[Rechtliches] Hochschulrecht

Kopfkissen

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Hallo miteinander,

da das hier die größte Community ist, bei der ich angemeldet bin, hoffe ich, hier vielleicht einen Tipp zu bekommen. Mir stellt sich im Grunde genommen "nur" die Frage, ob das Landeshochschulgesetz in Ba-Wü über den Zulassungs- und Immatrikulationsverordnungen der einzelnen Hochschulen steht.

Im konkreten Fall geht es darum, dass in der hochschuleigenen Verordnung Nachweise gefordert werden, die nach LHG nicht ausdrücklich gefordert werden.
Darüber hinaus sind die Nachweise alles andere als sinnvoll, da verschiedene Vorraussetzungen gar nicht berücksichtigt werden.
 
Eine Verordnung steht niemals über einem Gesetz. Würdest du ein bisschen mehr erklären, dann könnte man sich deinen Einzelfall ansehen und ggf ist es ja trotzdem rechtens, was die Uni macht.
 
Ein Gesetz hat immer Vorrang gegenüber einer Verordnung.

Worum geht es denn genau in deinem Fall?

Edit: Da war wohl jemand "schneller", kommt davon wenn man einen Thread öffnet und sich dann zwischenzeitlich in anderen Tabs verläuft :p
 
Es geht darum, dass ich ein Parallelstudium aufnehmen möchte. Bedingung dafür ist nach der Hochschulverordnung, dass meine Zwischenprüfung im bisherigen Studiengang mindestens mit "gut" bewertet ist. Soweit so gut.
Nun studiere ich Lehramt nach der alten Prüfungsordnung (Saatsexamen) und habe in einem der beiden meiner Fächerkombination noch keine Zwischenprüfung abgelegt (da ein Dozent sich sehr viel Zeit lässt mit der Korrektur der letzten Klausur). Dieses Fach wurde in meiner Bewerbung gar nicht weiter nachgefragt. Es wurde einfach hingenommen, dass die Zwischenprüfung noch nicht da ist. Im anderen Fach habe ich sie mit 2,8 - habe also die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Jetzt steht allerdings ebenfalls vorgeschrieben (Hochschulverordnung):
§ 11 Parallelstudium
Eine gleichzeitige Zulassung an (Name der Hochschule) in einem anderen Studiengang ist gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG nur möglich, wenn die bisherigen Studienleistungen mindestens mit der Note "gut" bewertet sind, die Bewerberin oder der Bewerber sich uneingeschränkt dem Studium in beiden Studien- gängen widmen kann und die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können. Die Nachweise hierüber sowie eine positive Stellungnahme der Fakul- täten beider Studiengänge sind dem Zulassungsantrag beizufügen. Kooperationsverträge mit anderen Hochschulen bleiben von dieser Regelung unberührt.

im LHG "nur":
§60, Abs. 2, Nr. 4
[...] bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können [...]

Da ich aber Lehramt in der alten Prüfungsordnung studiere,
a) darf ich nicht alle Leistungsnachweise abgeben, die ich zeitig zur Zwischenprüfung habe (und die würden mir den Schnitt deutlich anheben!)
b) bin ich zwar im 7. (von 10/11 Regel-) Semester, habe aber im Grunde alle Leistungsnachweise für mein bisheriges Studium erbracht - kann also den zweiten Teil der Hochschulverordnung, also der zeitlich uneingeschränkten Widmung bzw. des LHG voll entsprechen.
c) alle anderen Voraussetzungen (Bescheinigungen etc.) habe ich erfüllt.

Ich finde, das muss berücksichtigt werden!
 
Was für ein Fach studierst du denn? Landschaftsgärtnerei für die SEK II? Da könnte ich mir vorstellen, dass ein Saatexamen einen ordentlichen Ertrag bringt.
 
Höheres Lehramt Geographie und Germanistik für Gymnasien.

Das Parallelstudium wäre der Studiengang "Wissenschaft - Medien - Kommunikation", für den man laut Ausschreibung "eine hohe Affinität zu Naturwissenschaften und Sprache" mitbringen sollte.
 
