Alles Nachfolgend gesagte stellt eine persönliche Meinung dar, und ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen!
Nach §52 urhg ist das Vervielfältigen - in diesem fall aufnehmen und Archivieren - eines Werkes - in diesem Fall einer TV Sendung - zum privaten gebrauch legal.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
Der Download von einer Tauschbörse ist hingegen nicht erlaubt, da es sich dabei um eine illegale Quelle handelt.
Wer Werke ohne das Einverständnis des Urhebers, bzw ohne Verwertungsrechte, öffentlich zum Download anbietet verstößt gegen §19a Urhg:
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Was §53 übrigens dann auch noch beinhaltet, ist dass ich mir von einem Freund jedes Werk kopieren darf, solange die Quelle legal ist. Hat ein Freund also die Sendung aufgezeichnet, so darf ich mir die auch zum eigenen Gebrauch und ohne das Geld fließt kopieren, denn seine Aufzeichnung ist legal und somit ist es ne legale Quelle, und sie ist auch nicht illegalerweise öffentlich zugänglich gemacht, denn der bekanntenkreis ist nicht öffentlichkeit.
Die Zahl 7 ist dabei rechtlich nicht verankert. Laut einigen Medienrechtsprofessoren sogar völliger Humbug. Im Einzelfall muss da wohl ein Gericht entscheiden, wobei man schon nen richtigen Verstoss begehen muss, damit ein Gericht auf einen Aufmerksam wird - ein paar Kumpels (und wenns mehr als 7 sind) ne CD zu kokeln, wird da nicht reichen.
Einzig für Software gilt im übrigen das oben genannte nicht! Software darf nicht vervielfältigt werden, auch nicht zum eigenen, non-kommerziellen Privatgebrauch (gesonderter Anhang, och glaube 98 wars oder so...).