Referenzarbeiten auf der eigenen HP erlaubt?

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Jack_Pot

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Darf man gemachte Arbeiten auf der eigenen Homepage
publizieren oder braucht man dazu die (schriftliche) Einwilligung
des Kunden? (Er weiss es schon fast 3 Jahre.)

Danke für Euren Input
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die Arbeit für einen Kunden erledigt wurde, gehört sie ihm und kann nur mit Einverständnis (z.B. als Eigenwerbung) veröffentlicht werden. Ist wie bei Diplomarbeiten, etc. : ist immer (siehe dann Kleingedrucktes) geistiges Eigentum des Professors/der Uni, ganz egal wer das Gehirnschmalz verbraucht hat.
 
Falsch, es ist NIE das geistige Eigentum des Kunden.
Geistiges Eigentum kann man nicht abtreten.
Ein Kunde hat NUR das Nutzungsrecht.
 
Naja. Die Nutzung (werblich/privat) einer Auftragsarbeit ist tatsächlich nur mit Genehmigung des Kunden möglich. Das Urheberrecht liegt aber immer beim Kreativen (wenn es um solche Sachen geht).

Wenn (Stock-) Bilder genutzt werden, ist es noch kniffliger. Einige Bildagenturen und Fotografen erlauben "Referenzen", aber wenn die für die ursprüngliche Verwendung lizenzierten Bilder als integraler Besandteil Deiner eigenen Website verwendet werden sollen, ist das nicht abgedeckt und kann Ärger geben.
 
Naja. Die Nutzung (werblich/privat) einer Auftragsarbeit ist tatsächlich nur mit Genehmigung des Kunden möglich. Das Urheberrecht liegt aber immer beim Kreativen (wenn es um solche Sachen geht).

Richtig, und deshalb immer fragen (schriftlich), bevor man Referenzen veröffentlicht. Wenn er deine Nutzung duldet - gut. Aber prinzipiell hast du deinem Kunden das Nutzungsrecht zugesprochen und nur er darf erst einmal entscheiden, was mit deinem kreativen Input wird! Selbst wenn du Urheber bist....
 
Recht hin oder her, versucht es einfach mal mit freundlicher Kommunikation, da kommt man imho weiter als auf irgend ein Recht zu pochen.

Einfach nett nachgefragt und das Ding hat sich erledigt. Wenn der Kunde es partout nicht möchte, mein Gott, dann halt nicht. Deshalb wird man trotzdem Aufträge erhalten, daran wird es nicht scheitern…
;)
 
Falsch, es ist NIE das geistige Eigentum des Kunden.
Geistiges Eigentum kann man nicht abtreten.
Ein Kunde hat NUR das Nutzungsrecht.
Ich habe dies auf Uni-Arbeiten bezogen, da gibt es nun mal die Formulierung.
Machen darfst Du es trotzdem nicht.
 
Ich denke es ist auch wichtig um was es sich handelt. Eine Mitarbeiterzeitung/Kundenzeitung ist ja "fast öffentlich" da sollte es keine Probleme geben.
Meist ist es ja auch Werbung für den Kunden - vielleicht noch ein Link zum Kunden und alle sind zufrieden.
 
Ich denke es ist auch wichtig um was es sich handelt. Eine Mitarbeiterzeitung/Kundenzeitung ist ja "fast öffentlich" da sollte es keine Probleme geben. Meist ist es ja auch Werbung für den Kunden - vielleicht noch ein Link zum Kunden und alle sind zufrieden.



Es sind alles Publikationen die schon seit langem (1 bis 2 Jahre) in der
Öffentlichkeit zu sehen sind wie Inserate und ein Bild, dass er im Showroom hat.

(schöne HP hast Du Mhmedia)
 
Vielleicht mal darüber nachdenken, einen Punkt in die AGB's aufzunehmen wo evtl. folgendes drin stehen könnte: "... XY ist in jedem Fall berechtigt, auch wenn dem AG (Auftraggeber) das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung in allen Medien uneingeschränkt zu verwenden ..."
Akzeptiert der Kunde die AGB's ist der Punkt zukünftig geklärt. Sollte ein Kunde es dennoch nicht wünschen, kann man ja drüber reden. Mache es genau so und hatte noch nie Probleme.
 
@Jack_Pot: Danke.
Aber bevor Du Ärger mit dem Menschen bekommst - wie schon gesagt -fragen kostet nichts.
Gruß
 
Veröffentlichungen, ob Bild, Text oder Design
von Anderen bedürfen einer Genehmigung.

Hierbei ist es unwesentlich ob es Arbeiten sind,
welche Du in Auftrag gefertigt hast. Das Recht
auf Vervielfältigung steht in jedem Falle dem
Auftraggeber zu.

Auch wenn man der Meinung wäre, dass eine
solche Veröffentlichung eigentlich kostenfreie
Werbung für den Auftraggeber sei.

Ich kann Converters Antwort nur unterstreichen!

Gruss Jürgen
 
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht

Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z. B. Zitatrecht und Privatkopie).

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.

Dem Urheber steht das Recht der Verwertung seines Werkes zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, er hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so darf niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen.

Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit ...) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

- Sterling
 
Sterling, das würde heissen, man darf es auf die HP setzen - wenn ich das recht interpretiere…
 
Nein, das darf man nicht.
Eine Freundin von mir hatte für eine Agentur als Freelancerin gearbeitet.
Alle Freelancer unterschreiben dort eine Verpflichtung, dass sie ihre (für diese Agentur) geleisteten Arbeiten nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Agentur veröffentlichen dürfen; sie sprach (ca. 3 Jahre später) mit einem Angestellten dort, und der gab ihr MÜNDLICH sein Einverständnis, und sie stellte die Arbeiten auf ihre Website.

Einen Monat später spuckte ihr Fax eine mehrere Seiten lange einstweilige Verfügung aus, während zeitgleich ein Gerichtsvollzieher an der Tür ihres Ateliers klingelte und ihr diese Verfügung persönlich überreichte.
("DAS war ein Schock!")

Als Summe waren 25o.ooo € angesetzt, die sie mit Hilfe ihres sie beratenden Rechtsanwalts auf eine lediglich 5-stellige Vergleichssumme minderte.

Also: besser fragen.
 
Hier ein Auszug aus dem Schweizerischen Urheberrechtsgesetz

Art. 10 Verwendung des Werks

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a.
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b.
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c.
das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen;
d.
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e.
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f.
Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.
3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach so - der befragte Angestellte arbeitete inzwischen nicht mehr dort, er konnte also nicht befragt werden, ob er ihr wirklich sein Einverständnis gegeben hatte.

Mit der gleichen Agentur hatte ich ein ähnlich gelagertes Problem:
auch ich hatte diese Einverständniserklärung unterschrieben und wollte (die Sachen waren inzwischen auf dem Markt) die besagte schriftliche Freigabe für meine Illustrationen zur Nutzung als Eigenwerbung.

Ein Jahr ging in’s Land, immer wieder rief ich bei der Agentur an - "… habe gerade an Dich gedacht, wollte mich gerade drum kümmern" - "… ach ja, ganz vergessen, ich schick’ sie Dir umgehend zu" - "… gut, dass Du mich daran erinnerst, ich wollte mich ja die ganze Zeit schon …" etc. pp.

Es stellte sich am Ende heraus, dass der Kunde den Kontakt zur Agentur abgebrochen hatte, und man ihn weder telefonisch noch per Mail erreichen konnte (musste DER sauer sein!).

Um MIR diese Einverständniserklärung geben zu können, benötigte man von Agenturseite her eine Einverständniserklärung des Kunden.
Die dieser selbstredend nicht gab, da er ja nicht einmal an’s Telefon ging.

Klasse.
Was für eine Falle.

Ich habe mich entschlossen, meinerseits eine Ergänzung für solche Formulare zu entwerfen, die mir automatisch eine Freigabe für die Eigenwerbung gibt, wenn die Arbeiten veröffentlicht sind.
So kann so etwas künftig nicht mehr passieren.
 
@ Jack_Pot:

Der Auszug des Schweizerischen UrhGs ist zwar recht hübsch, aber auch der Artikel 1o kann durch Verträge ergänzt werden.
Solange diese Verträge den Punkten des Gesetzes nicht widersprechen (sondern - wie im Falle der Vereinbarung, dass man eine schrifliche Genehmigung benötigt, um mit den Werken auch Eigenwerbung zu treiben - lediglich ergänzende Konditionen festlegt).

Also: keine Eigenwerbung ohne Genehmigung, falls es so im Vertrag steht.
 
Liebe Gemeinde,
es wird viel über das Thema gepredigt, dabei ist das Wesen der Möglichkeiten im Urheberrecht bereits umfassend geregelt. Wer gegenüber Gott oder dem Teufel keinen Eid leistet und auch sonst keine Verpflichtungen mit Himmel und Hölle eingeht, der ist als Urheber frei wie ein Vogel und kann mit den Erzeugnissen seines Körpers und Geistes machen, was er möchte! Wer allerdings kurzsichtig und naiv ist, sich als Opfer einzubringen, der darf nur im Sinne der Herren handeln, mit denen man ein Bündnis eingeht. Also prüft Euch, bevor Ihr Euch bindet und achtet auf die Boten und Dämonen, die nach Euren Rechten greifen und Euch fesseln möchten. Der freie Geist lässt sich nicht einsperren und wer Sorgfalt übt und seine Ketten selbst schmiedet, der hat auch den Schlüssel in seinen Händen, um sich von jeglicher Pflicht zu befreien, selbst für den Fall, das man einem Herren dient. Nur ein dummer Mensch käme auf den Gedanken, seine Rechte für die Ewigkeit auf anderen Menschen zu übertragen. So hängt alles nur von der Art, der Form und der Inhalte eines Bündnisses ab, aber nicht vom Recht der Freiheit. Gelobt seien die Herren der guten Absichten und ihre Bündnisse, denn auch diese sind gut. Doch wüten die Teufel, so hüte Dich davor, damit sie Deine Seele nicht im Höllenfeuer in Eisen legen, denn dann folgt der Freiheit das Verderben.

- Sterling
 
Was möchtest du uns damit sagen, sterling?

In Zukunft sage ich Dir nur noch Herr Pfarrer sterling :D
 
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