Freiberufler: Altes iPhone aus Betriebsvermögen an Freundin verkaufen?

Wenn es zu 100% abgeschrieben ist, hat es aber keinen (buchhalterischen) Wert mehr! ;)
Aber ggfs. einen Verkehrswert.
Ein iPad, was z.B. einen Neupreis von 399Euro hat, kannst du im ersten Jahr sofort vollständig abschreiben. Wenn du es nach einem Jahr verkaufst, wirst du mehr als 1Euro dafür bekommen, weil es noch einen Wert hat. Es wird schwierig, das Gerät dann für 1Euro zu entnehmen, weil es ja abgeschrieben sei und keinen Wert mehr hätte.
 
Blödsinn! Hast Du buchhalterisch 100% abgeschrieben, dann ist es buchhalterisch zu 100% abgeschrieben.
Alles andere interessiert das FA nicht, weil Du ihm gegenüber Deine Schuldigkeit getan hast. PUNKT!
 
Mein Gott, jetzt drück das Ding endlich Deiner Freundin in die Hand, sonst werde ich vom Mitlesen dieser Endlosstory noch wahnsinnig! :Party:
 
Jaja, mach ich doch. Sobald ich bei O2 war, um die Konditionen für's 5er auszuhandeln :)
 
Blödsinn! Hast Du buchhalterisch 100% abgeschrieben, dann ist es buchhalterisch zu 100% abgeschrieben.
Alles andere interessiert das FA nicht, weil Du ihm gegenüber Deine Schuldigkeit getan hast. PUNKT!
Gerade das interessiert das Finanzamt.
Buchhalterisch ist es zwar abgeschrieben. Steuerrechtlich gilt jedoch: Die Überführung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens ins Privatvermögen führt immer zur Aufdeckung der stillen Reserven, falls vorhanden, und muss mit dem Teilwert bewertet werden. Wenn der Buchwert bei 1€ liegt, der Teilwert aber bei 1.000€, wird dir das Finanzamt immer 999€ Entnahmegewinn ansetzen und diesen versteuern. Der Teilwert kann nur geschätzt werden, liegt im Regelfall jedoch beim Marktwert sofern sich einer ermitteln läßt. In Zeiten von eBay ist das kein Problem und wird vom Finanzamt auch gemacht.

Überleg dir doch mal was die Abschreibung überhaupt ist:
Die Abschreibung sorgt dafür, dass die Gewinne, womit die Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienen, angeschafft werden, nicht der Besteuerung unterliegen (Nettoprinzip). Deswegen kann man nicht einfach alles was abgeschrieben (= unversteuert) ist zum Buchwert ins Privatvermögen entnehmen. Bei der Entnahme muss die Differenz von Buchwert und Teilwert (Marktwert) versteuert werden, damit man letztlich zum gleichen Ergebnis kommt wie derjenige, der das Teil gebraucht erwirbt und privat nutzt. Der hat nämlich den Marktwert aus versteuertem Einkommen bezahlt.
 
Gerade das interessiert das Finanzamt.
Buchhalterisch ist es zwar abgeschrieben. Steuerrechtlich gilt jedoch: Die Überführung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens ins Privatvermögen führt immer zur Aufdeckung der stillen Reserven, falls vorhanden, und muss mit dem Teilwert bewertet werden. Wenn der Buchwert bei 1€ liegt, der Teilwert aber bei 1.000€, wird dir das Finanzamt immer 999€ Entnahmegewinn ansetzen und diesen versteuern. Der Teilwert kann nur geschätzt werden, liegt im Regelfall jedoch beim Marktwert sofern sich einer ermitteln läßt. In Zeiten von eBay ist das kein Problem und wird vom Finanzamt auch gemacht.

Überleg dir doch mal was die Abschreibung überhaupt ist:
Die Abschreibung sorgt dafür, dass die Gewinne, womit die Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienen, angeschafft werden, nicht der Besteuerung unterliegen (Nettoprinzip). Deswegen kann man nicht einfach alles was abgeschrieben (= unversteuert) ist zum Buchwert ins Privatvermögen entnehmen. Bei der Entnahme muss die Differenz von Buchwert und Teilwert (Marktwert) versteuert werden, damit man letztlich zum gleichen Ergebnis kommt wie derjenige, der das Teil gebraucht erwirbt und privat nutzt. Der hat nämlich den Marktwert aus versteuertem Einkommen bezahlt.


