Zimmer als Büro steuerlich absetzen - Folgen?

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nightcoding

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Hi Leute!

Ich bin ein Mensch, der sich gerne früh Gedanken macht, deshalb mag es jetzt komisch erscheinen, dass ich hier eine Frage stelle, die mich frühestens nächstes Jahr Oktober betrifft.
Ich werde nächstes Jahr im Oktober wie gesagt mit meiner Freundin zusammenziehen (endlich!) und werde wohl ein Zimmer dieser Wohnung als Büro verwenden und dieses auch gerne steuerlich absetzen.

Dazu habe ich mich gestern ein wenig schlau gemacht und herausgefunden, dass die gewerbliche Nutzung eines Raumes auf jeden Fall mit dem Vermieter abgeklärt werden muss. Soweit kein Problem, kann man ja fragen. Das andere ist aber, dass dann der Kündigungsschutz angeblich flöten geht und der Vermieter mich jederzeit einfach rausschmeißen kann. Das will erstens ich nicht und das kann ich auch gegenüber meiner Freundin nicht verantworten.

Ich persönlich denke, dass der Kündigungsschutz nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Wohnung hauptsächlich gewerblich genutzt wird. Ich werde sie aber nur nebengewerblich als Büro nutzen und hauptsächlich eben als private Wohnung.

Hat jemand Erfahrung von euch mit Büro in der eigenen Wohnung? Wie sieht das z.B. aus, wenn ich das Büro zwar nutze aber nicht steuerlich absetze? Wäre zwar eigentlich bescheuert, aber wenn dadurch der Kündigungsschutz erhalten bleibt, soll mir das recht sein.

Danke schonmal für die Tips!

Viele Grüße
Martin
 
Mmmhh, ich habe einige Jahre in München einen Raum meiner Wohnung als Büro abgesetzt, da ja ein Einzelunternehmen zwangsweise am Wohnort sein muss, zusätzlich aber ein Büro angemietet. Mein (privater) Vermieter hatte davon nie Kenntnis, dafür sah mein Steuerberater keine Veranlassung. Bist Du sicher ihm das mitteilen zu müssen? Anders natürlich wenn die ganze Wohnung gewerblich genützt wird. Und ausserdem bedeutet ja einen Raum steuerlich absetzen noch keine gewerbliche Nutzung!
 
Hm,

sicher bin ich mir nicht, aber was Google und Co ausgespuckt haben, lies immer verlauten, dass man dem Vermieter auf jeden Fall Bescheid geben muss.
Zur gewerblichen Nutzung: ich bin ebenfalls Einzelunternehmer (kein Freiberufler mehr) und habe ein angemeldetes Gewerbe, also wäre der Raum doch automatisch "gewerblich" genutzt. Oder sehe ich das falsch?
 
da hast Du wohl Recht, ich z.B. bin beides. Ich werde meinen Steuermenschen noch mal fragen. Aber wie gesagt: der Standort meines Einzelunternehmens war die Wohnung, zwangsweise, dort war aber nur ein Raum abgesetzt und dann hatte (und habe) ich ein Büro in der Stadt, dessen Kosten komplett abgesetzt werden. Ich glaube dass der Vermieter nicht informiert werden muss, wenn Du nur einen Raum absetzt. Ich mach mich mal schlau. So wie ich das weiss kann der Standort eines Einzelunternehmens nur da sein, wo man gemeldet ist. Glaubst Du dein Vermieter hätte da Einwände? Würde er das überhaupt mitkriegen?
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Vermieter da Einwände hätte, warum auch? Wenn er was dagegen hat, spielt er ja mit seiner Miete, schließlich lebe ich davon ;)
 
Warum solltest Du es dem Vermieter mitteilen müssen, dass Du ein Zimmer in der Wohnung als Arbeitszimmer nutzt? Solange Du in dem Arbeitszimmer keine Kunden empfängst oder einen Laden aufmachst ist das keine gewerbliche Nutzung.
 
Und wie sieht es aus, wenn ich in dem Zimmer Software entwickle und die verkaufe?
 
Ich hab' mal das gefunden, bei uns in der Red:

Telearbeit heißt das Zauberwort in Unternehmen. Die Verlagerung des Arbeitsplatzes weg vom Betrieb in die vier Wände des Mitarbeiters spart dem Unternehmer Kosten. Ob der Vermieter allerdings die häusliche Berufstätigkeit erlauben muss oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Darf man die Wohnung beruflich nutzen, wenn man einen normalen Wohnraummietvertrag abgeschlossen hat?

