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ja "damals" war alles besser
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Al Terego schrieb:Ich gebe immer ca. 10 Tage an.
Meine Kunden zahlen meist innerhalb von 2 Wochen.
Gut erzogen.
Katrin schrieb:Ich habe in meinen Rechnungen ein festes Zahlungsziel stehen. Leider kümmert das einen meiner Kunden nicht - mit der Aussage: "Wir behalten uns die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen vor". DARF DER DAS?
Al Terego schrieb:Dennoch: Viele Kleinunternehmer können sich Skontoangebote bestimmt kaum erlauben. Es sei denn, sie rechnen so ab, dass sie den Skontobetrag vorher schon aufschlagen.
PeterSchumacher schrieb:Kommt der Kunde aus dem schwäbischen (ich möchte niemanden zu nahe treten <gr>), dann hilft der Hinweis auf ".... 2% Skonto innerhalb 10 Tagen" ganz gewaltig.
kreativ-maus schrieb:wie wahr wie wahr - ich kenne das aus meiner ehemaligen Fa. Die haben auch ab und zu Rechnungen einfach gekürzt...
Welche Verzugszinsen erhoben werden dürfen steht übrigens auch im Gesetz.Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Doch...McBridge schrieb:Na solange die Rechnungen vom Kunden nicht eigenständig gekürzt bezahlt werden...
Nein.converter schrieb:> ist kein festes zahlungsziel auf der rechnung angegeben, befindet sich der kunde nach 30 tagen automatisch im zahlungsverzug und der rechnungssteller darf mahnen!
HäckMäc schrieb:Nein.
Schau mal in das BGB.
Mahnen darfst Du natürlich. Aber der Schuldner ist nicht automatisch in Verzug.
D.h. Wird in der Rechnung (AGB...) nicht auf diese Regelungen des BGB hingewiesen, gilt dieser Automatismus nach 30 Tagen für Verbraucher nicht.Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
HäckMäc schrieb:Daß Anwälte die Gesetze vermutlich kennen, dürfte stimmen. Daß sie aber immer nach dem Buchstaben des Gesetzes handeln, ist aber nur eine vage Vermutung.
Ich hatte auch schon das Vergnügen mit einem Anwalt, der (sogar mit Verweis auf gesetzliche Regelungen) haarsträubenden Mist von sich gegeben hat.
Häufig reicht es nämlich schon, daß jemand ein Schreiben eines Anwalts bekommt, um ihn einzuschüchtern und so sein Ziel zu erreichen.
Wenn man dann nachfragt oder gar mit der Antwort ebenfalls einen Anwalt beauftragt, wird häufig sehr schnell das "Mißverständnis bedauert".
Wegen der Frist hier nochmal der Auszug aus dem BGB:
D.h. Wird in der Rechnung (AGB...) nicht auf diese Regelungen des BGB hingewiesen, gilt dieser Automatismus nach 30 Tagen für Verbraucher nicht.