Das wäre dann Doppelbesteuerung ^^
Und daß der Vergleich zwischen einer Privatperson, die ein Handy zur privaten Kommunikation benutzt, und einem Geschäftsmann, für den das Handy ein Arbeitsgerät ist, ganz gewaltig hinkt, muß ich Dir sicher nicht erklären. ;) Die werden schon allein auf Grund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nie auf das "gleiche Ergebnis kommen".
 
Das wäre dann Doppelbesteuerung ^^
Und daß der Vergleich zwischen einer Privatperson, die ein Handy zur privaten Kommunikation benutzt, und einem Geschäftsmann, für den das Handy ein Arbeitsgerät ist, ganz gewaltig hinkt, muß ich Dir sicher nicht erklären. ;) Die werden schon allein auf Grund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nie auf das "gleiche Ergebnis kommen".

Wenn du keine Ahnung hast dann würde ich mich so weit aus dem Fenster legen.

Den (Rest)Wert eines Anlagegutes hat Steuerlich gesehen nichts mit den eventuelle zu erreichende Verkaufswert zu tun.

Was wäre ich ein Anlagegut kaufe das im Laufe der Zeit immer mehr wert wird? (Kunst/Oldtimer/).

Gerade bei Veräußerungen von Anlagegüter mit ein Buchwert von 0 € wird das FA genauestens überprüfen was da war.
Im Falle der TE geht das unter dem Tisch da passiert nix, weil unbedeutend.



Nachtrag: Doppelbesteuerung solltest du mal guuglen und langsam lesen damit du weißt was für einen Bock du hier schießt.
 
2010? Frag mal Deinen Steuerberater, ob das Gerät nicht schon abgeschrieben ist, oder spätestens am 1.1.2013. Dann kannst Du es für € 1 verkaufen.

In JEDEM FALL solltest Du es nicht für "etwa €150" verkaufen, sondern nachsehen, wie der Abschreibungswert ist, und es genau zu dem Wert verkaufen. Sonst musst Du nachher noch Steuern auf den Gewinn zahlen.

Gruss

Alex
 
Wenn du keine Ahnung hast dann würde ich mich so weit aus dem Fenster legen.


Dann tu's doch auch nicht! ;)

Ich würde nichts zu dem Thema sagen, wenn ich mich nicht ausgiebig (!) damit beschäftigt hätte, mich mit insgesamt 4 Steuerberatern dazu beraten hätte (einer davon wird übrigens von FOCUS zu den 15 besten Deutschlands gezählt!), offiziell bei meinem FA angefragt hätte und auch die Vorsitzende der Firmenprüfungskommission (die ich persönlich recht gut kenne) dazu befragt hätte.

Mit anderen Worten: ich habe 6 sehr zuverlässige und kompetente Quellen dazu befragt, die mir einstimmig (!) das Gleiche erzählt haben.

Und wenn Du den Unterschied zwischen einem "Anlagegut", also einem Vermögenswert, und einem Arbeitsgerät, nicht kennst, solltest Du Dich allgemein mit Kommentaren zu dem Thema zurückhalten.

Ich glaube, Du solltest Dir vll. mal einen neuen Steuerberater suchen. Einen, der Ahnung von seinem Geschäft hat! Wenn Du magst, kann ich Dir dabei sogar behilflich sein.
 
ich lass den Rest mal unkommentiert da du offensichtlich "gute" Berater hast.
Ich weiß das das FA das so handhabt wie ich es geschrieben habe und die kommen da auch mit durch.
Wenn das bei euch anders gehandhabt wird, jeder FA-Beamte kann natürlich entscheiden wie er will und lustig ist.


Was ist für dich ein Arbeitsgerät und wo findet man diese in deine Bilanz zurück?
Seit wann kann ein Oldtimer kein Arbeitsgerät sein?
Der erste Macintosch Computer ist mittlerweile abgeschrieben, dennoch deutlich mehr wert als damals bei Ankauf.