Vermieter muss gefragt werden

Im Prinzip dürfen die Räume überhaupt nicht gewerblich genutzt werden. Der Mieter sollte daher seinen Vermieter in jedem Fall um Erlaubnis fragen. Nur dann ist er auf der sicheren Seite.

Zustimmung

Ob dieser dann zustimmen muss oder nicht, hängt vor allem von der Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Belästigung für die Mitmieter ab. Besteht keine Beeinträchtigung der Interessen anderer, muss er zustimmen. Verweigert er allerdings zu Recht seine Erlaubnis und hält sich der Mieter nicht an das Verbot, kann er dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung kündigen.

Zulässig ist die Nutzung eines Raums der Wohnung als Arbeitszimmer. Werden also zum Beispiel nur am Abend oder am Wochenende Büroarbeiten erledigt, muss die Zustimmung erteilt werden.

Erlaubt ist auch eine Nutzung der Wohnung für wissenschaftliche, gutachtliche oder schriftstellerische Arbeiten. Auch als Maler oder Übersetzer darf man in der Mietwohnung tätig sein.

Steht der Mieter per Telefax und E-Mail mit dem Arbeitgeber in ständiger Verbindung, wird er damit niemanden stören. Das gilt auch für andere Tätigkeiten wie Heimarbeit.

Ablehnung

Wer die Wohnung allerdings intensiver für berufliche Zwecke nutzt und sie damit auch mehr abnutzt, muss mit einer Ablehnung des Vermieters rechnen.

Die Geister scheiden sich zum Beispiel dann, wenn ein Mieter in der Wohnung Musikunterricht geben möchte. Hier kann man schnell auf den Widerstand der Nachbarn und des Vermieters stoßen.

Der Vermieter wird die häusliche Berufstätigkeit auch ablehnen, wenn der Mieter Hilfskräfte beschäftigt, laute Maschinen braucht oder viel Kundenbesuch empfängt.

Tagesmutter

Eine Tagesmutter darf ihren Beruf grundsätzlich auch in einer Mietwohnung ausüben. Dabei müssen aber die räumlichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort beachtet werden:

Bei einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern darf eine Mieterin mit einem eigenen vierjährigen Kind nicht mehr als drei fremde Kleinkinder betreuen, entschied das Landgericht Hamburg. Die Beaufsichtigung von fünf Kindern in einer vermieteten Wohnung sei dagegen nicht mehr vertragsgemäß, meinte das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. Juli 1992, 61 S 56/92).

Zumindest vorübergehende Störungen sind aber nicht automatisch ein Kündigungsgrund, vor allem wenn der Vermieter sich ausdrücklich mit der Tagesmutter-Tätigkeit seiner Mieterin einverstanden erklärt hat. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 92 C 546/02-34) kann ein Vermieter angesichts der erlaubten Nutzung nicht aufgrund kurzfristiger Störungen im Zusammenhang mit dem Holen und Bringen der Kinder den Mietvertrag kündigen. Beeinträchtigungen wie Parkprobleme vor dem Haus oder das kurzzeitige Verstellen des Treppenhauses mit Kinderwagen müssten hingenommen werden.

Höhere Miete

Auch wenn sich die Nachbarn nicht gestört fühlen, die Wohnung aber über Gebühr strapaziert wird, kann der Vermieter die Änderung des Mietvertrags und einen Zuschlag auf die Miete verlangen. Dieser orientiert sich an dem üblichen Gewerbemietniveau.
 
Hm,

also Vermieter Bescheid geben ist wohl Pflicht. Ich bin in dem Fall allerdings kein Arbeitnehmer, der ab und zu zuhause seine Arbeit macht, sondern Selbstständiger, der eigentlich nur von zuhause aus arbeitet.
 
Ja ist mir schon klar. Aber ich denke Du wirst keine Probleme bekommen bzw. er kann keine Einwände haben. Ich z.B. hätte es wohl melden müssen. Hast Du einen Steuerberater? Ja, sauteuer, ich weiss, aber bei Gründung eines Unternehmens gibt's ja schon einige Vorteile die man nutzen sollte.
 
Steuerberater habe ich, war aber noch nicht bei ihm ;) Unternehmen wird auch erst noch gegründet, bisher ging das alles noch auf freiberuflicher Basis und auch mehr oder weniger nebenher. Jetzt kommen aber zwei größere Aufträge mit evtl. Folgeaufträgen, die das ganze Nebenbei zum Hauptberuf werden lassen. Termin beim Steuerberater ist mitte Juni, da werde ich das Thema auch mal ansprechen. Aber danke schonmal für eure Tips :)
 
Und wie sieht es aus, wenn ich in dem Zimmer Software entwickle und die verkaufe?

