14 Tage Rückgaberecht?

etwas genauer darf es schon sein, so mit Paragraph, Absatz, Satz
 
BGB §312b ff - steht sogar ein paar Postings über die (HäckMäck).

Wird man nicht bei Vertragsabschluss auf das Wiederrufsrecht hingewiesen, verlängert es sich sogar auf 6 Monate.

lg
Lion
 
Ich denke, cps hat Recht.
Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind nämlich NICHT ein und dasselbe.

(auch wenn beide in ihrem Wesen sehr, sehr ähnlich sind)
 
Ja, es ist nicht das selbe.

Rechtlich firmiert das ganze unter "Widerrufsrecht" Man hat 14 Tage lang Zeit, den Kaufvertrag zu widerrufen. Dazu reicht auch ein schriftlicher Widerruf (zB per email). Der Artikel muss natürlich in neuwertigem Zustand sein, etwaige Mängel können dem Käufer angelastet werden. Außerdem darf der Artikel nicht genutzt sondern lediglich geprüft werden - so wie es eben im Laden auch möglich wäre. Ein aus dem Artikel gezogener Nutzen müsste ebenfalls vom Käufer erstattet werden.

Es handelt sich also nicht um ein Rückgaberecht, wird aber im allgemeinen Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

lg
Lion
 
StuffedLion schrieb:
Es handelt sich also nicht um ein Rückgaberecht, wird aber im allgemeinen Sprachgebrauch oft so bezeichnet.
Wobei man damit schon mal "recht nah dran" liegt. Das ist sicherlich das sehr viel unproblematischere Unterscheidungsproblem, verglichen mit Garantie und Gewährleistung.
 
performa schrieb:
Wobei man damit schon mal "recht nah dran" liegt.

Wenn der Händler sich querstellt, wird es zum Problem, der Händler wartet einfach die Widerrufsfrist ab und schreibt dann dem Kunden das es ihm zwar sehr leid tue, er aber kein Rückgaberecht habe.
 
cps schrieb:
Wenn der Händler sich querstellt, wird es zum Problem
Kann sich der Händler denn rechtlich "querstellen"?
Sprich: Wenn ich meinen Widerruf per Einschreiben, notfalls per Gerichtsvollzieher zustellen lasse, dann gilt der doch..?
 
performa schrieb:
...Sprich: Wenn ich meinen Widerruf per Einschreiben, notfalls per Gerichtsvollzieher zustellen lasse, dann gilt der doch..?
BGB § 355:
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
 
StuffedLion schrieb:
Ich teile diese Rechtsaufassung. ...
Heute hier im Forum gefunden:

Das Urteil des BGH vom 19.03.2003 (VIII ZR 295/01), ist eindeutig und übertragbar, da es sich bei diesem Präzedenzfall ebenfalls um ein aufgerüstetes Notebook handelt.
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
 

Anhänge

  • BGH Urteil vom 19-03-2003 VIII ZR 295-01.pdf
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