10. Rechte des Käufers bei Mängeln Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen eines Mangels der verkauften Sache ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln ein Jahr. Gegenüber Käufern, die keine Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Sachen 6 Monate, ab dem Tag des Erhalts der Ware. Daneben bzw. anschließend gilt eine evtl. Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von Garantiefällen – ggf. kostenpflichtig – über GRAVIS erfolgen kann, ohne dass deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber GRAVIS begründet werden. Der Käufer hat GRAVIS offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen bei GRAVIS eingehend schriftlich mitzuteilen. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten muss der Käufer die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und GRAVIS von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar. In diesem Falle sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch GRAVIS bereitzuhalten. Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung einer gelieferten Ware, wird der Käufer bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Mangelbeseitigung durch GRAVIS verlangt. Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit GRAVIS die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung hat – sofern der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – frei Haus zu erfolgen. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann GRAVIS eine Bearbeitungspauschale von 50,00 EUR (incl. der gesetzl. MwSt.) erheben oder spezifisch abrechnen. Bei der Erhebung der Bearbeitungspauschale ist dem Käufer der Gegenbeweis vorbehalten, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert GRAVIS nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Nachbesserungsversuche zumutbar. Garantien liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als Garantie schriftlich bezeichnet worden sind. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Nacherfüllung keine Verlängerung der Verjährungsfrist für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs „in anderer Weise“ (§212 BGB).