Wenn Du Selbständig bist und von zu Hause arbeitest, wirst Du sowieso nicht drum herum kommen, das anzugeben, der Vermieter wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fragen, was Du beruflich machst und eine Verdienstbescheinigung sehen wollen.
 
Du hast das Unternehmen aber schon angemeldet?
 
Du hast das Unternehmen aber schon angemeldet?

Nein, derzeit wie gesagt nur freiberuflich (das wohl angemeldet ist). Aber Unternehmen ist noch nicht angemeldet, das kommt auf den Steuerberater an. Evtl. lohnt sich auch schon eine UG bei mir.
 
Zimmer als Büro steuerlich absetzen

Dank der lieben Lehrer die alle ein Arbeitszimmer absetzen wollten ist das inzwischen (ab 2007 meine ich) nahezu unmöglich gemacht worden! Das Zimmer darf sich nicht auf der gleichen Etage wie die Wohnung befinden ( räumliche Trennung) und es muß ein abgeschlossenes Zimmer mit separatem Eingang sein - dann und nur dann hast Du IMHO noch eine Chance darauf so ein Zimmer steuerlich geltend zu machen! Selbst Büreomöbel werden einem frech nur zu 50% anerkannt mit der lapidar und unverschämten Begründung "man könne ja schließlich auch Privates in beruflichen Schränken lagern"
 
Dank der lieben Lehrer die alle ein Arbeitszimmer absetzen wollten ist das inzwischen (ab 2007 meine ich) nahezu unmöglich gemacht worden! Das Zimmer darf sich nicht auf der gleichen Etage wie die Wohnung befinden ( räumliche Trennung) und es muß ein abgeschlossenes Zimmer mit separatem Eingang sein - dann und nur dann hast Du IMHO noch eine Chance darauf so ein Zimmer steuerlich geltend zu machen! Selbst Büreomöbel werden einem frech nur zu 50% anerkannt mit der lapidar und unverschämten Begründung "man könne ja schließlich auch Privates in beruflichen Schränken lagern"

Das ist mir neu. Soweit ich weiß, gilt dies:

Ab 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Ebenfalls können beruflich genutzte Räume steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie kein "Arbeitszimmer" sind oder nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind. In diesen Fällen sind die Arbeitszimmerkosten weiterhin in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Inhalt:
- Vorab: Wann wird ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt?
- Steuerliche Abschaffung des Arbeitszimmers verfassungswidrig?
- Arbeitszimmer als "Mittelpunkt" der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
- Arbeitszimmer ist kein häusliches "Arbeitszimmer"
- Arbeitszimmer ist kein "häusliches" Arbeitszimmer
- Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
- Arbeitszimmer als Betriebsstätte bei selbstständiger Tätigkeit
 
@ wegus: da hast wohl Recht (mein Liebster ist Lehrer), aber mein "Zimmer" ist anerkannt worden.
 
- Arbeitszimmer als "Mittelpunkt" der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

dann krankt es bei uns wohl an diesem Punkt, denn es dient nur der Verwaltung der ca. 25km entfernten Praxis und ist somit kein Mittelpunkt. Das es diese Beschränkung auch noch gibt war mir neu.
 
Hm,

ich denke die Kriterien kann ich erfüllen: Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit ist es auf jeden Fall. Geplant ist ja auch ein eigenes Büro, aber das ist am Anfang einfach noch nicht drin, dafür wirft das Unternehmen noch zu wenig ab. Es ist kein häusliches Arbeitszimmer, es wird auch abgetrennt vom Rest der Wohnung sein (auch wenn es nur eine Tür ist, abgetrennt ist es damit). Vermietung an den Arbeitgeber fällt flach, da ich ja Arbeitgeber bin. Und es ist die Betriebsstätte meiner selbstständigen Tätigkeit. Das heißt, auf Rechnungen und sämtlichen Dokument steht auch genau diese Anschrift drauf.
 
Mein Arbeitszimmer kann auch abgesetzt werden, da ich nur hier arbeite.

@resolution
Dem Vermieter hatte ich bei Einzug gesagt, dass ich hier wohnen und arbeiten werde, und ihm war das herzlich Schnuppe.
Aber wenn Du noch was brauchst, um Dir unnötig Sorgen darüber zu machen, sag bescheid.
 
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