Tja, und hier tun sich schon so einige Abgründe auf (in Deutschland ist das Recht ähnlich wie in der Schweiz - ich arbeite oft für die Schweiz und kenne das Schweizer UrhG inzwischen recht gut):
[…] Besteht kein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit, ist die
Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit. […]
Im Allgemeinen hat eine Agentur mit einem Kunden (Du schriebst, dass es sich um eine Agentur, KEINEN Freelancer handelt) einen sogenannten "Agenturvertrag", der in der Regel eine "Geheimhaltungsklausel" enthält.
Besteht KEIN schriftlicher Vertrag (was so gut wie nie vorkommt), ist aber noch zu definieren, welchen Zeitraum "die Dauer der Zusammenarbeit" betrifft; sind es die drei Wochen, in denen die Agentur an den Layouts und der Reinzeichnung (bis zur Rechnungsstellung) sitzt, oder umfasst es (bei wiederholten Aufträgen) auch den Zeitraum zwischen diesen Aufträgen?
Abweichende Regelungen müssen schriftlich vorliegen. Das heisst, es muss dem
Kunden schriftlich zugesichtert worden sein, dass er die Nutzung uneingeschränkt, über die
Dauer der Zusammenarbeit hinaus, erhält.
Eine Nutzung nur für die Dauer der Zusammenarbeit (für oben genannte 3 Wochen, z.B.) ist meines Wissens noch nie vergeben worden, nicht zuletzt, da das zu Nutzende erst am Ende dieser 3 Wochen erstellt sein dürfte.
Geheimhaltung hat gar nichts damit zu tun, in keiner Art und Weise, weil keine
Zahlen/Daten/Fakten veröffentlicht werden. Eine Geheimhaltung ist nur bedingt "frei verhandelbar"
das es diesbezüglich bei den Datenschutzbeauftragten klare Regelungen gibt.
Und das sollte schon an den "Fakten" scheitern. Denn diese sind’s ja, die in der Regel in einer Kampagne / einer Produktpackung / einer Website veröffentlicht werden sollen ("Toyota will ein neues Auto vorstellen", z.B., wäre ein soches Faktum).
Wie immer, denke ich, hinken die Ämter hier hinter der tatsächlichen Sachlage hinterher; als Mitte 2oo1 ein neues UrhG in Deutschland eingesetzt wurde, stellte sich heraus, dass die dem Gesetz zugrundeliegende Sachlage sich eigentlich auf Autoren von Büchern und Komponisten von Musik bezogen (es handelte sich bei der Gesetzesänderung um einen gesetzlich geregelten unverzichtbaren Anspruch auf Beteiligung am Umsatz des Verlags respektive einer Honorierung nach Branchenüblichkeit).
Das führte zu einem entsetzlichen Durcheinander bei deutschen Agenturen, die bislang oft die billigsten Anbieter einer (unter das Urheberrechtsgesetz fallenden) Fremdleistung buchten - mit der Konsequenz, dass der billige Texter / Fotograf / Illustrator / Komponist den Teil des Honorars, welches den Unterschied zum durchschnittlich in seiner Branche üblichen Honorar ausmachte, bis zu 3 Jahren nach Beendigung des Jobs in Rechnung stellen kann.
Mir ist der Fall eines größeren internationalen Konzerns bekannt, dessen "Hauszeichner" eine solche Nachforderung für über Jahre geleistete unterdurchschnittlich honorierte Arbeit gestellt hatte.
Man einigte sich in einem aussergerichtlichen Vergleich.
Selbstredend bekommt dieser Zeichner jetzt keinen Auftrag mehr von diesem Kunden, aber das braucht er wohl auch nicht.
Ich hatte mit der später diesen Kunden betreuenden Agentur zu tun - die wedeln mit Verträgen, in denen sie die Nutzungsrechte in ausgesprochen umfangreichem Ausmaß übertragen haben wollen; was ihnen allerdings im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ü-ber-haupt nichts nutzt.
Sie müssten einfach nur Honorare in der richtigen Höhe zahlen, doch damit kämen sie beim Kunden wohl nicht durch …
All das wurde vom Gesetzgeber eigentlich nicht beabsichtigt.
Denn dort hatte man etwas ganz anderes vor Augen.