cps schrieb:Wo steht das?
im BGB.
Folgen Sie dem Video unten, um zu sehen, wie Sie unsere Website als Icon auf Ihrem Homescreen erstellen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
cps schrieb:Wo steht das?
Wobei man damit schon mal "recht nah dran" liegt. Das ist sicherlich das sehr viel unproblematischere Unterscheidungsproblem, verglichen mit Garantie und Gewährleistung.StuffedLion schrieb:Es handelt sich also nicht um ein Rückgaberecht, wird aber im allgemeinen Sprachgebrauch oft so bezeichnet.
performa schrieb:Wobei man damit schon mal "recht nah dran" liegt.
Kann sich der Händler denn rechtlich "querstellen"?cps schrieb:Wenn der Händler sich querstellt, wird es zum Problem
BGB § 355:performa schrieb:...Sprich: Wenn ich meinen Widerruf per Einschreiben, notfalls per Gerichtsvollzieher zustellen lasse, dann gilt der doch..?
Heute hier im Forum gefunden:StuffedLion schrieb:Ich teile diese Rechtsaufassung. ...
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.