Unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 3 Abs. 1 FernAbsG für elektronische Bauteile
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010237.htm
OLG Urteil vom 23.08.2001 (Az.: 8 U 1535/01)
OLG Frankfurt zum Widerrufsrecht beim Kauf eines Laptops
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020334.htm
OLG Urteil vom 28.11.2001 (Az.: 9 U 148/01)
BGH zum Widerrufsrecht bei built to order
http://www.versandhandelsrecht.de?url=news&gl[detailid]=46
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030151.htm
BGH Urteil vom 04. April 2003 VIII ZR 295/01
Mit Urteil vom 02.April 2003 bescherte der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH der Versanhandelsbranche ein Urteil, das weitreichende Auswirkungen hat. Bestätigt wurde ein Urteil des OLG Frankfurt vom 24.10.2001 (Az. 9 U 148/01), welches einem Verbraucher, der die Bestellung eines Laptops widerrief, neben dem Kaufpreis auch die Hinsendekosten zusprach.
Konkret ging es um einen Laptop und Ergänzungsteile, wie Car-Adapter, zweiter Akku, externe Festplatte, ISDN-Karte, Brenner und TV-Karte.
Der BGH bestätigte das OLG Frankfurt und entschied, dass vorliegend insbesondere die Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Herstellung nach Kundenspezifikation nicht greift.
Die Ausnahme gelte dann nicht, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt werde, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
Leitsatz:
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.