Da ich aber Lehramt in der alten Prüfungsordnung studiere,
a) darf ich nicht alle Leistungsnachweise abgeben, die ich zeitig zur Zwischenprüfung habe (und die würden mir den Schnitt deutlich anheben!)
b) bin ich zwar im 7. (von 10/11 Regel-) Semester, habe aber im Grunde alle Leistungsnachweise für mein bisheriges Studium erbracht - kann also den zweiten Teil der Hochschulverordnung, also der zeitlich uneingeschränkten Widmung bzw. des LHG voll entsprechen.
c) alle anderen Voraussetzungen (Bescheinigungen etc.) habe ich erfüllt.

Ich finde, das muss berücksichtigt werden!
Reiche doch einfach die Zwischenprüfung vom 2. Fach mit ein, wenn die Korrektur da ist. Angenommen du hast im 2. Fach ne Note von 1,2 oder besser, dann steht deinem Zweitstudium ja nichts mehr im Wege. Wenn ich deine PO richtig lese, dann wird die Zwischenprüfung normalerweise zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt, muss aber spätestens zum Beginn des 7. Fachsemesters vorliegen.

Hast du denn alle Leistungen erbracht, welche man bis zum 6. Fachsemester nach Regelstudienplan erbringen sollte?

So wie es für mich bisher aussieht, bist du einfach zu schlecht in deinem Erststudium, so dass sich die Uni nicht sicher sein kann, dass sie durch deine Doppelbelastung sich kein "faules Ei" holen und deshalb lehnen sie deinen Antrag eben ab. Das ist mMn auch konform mit dem LHG, da das LHG ja nur die Überprüfung fordert, dass du dein Erststudium in Regelstudienzeit abschließen können musst. Kann dieser Nachweis von dir nicht erbracht werden, geht ein Parallelstudium eben nicht.
 
Die Zwischenprüfung umfasst nur die Grundvorlesungen der ersten vier Semester. Das stimmt, und da habe ich wie alle anderen Studenten "4 Gewinnt" gespielt. Sinnvoll war das nicht, das sehe ich ein. Aber ich habe inzwischen (mit dem Ende des 6. Semesters) bis auf zwei Scheine ALLE (!!) erforderlichen für mein gesamtes bisheriges Studium erworben. Und fast alle, die (ausgerechnet) nicht in die Zwischenprüfung fließen, sind mit 2 und besser bewertet.
 
bis auf zwei Scheine ALLE (!!) erforderlichen für mein gesamtes bisheriges Studium erworben. Und fast alle, die (ausgerechnet) nicht in die Zwischenprüfung fließen, sind mit 2 und besser bewertet.

Was im Umkehrschluss bedeutet: Dir fehlen zwei Scheine, du hängst also mit deinem Erststudium hinterher. Sicher, dass das eine so gute Idee ist mit dem zweiten Studium?
 
Aber ich habe inzwischen (mit dem Ende des 6. Semesters) bis auf zwei Scheine ALLE (!!) erforderlichen für mein gesamtes bisheriges Studium erworben.
Wie willst du denn nachweisen, dass du dich dem Studium uneingeschränkt widmen kannst, wenn du offensichtlich mit deinem Erststudium schon überfordert bist (dir fehlen zwei Scheine)?

Mein Vorschlag ist folgender: Du wirst ja irgendwann einen Bescheid bekommen, dass dein Antrag auf Parallelstudium abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid legst du Widerspruch ein und begründest diesen wie folgt: Du erstellst dir einen kompletten - realistischen - Plan, wie du vorhast die beiden Studiengänge erfolgreich abzuschließen. Im Lehramt hast du noch 3 Semester Zeit deinen Abschluss in Regelstudienzeit zu erlangen, wobei da wohl noch ein Praxissemester von abgeht. Zusätzlich musst du in deinem neuen Studiengang noch die ganzen notwendigen Vorlesungen besuchen. Die KMK sagt, dass die Arbeitsbelastung pro Jahr für den Studenten 1500-1800 Stunden nicht überschreiten sollte. D.h. du musst also zeigen, wie du mit einem Arbeitsaufwand von maximal 900 Stunden/Semester (=35h/Woche) beide Studiengänge innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abschließen kannst.

Wenn du also mit deinem realistischen Plan zeigen kannst, dass du mit maximal 35h/Woche beide Studiengänge in Regelstudienzeit beenden kannst, dann kann man deinen Antrag quasi nicht mehr ablehnen.
 
