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Korrekt, das ist im BGB §440 geregelt:j.edgarhoover schrieb:§440 wenn ich mich nicht irre...
Wenn die Sache (das iBook) nun mangelhaft ist, dann kann er:BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Die Ansprüche verjähren nach:BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
d.h. zwei Jahre nach dem Kauf ist Ende mit Rückgabe...BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Nein, wenn auf Garantie (gemeint ist eigentlich die gesetztlich geregelte Gewährleistung, nicht die vom Hersteller bzw. Verkäufer gewährte Garantie) repariert wird, verlängert sich die Garantiezeit nicht. Auch nicht für das reparierte Teil.Aida_w schrieb:Ist es nicht so, daß man auf ein Austauschteil - was immer das auch sein mag - selbstverständlcih wieder eine neue Garantie bekommt? Beispiel Auto: das Getriebe geht im Zeitrahmen der allgemeinen Garantie des Autos kaputt, ich bekomme ein Austauschgetriebe. Das hat dann ja wohl auf jeden Fall eine neu startende Garantie vom Datum des Einbaus! Warum sollte das bei einem von Apple ausgetauschten Board nicht ebenso sein??
Aida_w schrieb:Ist es nicht so, daß man auf ein Austauschteil - was immer das auch sein mag - selbstverständlcih wieder eine neue Garantie bekommt? Beispiel Auto: das Getriebe geht im Zeitrahmen der allgemeinen Garantie des Autos kaputt, ich bekomme ein Austauschgetriebe. Das hat dann ja wohl auf jeden Fall eine neu startende Garantie vom Datum des Einbaus! Warum sollte das bei einem von Apple ausgetauschten Board nicht ebenso sein??