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Vorsatz oder nicht sagt AFAIK wenig über einen Tatbestand aus. Wegen "Unwissenheit" wird niemand freigesprochen. Das dürfte bei der Bemessung ins Gewicht fallen, nicht bei der Frage, ob ein Tatbestand erfüllt wird.
- Um iSd § 263a StGB tatbildmäßig zu handeln braucht es einen Vorsatz ("Wer in der Absicht,....)
- Erkennt man aber gar nicht dass man irgendeinen Tatbestand erfüllt und musste man das auch nicht erkennen (zB weil man ein absoluter Laie ist), dann kann man nicht wegen des Vorsatzdeliktes bestraft werden, sondern nur wegen der Fahrlässigkeit (§ 16 StGB)
- Fahrlässigen Betrug gibt es aber keinen und somit kann man auch nicht bestraft werden
Es ist also eine Fachexpertenmeinung, dass man einen Anhörungsbogen mit einem Geständnis beantworten soll und dann wird schon alles gut?
Muss ich jetzt nach dem Semester fragen?
Ah, ok danke. Da hatte ich den Thread zu flott quergelesen. Das klingt in der Tat plausibel. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob eine Stellungsnahme hilft. Schließlich muss der StA den Vorsatz dann doch vermutlich nachweisen?
Ja, er will mal Lehrer werden.Für den TE?
Ja das Leben ist kein Ponyhof...was!
Wie deutet ihr den folgenden Abschnitt:
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Betrifft das nur den Verkäufer, oder reicht es auch, die die Karte zu veschaffen?
Also in dem Absatz geht es doch um "Computerprogramme" die der Vorbereitung der Tat nach Abs 1 dienen und umsonst nix.
Ja das Leben ist kein Ponyhof...was!
Wie deutet ihr den folgenden Abschnitt:
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Betrifft das nur den Verkäufer, oder reicht es auch, die die Karte zu veschaffen?
Hab mich beraten lassen. Kann da mehr im Moment aber nicht zu sagen.
Nur hier wird es offenbar so gesehen, dass der Kauf alleine schon strafbar ist:
http://iszene.com/thread-64688-page-6.html
§263a (3) STGB schrieb:Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Also ich verstehe den Abs. 3 anders:
Für mich liest sich dass so dass es dabei nur um die Herstellung, Verwahrung, Beschaffung, Überlassung etc. von "Computerprogrammen" geht und zwar als reine Vorbereitungstat.
D.h. derjenige der das Programm herstellt usw. das auf der Unlock-Karte läuft macht sich schon strafbar wenn er dies nur tut, unabhängig davon ob das Programm dann jemals zur Awendung kommt und dadurch der Tatbestand in Abs 1 erfüllt wird oder nicht.
Es geht also lediglich um die Vorbereitungstat.
Strafbar im Sinne des Abs 1 machst du dich ja deswegen, weil du "sonst durch unbefugte Einwirkung den Ablauf beeinflußt"
Aber immer unter der Vorraussetzung das Vermögensschaden + Vorsatz vorliegt.
in (3) stehen mehrere "Möglichkeiten", eine davon ist sich das "Programm" zu verschaffen. Da liegt für den Käufer die Strafbarkeit. Zum Rest hab ich mich ja schon ausgiebig geäussert.
siehe "bedingter Vorsatz"