Also für dich nochmal:
eBays Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) besagen Folgendes:
§9:
"Anbieter müssen die eBay-Grundsätze für das Anbieten von Artikeln beachten. Sie müssen ihre Angebote in die passende Kategorie einstellen und ihre Angebote mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informiert werden."
Der Punkt "müssen (...) mit Worten (...) vollständig beschreiben" ist nicht gegeben. Ebenfalls ist der Punkt "Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale (...), die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden" sowohl in Wort als auch in Bild (siehe erster Teilsatz). Auch diese Punkte sind nicht gegeben bei dem vom TE angebotenen Artikel. Ein iMac wird grundsätzlich mit Tastatur und Maus verkauft, da es sich um einen Komplett-PC handelt. Der TE aber verschweigt in der Artikelbeschreibung, dass Tastatur und Maus nicht mitgeliefert werden.
Weiterhin definiert eBay Grundsätze, die gelten, wenn man einen Artikel einstellt (genannt "Grundsätze zum Einstellen von Artikeln"), die beachtet werden
müssen (siehe oben):
Unter "Beschreibung des Artikelzustands" ist vermerkt, dass Folgendes nicht zulässig ist:
"Verschweigen von Informationen zu Mängeln oder Defekten des Artikels". Dazu zählt laut eBay Folgendes: "Beschreiben Sie Abnutzungserscheinungen, Mängel, Defekte, Fehlfunktionen, fehlende Teile oder fehlendes Zubehör und andere Besonderheiten klar und deutlich."
http://pages.ebay.de/help/sell/descriptions.html
Ich erinnere: Die Beschreibung muss schriftlich erfolgen, denn Beschreiben kann man nur schriftlich. Da Maus und Tastatur Zubehörteile eines iMacs sind, ergibt das folglich, dass es einen Mangel darstellt, wenn die fehlenden Zubehörteile (Maus und Tastatur) nicht als fehlend dargestellt werden.
eBay schreibt weiter:
"Wann liegt ein Mangel vor?"
"Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware bei der Übergabe (so genannter "Gefahrübergang") nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt." (Erinnerung: Zum üblichen Gebrauch eines PCs gehören Tastatur und Maus, insbesondere beim iMac als Zubehörteil, dazu)
und weiter
"Hat der Verkäufer den Artikel nicht näher beschrieben, ist nach dem Gesetz die Beschaffenheit maßgeblich, die üblicherweise von einer Ware der gleichen Art erwartet werden kann. Das bedeutet, dass, soweit auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder der Artikel nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, der Käufer einen funktionierenden und mangelfreien Artikel erwarten darf."
Der TE weist nicht ausdrücklich auf den Mangel der Zubehörteile hin. Das bedeutet, dass der iMac beim Verkauf nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt. Der Käufer kann also laut eBay:
"- Nacherfüllung verlangen
- vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen"
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
In Anbetracht dessen, dass der Käufer den iMac auf eBay gestellt hat und bewusst darauf verzichtet hat, die fehlende Maus und Tastatur nicht zu erwähnen, und hier auch klar zur Schau stellt, dass er es einfach mal drauf ankommen lässt, ob es jemandem auffällt, macht es für einen Kläger leicht, sich auf Folgendes zu berufen:
"Bei Ebay verpflichtet sich der Verkäufer durch § 8 Nr. 4 "alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß anzugeben." Sonst kann aus dem Verkauf ein teurer Rechtsstreit werden. Denn juristisch gesehen, handelt es sich bei der Beschreibung um die "vereinbarte Beschaffenheit" i.S.d. § 434 I S. 2 BGB. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Käufer davon ausgehen kann, dass ein Produkt, das nicht als mangelhaft oder defekt beschrieben wird, funktionsfähig und einwandfrei ist Auch unpräzise Formulierungen helfen hier nicht weiter, da bei einem Rechtsstreit darauf abgestellt wird, wie die Beschreibung im Ganzen zu verstehen ist und wie sie "von einem unbeteiligten Dritten" aufgefasst wird."
http://www.ebay.de/gds/Schadenersat...eschreibung-Haftung-/10000000010651572/g.html
Da eBay selbst festschreibt, dass das Fehlen von Zubehör einen offenbarungspflichten Mangel darstellt, gilt auch Folgendes (Urteil):
"Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß"
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw01_2326.htm
Gegeben sind folgende Punkte: Der TE verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel, er hält diesen Fehler für möglich (siehe seine Beiträge) und er nimmt es billigend in Kauf, dass die Käufer (Vertragspartner) den Fehler nicht kennen und den iMac vielleicht nicht gekauft hätten, wenn sie wüssten, dass Maus und Tastatur fehlen. Da auch das "Fürmöglichhalten" hier im Thread vom TE deutlich wird, könnte man fast schon sagen, dass sogar der Punkt "Arglist" gegeben ist.
So lese ich das.