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Die Deutsche Telekom muss die Korrektheit einer Telefonrechnung mit
einem Einzelverbindungsnachweis belegen, wenn der Kunde dies verlangt.
Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht wies die Zahlungsklage der
Deutschen Telekom gegen eine Kundin zurück (Az.: 31 C 79/05-83).
Die Kundin hatte eine Monatsrechnung über rund 1720 Euro Telefonkosten
erhalten, die im Wesentlichen auf mehr als 4000 Verbindungen zu einem
Telekom-Gewinnspiel gestützt wurde. Die verärgerte Frau widersprach
jedoch umgehend der Rechnung, weil sie an keinem dieser Gewinnspiele
teilgenommen hatte. Statt jedoch ein Verzeichnis der einzelnen Telefonate
zu erstellen, berief sich das Unternehmen lediglich auf eine Überprüfung,
bei der "kein technischer Fehler" festgestellt worden sei. Deshalb müsse die
Kundin die Telefonate tatsächlich geführt haben.
Laut Urteil ist das Unternehmen bei einem Streit um die Telefonrechnung
jedoch verpflichtet, innerhalb von 80 Tagen nach dem Versand der
Rechnung einen vollständigen Nachweis über die einzelnen Verbindungen
auszudrucken. Auch der Hinweis der Deutschen Telekom, wonach die
Gebühren "automatisch" von einem Computer erfasst und berechnet
würden, ließ das Gericht nicht als Beweis für die Richtigkeit der Rechnung
gelten. Es sei bekannt, dass auch Computer nicht fehlerfrei arbeiteten.
Vor kurzem hatten Amtsgerichte in München und Hannover in anderen
Fällen zudem entschieden, dass ein Kunde von einer Telefongesellschaft
einen Prüfbericht verlangen kann, sobald er Zweifel an der Richtigkeit
seiner Telefonrechnung hat. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der
Kunde die Zahlung verweigern.
Quelle: Heise Online
einem Einzelverbindungsnachweis belegen, wenn der Kunde dies verlangt.
Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht wies die Zahlungsklage der
Deutschen Telekom gegen eine Kundin zurück (Az.: 31 C 79/05-83).
Die Kundin hatte eine Monatsrechnung über rund 1720 Euro Telefonkosten
erhalten, die im Wesentlichen auf mehr als 4000 Verbindungen zu einem
Telekom-Gewinnspiel gestützt wurde. Die verärgerte Frau widersprach
jedoch umgehend der Rechnung, weil sie an keinem dieser Gewinnspiele
teilgenommen hatte. Statt jedoch ein Verzeichnis der einzelnen Telefonate
zu erstellen, berief sich das Unternehmen lediglich auf eine Überprüfung,
bei der "kein technischer Fehler" festgestellt worden sei. Deshalb müsse die
Kundin die Telefonate tatsächlich geführt haben.
Laut Urteil ist das Unternehmen bei einem Streit um die Telefonrechnung
jedoch verpflichtet, innerhalb von 80 Tagen nach dem Versand der
Rechnung einen vollständigen Nachweis über die einzelnen Verbindungen
auszudrucken. Auch der Hinweis der Deutschen Telekom, wonach die
Gebühren "automatisch" von einem Computer erfasst und berechnet
würden, ließ das Gericht nicht als Beweis für die Richtigkeit der Rechnung
gelten. Es sei bekannt, dass auch Computer nicht fehlerfrei arbeiteten.
Vor kurzem hatten Amtsgerichte in München und Hannover in anderen
Fällen zudem entschieden, dass ein Kunde von einer Telefongesellschaft
einen Prüfbericht verlangen kann, sobald er Zweifel an der Richtigkeit
seiner Telefonrechnung hat. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der
Kunde die Zahlung verweigern.
Quelle: Heise Online