Und wie siehst du den Verkauf von ein Wagen nach 2-3 Jahren, wenn da ein Gewinn oder Verlust gemacht wird beim Veräußerung. Kann und darf man da auch buchen wie es ihm am besten passt?
 
Liebe Freunde: :cake:

Wir alle sind keine Steuerberater, und können hier keine rechtlich belastbaren Ratschläge geben.

Der TE sollte mit seiner Steuerberatung sprechen, oder alternativ auch mit dem Finanzamt direkt. Die beissen nicht, und die Frage ist ja völlig legitim.

Gruss

Alex
 
Dann tu's doch auch nicht! ;)
Ich würde nichts zu dem Thema sagen, wenn ich mich nicht ausgiebig (!) damit beschäftigt hätte, mich mit insgesamt 4 Steuerberatern dazu beraten hätte (einer davon wird übrigens von FOCUS zu den 15 besten Deutschlands gezählt!), offiziell bei meinem FA angefragt hätte und auch die Vorsitzende der Firmenprüfungskommission (die ich persönlich recht gut kenne) dazu befragt hätte.
Mit anderen Worten: ich habe 6 sehr zuverlässige und kompetente Quellen dazu befragt, die mir einstimmig (!) das Gleiche erzählt haben.
Und wenn Du den Unterschied zwischen einem "Anlagegut", also einem Vermögenswert, und einem Arbeitsgerät, nicht kennst, solltest Du Dich allgemein mit Kommentaren zu dem Thema zurückhalten.
Ich glaube, Du solltest Dir vll. mal einen neuen Steuerberater suchen. Einen, der Ahnung von seinem Geschäft hat! Wenn Du magst, kann ich Dir dabei sogar behilflich sein.
Du benutzt ja sogar die Begriffe falsch und du hast nicht ansatzweise das Verständnis, was du da überhaupt schreibst. Die Leute alle zu fragen ist das eine. Verstehen was sie sagen das andere.
 
@CRen: Wie gehtst Du denn bei deiner Buchhaltung vor? Einfache Buchführung orientiert sich AFAIK nach dem Zuflussprinzip, also Du buchst wenn das Geld herein kommt. Bei der doppelten Buchführung hättest Du erst eine Forderung deiner Freundin gegenüber (bei Rechnungserstellung als Geschäftsvorfall) und dann die Zahlung in die Kasse bzw. Bankkonto (wobei im Gegenzug die Forderung "ausgebucht" wird). Bei der doppelten Buchführung wären es dann auch zwei Buchungssätze und beim Zuflussprinzip wäre es nur ein Buchungssatz wenn das Geld fließt.

Bezüglich der Abschreibung hast Du ja gesagt, dass Du das Handy 2010 gekauft hast. Laut den Afa-Tabellen, die ich im Internet gefunden habe, werden für die Abschreibung 3 Jahre angesetzt. Das Steuerjahr in Deutschland entspricht dem Kalenderjahr und es müsste nach aktuellem Datum noch einen kleinen Restbuchwert haben. Ich habe damals während meiner kaufmännischen Ausbildung das so gelernt, dass man 1€ als Erinnerungswert nach der Abschreibung des Gutes in den Büchern haben sollte und wenn der Posten verkauf wird spricht man von "Deaktivierung". Ist aber schon mittlerweile fast 15 Jahre her.

Auf den Verkauf müsste man auch Mehrwertsteuer nehmen, deine Freundin ist ja dann der neue Endverbraucher. Hängt aber wohl auch davon ab ob Du umsatzsteuerpflichtig bist.
 
Ist aber schon mittlerweile fast 15 Jahre her.

Dazwischen gab es zwei Schröder und zwei Merkel-Regime ;) Ich mache EÜR.

...und selbst wenn ich's billiger verkaufe, muss ich ja wohl höchstens die Differenz zum Marktwert versteuern, richtig? Derweil wird's vollständig abgeschrieben. Sprich: Egal, wann ich's an wen verkaufe, es ist immer Buchwert 1 Euro plus den Gewinn, den ich mache – alles andere wäre ja Quatsch.

