Steuerbar sind auch private Veräußerungsgeschäfte (also die, die nicht unter die gewerblichen Verkäufe fallen) bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten (also Einkaufspreis) und den Werbungskosten andererseits. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. § 23 EStG.
Bei einem iPhone würde ich mich aber auf den Standpunkt stellen, dass es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Dann wäre es nicht steuerbar. Da werden aber auch andere Auffassungen vertreten.