Da ich aber Student bin und mir so einen Schmarrn nicht zulegen möchte bleibt mir wohl nur der Gang zum Anwalt. Denn ich denke nicht, dass es rechtens ist die Garantieansprücher einer bestimmten Bevölkerungsschich vorzuenthalten.

Hallo,

dem kann ich nur zustimmen, habe vorhin mit Apple-Hotline telefoniert, da mein Akku defekt ist. Die Antwort war, dass wenn ich den Akku innerhalb der Garantie online austauschen möchte (Reparaturauftrag notwendig) ich auch eine Kreditkarte brauche. Tja, da ich keine Kreditkarte habe, muss ich wohl 40 km weit zu einem Applehändler fahren, um den Akku dort zu bestellen bzw. auszutauschen.

Gruß Steppi
 
Steppi schrieb:
Hallo,

dem kann ich nur zustimmen, habe vorhin mit Apple-Hotline telefoniert, da mein Akku defekt ist. Die Antwort war, dass wenn ich den Akku innerhalb der Garantie online austauschen möchte (Reparaturauftrag notwendig) ich auch eine Kreditkarte brauche. Tja, da ich keine Kreditkarte habe, muss ich wohl 40 km weit zu einem Applehändler fahren, um den Akku dort zu bestellen bzw. auszutauschen.

Gruß Steppi

Die dunkle Seite der Macht ist weiß und verblendet ihre Jünger mit dem Symbol eines angebissenen Apfels.

Aber im Ernst, das ist in der Tat erbärmlich.
 
Noch eine kleine Ergänzung zur Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate:

Die Beweislasterleichterung gilt nur in zeitlicher nicht in tatsächlicher Hinsicht. Das heisst der Käufer muss das Vorliegen eines Mangels beweisen, erst wenn er beweist, dass überhaupt ein Mangel vorliegt greift die gesetzliche Fiktion, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorliegt.

Diese Ansicht ist zwar IMHO nicht mit dem Telos des Gesetzes vereinbar, aber leider gefestigte BGH Rechtsprechung. Der Wortlaut der Norm legt zwar nahe, dass man in den ersten 6 Monaten von einer Quasihaltbarkeitsgarantie ausgeht, dem ist aber leider nicht so...

Siehe auch der Leitsatz des BGH dazu:

"Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.


BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/03 (OLG München)"
 
Wie gesagt ich werde mich bezüglich der Kreditkarte bei Apple beschweren und meinen Anwalt kontaktieren. Da ich das Produkt im Apple-Online-Store gekauft habe sehe ich es auch nicht ein zu einem autorisierten apple-Händler zu fahren. Denn nicht Ich bin in der Pflicht sondern Apple! Die sollen das gefälligst austauschen oder es kracht gewaltig. Den Versand würde ich ja übernehmen. Die spinnen doch!
 
Godsdawn schrieb:
Noch eine kleine Ergänzung zur Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate:

Die Beweislasterleichterung gilt nur in zeitlicher nicht in tatsächlicher Hinsicht. Das heisst der Käufer muss das Vorliegen eines Mangels beweisen, erst wenn er beweist, dass überhaupt ein Mangel vorliegt greift die gesetzliche Fiktion, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorliegt.

Diese Ansicht ist zwar IMHO nicht mit dem Telos des Gesetzes vereinbar, aber leider gefestigte BGH Rechtsprechung. Der Wortlaut der Norm legt zwar nahe, dass man in den ersten 6 Monaten von einer Quasihaltbarkeitsgarantie ausgeht, dem ist aber leider nicht so...

Siehe auch der Leitsatz des BGH dazu:

"Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.


BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/03 (OLG München)"

:clap: :clap:
Und ich dachte, ich hätte mal alles... Ich finde die Rechtsprechung übrigens durchaus sachgemäß, da ansonsten das Risiko des Unternehmers unüberschaubar würde. Aber ich denke mal, für teleologische Auseinandersetzungen ist hier echt mal der falsche Ort... :D
 
A2k3 schrieb:
Zur Gravis Garantie: Ja man kann sie auch nachträglich kaufen, ist aber teurer, außerdem muss das Gerät vorher getestet werden (kostet auch). Und sie gilt nicht ab dem Kaufdatum der Garantie, sondern ab dem Kaufdatum des Gerätes.

Hm sowas hab ich schon befürchtet... wie teuer ist es denn alles in allem?

Kennt jemand günstige Alternativen zur Gravis Garantie und Apple Care?
 
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