Sprich: Ich verkauf's jetzt für 150 Euro, Marktwert ist aber 300, Buchwert jedoch 420 heißt: Maximal 150 Euro oben auf den zu versteuernden Jahresgewinn, denn der Buchwert ist ja kein Marktwert und liegt deutlich über diesem.
Zusätzlich dieses Umsatzsteuer-Gedönse, was bei den Werten ja auch nicht die Welt ist. Oder ich entnehm's vorher privat, dann wird's halt ebenfalls zum Marktwert – oder Buchwert? – versteuert, weil Privatentnahme entspricht buchhalterisch dem Verkauf an Fremde – oder nicht?

Siehe hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-12650.xhtml?currentModule=home

Gruß,
Christian
 
Da ich vom Fach bin:

Du kannst dein iPhone entweder aus dem Betriebsvermögen entnehmen oder an deine Freundin verkaufen

Entnahme:
Die Entnahme ist mit dem sog. Teilwert(TW), das ist der aktuelle Marktwert (kann man m.E. Gut bei e-bay feststellen ), anzusetzen.
Darauf kommt dann noch die Umsatzsteuer. Brutto ist dann deine Gewinnerhöhung ( nur bei Einnahme/Überschussrechnung)
Der (Rest)Buchwert wird zum Entnahmezeitpunkt als Aufwand gebucht.
Bsp: BW 50 TW 100 --->. Entnahme 119 (100+19ust), restBw 50 Aufwand , Gewinn also +69, USt 19, wenn du die 19 USt. Ans Finanzamt zahlst, dann ist diese ebenfalls Betriebsausgabe, so dass unter dem Strich der Gewinn um 50 erhöht wird.

Was du anschließend mit dem iPhone machst, ist egal. Nur wenn du es kurz nach Entnahme für 150 verkaufst kriegst du ein Problem, denn dann war der angesetzte Teilwert offensichtlich falsch.

Verkauf: (Zahlen wie bisher)

a) Verkauf zum TW : Erlös 119 brutto, Aufwand RestBW 50, USt Aufwand bei Zahlung 19: Unter dem Strich 50 Gewinnplus und USt. 19

b) Verkauf für z.B. 40 netto:
wie a) aber entsprechend andere Werte ( 40+7,6 Ust ->Erlös , RestBW Aufwand 50, Ust bei Zahlung an FA Aufwand 7,6: Ergebnis:-10 und USt. 7,6) und zusätzlich: Entnahme netto 60 plus Ust 11,4 ,also 71,4 Entnahme, USt Bei Zahlung Aufwand 11,4 , also Ergebnis Gewinn +60 und USt. 11,4

gesamt b) Ergebniss Gewinn 50, Ust 19
 
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...und selbst wenn ich's billiger verkaufe, muss ich ja wohl höchstens die Differenz zum Marktwert versteuern, richtig? Derweil wird's vollständig abgeschrieben. Sprich: Egal, wann ich's an wen verkaufe, es ist immer Buchwert 1 Euro plus den Gewinn, den ich mache – alles andere wäre ja Quatsch.

Sprich: Ich verkauf's jetzt für 150 Euro, Marktwert ist aber 300, Buchwert jedoch 420 heißt: Maximal 150 Euro oben auf den zu versteuernden Jahresgewinn, denn der Buchwert ist ja kein Marktwert und liegt deutlich über diesem.

Mußt halt beweisen, daß der Buchwert zu hoch angesetzt war. Du entnimmst netto 150 und hast Aufwendungen von 120, d.h. Du mußt meines Erachtens 120 als betriebliche Aufwendung ansetzen und 150 als Entnahme, macht zusammen 30. Äquivalent: Zum Marktwert verkaufen und dann 150 entnehmen.

USt ist auch noch zu berücksichtigen.

Wie kommst Du auf Buchwert 1 Euro?

Wenn Du es an einen unabhängigen Dritten (d.h. einen Fremden, zu dem Du keine Beziehung hast) zu billig (unter Marktwert) verkaufst (z.B. eine ebay-Auktion, die in die Hose geht), zählt der tatsächliche Verkaufspreis als Marktwert, d.h. Du machst einen abzugsfähigen betrieblichen Verlust aus Dummheit.
 
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