Naja - ich finde, dass bei 10 Semestern Regelstudienzeit 2 fehlende Scheine im 6. Semester zur Komplettierung des Studiums nicht gerade viel sind. Praxissemester ist schon abgeschlossnen und die Zulassungsarbeit kann ich notfalls auch nach dem Staatsexamen schreiben.
 
Naja - ich finde, dass bei 10 Semestern Regelstudienzeit 2 fehlende Scheine im 6. Semester zur Komplettierung des Studiums nicht gerade viel sind. Praxissemester ist schon abgeschlossnen und die Zulassungsarbeit kann ich notfalls auch nach dem Staatsexamen schreiben.
Wie gesagt, mache die nen Plan, wie du mit maximal 40h/Woche (besser 35h/Woche) beide Studiengänge innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kannst. Diesen Plan gibst du mit als Begründung für deinen Antrag ab. Kommst du bei deinem Plan darauf, dass du 70h/Woche arbeiten musst, dann ist diese Kombination der Studiengänge eben nicht möglich. Denke bei deinem Plan daran, dass bei WMK 1 ECTS 30h Arbeitsaufwand entspricht. Du kannst nicht einfach sagen: "bei mir entspricht 1 ECTS nur 10h Arbeitsaufwand", sondern die 30h/ECTS sind relativ fest.

Die Parallelstudiumsregel ist für Leute gedacht, welche z.B. auf Lehramt HF Mathe, NF Physik studieren und dann zusätzlich noch gerne ein Mathe-Diplom/Bachelor haben wollen. Diese Leute wählen im Diplom/Bachelor eben Mathe und Physik als die passenden Fächer. Zusätzlich lassen sie sich die Leistungen entsprechend anrechnen, so dass sie im Vergleich zum "normalen" Diplom/Bachelor eben nur noch eine Vorlesung/Semester extra machen müssen. Wenn bei diesen Leuten dann auch die Noten im Lehramt entsprechend stimmen (z.B. wie beim KIT: 2,0 und besser), dann steht denen das Parallelstudium offen.

Wenn du wirklich noch einen zweiten Abschluss haben willst, dann gucke mal, ob die Kombo HF Geografie + Nebenfach Germanistik auf Bachelor eine mögliche Kombination wäre. Falls ja, dann sehe nach was du dir da anrechen lassen kannst, so dass du den effektiven Arbeitsaufwand von z.B. 30 ECTS/Semester auf 5 ECTS/Semester durch Dinge, die du dir anrechnen lassen kannst, reduzieren kannst, innerhalb der ersten 3 Semester, bis du dein Staatsexamen Lehramt fertig hast, damit du dann anschließend dich ganz dem Studium der Geografie + Germanistik widmen kannst.
 
bis du dein Staatsexamen Lehramt fertig hast, damit du dann anschließend dich ganz dem Studium der Geografie + Germanistik widmen kannst.
Aber der Parallelstudiengang ist doch nicht Geomantik und Germanologie. Der Parallelstudiengang ist doch "Irgendwas mit Medien"...
 
Aber der Parallelstudiengang ist doch nicht Geomantik und Germanologie. Der Parallelstudiengang ist doch "Irgendwas mit Medien"...
Ja, diese Kombination ist eben nicht möglich. Wenn er wirklich "irgendwas mit Medien" studieren will, soll er entweder sein Lehramtsstudium abbrechen (schlechte Idee) oder nach dem Lehramstsstudium "irgendwas mit Medien" studieren, sollte noch Interesse bestehen (bessere Idee).
 
Jetzt steht allerdings ebenfalls vorgeschrieben (Hochschulverordnung):


im LHG "nur":

Die Verordnung widersprich ja nicht dem Gesetz, sondern präzisiert sie.

Gesetz ja nicht eindeutig, wie man den Nachweis erbringt, daher vermutlich in der Verordnung präzisiert worden. Verordnung lässt sich immer einfacher erlassen als Gesetze zu ändern. Einfach mal recherchieren ob es dazu schon Urteile gab, falls eindeutig die Verodnung anerkannt wurde vor Gericht, würde ich es lassen. gab es ähnliche Fälle wie Deinen und der Nachweis wurde anders erbracht dann kannst es auch machen.

Ohne bisherige Urteile kannst sicherlich Klagen und einen für Dich plausiblen Nachweis erbringen und darauf drängen das er anerkannt wird. Ob es was wird, steht auf einem anderen Blatt zudem kann sich sowas auch hinziehen.
 
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