Vielleicht liegt es auch einfach am Unterschied zwischen einer (falschen!) Tatsachenbehauptung (Spoege: "Im Einzelhandel gibt es eine gesetzliche Beratungspflicht") …
Nur, weil ich – wie ich ja schon eingangs eingeräumt habe – als Nichtjurist nicht nachweisen konnte, wo genau in juristischen Texten die Verantwortung des Händlers steht, heisst das noch nicht, dass meine Behauptungen falsch sind. Du gehst, wie die anderen Kontrahenten auch, schlicht davon aus, dass meine Behauptung nicht stimmen könne. Ich hatte gleich beim Posten meines Beitrages dazugeschrieben, dass diese Beratungs- und Aufklärungspflicht insbesondere durch die einzelnen Gerichtsentscheidungen definiert und laufend fortentwickelt werden.
Ich habe deshalb nochmal mit ein paar anderen Stichworten gesucht und folgenden
Text gefunden:
Vertrauensperson Verkäufer: Bei falschen Auskünften und fehlerhaften Beratungen hat der Einkäufer weitgehende Rechte, schreibt unser Autor Prof. Karlheinz Schmid. Denn die Gerichte sehen in der ordentlichen Beratung eine „Kardinalpflicht".
Daraus stammen folgende Zitate:
Kommt der Verkäufer jedoch der Bitte um Beratung nach, müssen seine Aussagen fehlerfrei sein. Auch ohne eine entsprechende Bitte ist der Verkäufer zu einer weiterführenden Information verpflichtet, wenn – so die Rechtsprechung – besondere Umstände hinzutreten. Die BGH–Rechtsprechung verwendet dafür die Formel, es sei über „solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind". Je größer der erkennbare Informationsbedarf auf Seiten des Käufers ist, umso schutzbedürftiger dieser also ist, desto näher liegt die Annahme, dass der Verkäufer zur Beratung und Aufklärung verpflichtet ist.
Im Grundsatzurteil vom 23. Juli 1997 (Der Betrieb 1997, S. 2071) stellte der Bundesgerichtshof fest: Hole sich der nicht genügend sachkundige Käufer bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat ein, so komme dem Verkäufer die Stellung einer Vertrauensperson zu. Ihn treffe dann die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des von ihm verkauften Produkts.
Der Achte Senat präzisierte seine Aussage wie folgt: Es müsse vor allem auf die Sicht des Käufers abgestellt werden. Der Käufer könne berechtigterweise in einem Fachgeschäft eine größere Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem Warenhaus und vom Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sachkunde als vom bloßen (Fach-)Händler. Diese Erwartung sei für den Verkäufer auch unschwer erkennbar, zumal dann, wenn der nicht bzw. nicht hinreichend sachkundige Käufer oder Kaufinteressent sich ausdrücklich nach einem geeigneten Material für einen bestimmten Verwendungszweck erkundigt.
Der Sachverhalt ist nicht unkompliziert, deshalb empfehle ich, den Artikel zu lesen. Ob eine Schadensersatzpflicht vorliegt, wird nach dem Einzelfall entschieden.
Ich wäre also etwas vorsichtiger, walfrieda, mit Aussagen wie, ich hätte eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Ich bleibe bei meiner Behauptung, es gäbe eine Verantwortung des Fachhandels für die Qualität seiner Beratung, der Internethändler wie Amazon durch ihr spezielles Geschäftsmodell ausweichen. Da wir, wie gesagt, hier kein juristisches Fachforum sind, können solcheAussagen natürlich nur als Meinungsäusserung gemacht werden. Deine Reaktion darauf ist unverhältsmässig scharf, abwertend und ebenfalls eine Meinungsäusserung.
Ich finde es okay, solche Meinungen gegeneinander zustellen. Wenn du aber weitergehende Ansprüche an die Beweispflichten der Diskutanten in der MacUser-Bar hast, dann solltest du den von mir verlinkten Text nun widerlegen oder begründen, dass er als Beleg untauglich ist.