Rechnung falsch gestellt –*PEINLICH!!!

Gonz

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Oje, Leute, da hab ich Mist gebaut.

Ich bin nebenberuflich als Grafiker selbständig und wickle pro Jahr etwa
10–20 kleinere Aufträge ab. Bei dem geringen logistischen Aufwand
schreibe ich meine Rechnungen händisch und errechne auch den Endbetrag
ohne Automatisierung.

Jetzt hab ich Volldepp bei der Umsatzsteuervoranmeldung gemerkt,
dass ich bei der letzten Rechnung Nettobetrag und Umsatzsteuer falsch
zusammengerechnet habe, so dass mir in der Differenz jetzt 50,– fehlen,
die der Kunde (entsprechend meiner falschen Rechnung) zu wenig
überwiesen hat.

Wie komm ich denn jetzt da wieder raus? Der Umgang mit dem Kunden
ist sehr locker, so dass ich sicher anrufen kann und die Differenz erstattet
bekomme. Aber wie mache ich das fürs Finanzamt ersichtlich? Neue
Rechnung erstellen? Dann stimmen Rechnungsnummer und Zahlungseingang
nicht mehr überein. Ich möchte jetzt dem Kunden nicht noch Buchhaltungs-
wirrwarr aufhalsen. Hmm, keine Ahnung...

Vielleicht wisst ihr ja, wie man da vorgeht.

Danke schon mal dafür...
LG der Gonz
 
Mach Dir die Arbeit und storniere die falsche Rechnung (Storno zu Rechnung Nr. ...) und schreib die Rechnung (mit neuer Rechnungsnummer) nochmal neu und korrekt.

Storno und neue Rechnung an den Kunden schicken und als Kopie bei Dir aufbewahren. Das sind vier Blatt Papier und einmal Porto Kosten. Damit vermeidet man auf jeden Fall den Streß, nach Jahren (wenn tatsächlich mal eine Steuerprüfung ins Haus stehen sollte) herauszubekommen, warum man damals eine falsche Rechnung nicht richtig korrigiert hatte....

MfG

ThoRo
 
Hallo ThoRo,

Danke für die Antwort! So werd ichs machen. Und der Kunde überweist dann den Fehlbetrag von 50,– unter Angabe der vorherigen Überweisung? Oder nur unter der neuen Rechnungsnummer?

Viele Grüße, der Gonz
 
...oder du verbuchst die 50 EUR als Lehrgeld und legst sie aus eigener Tasche drauf.
Damit stimmt zwar der Steuersatz immer noch nicht aber dein Kunde muss dir zumindest nicht mehr Geld überweisen. Ums stornieren und neu schreiben der Rechnung kommst du damit auch nicht rum.
 
Das reicht doch, wenn man das auf der Rechnung ausbessert. Ist
ja offensichtlich und nachvollziehbar, dass es nur falsch gerechnet
wurde.
Für das Finanzamt also mit Sicherheit kein Problem.

Dem Kunden würde ich es nicht mehr berechnen, sondern nur den
Nettobetrag nach unten korrigieren. Aber das musst du selbst entscheiden.
 
...oder du verbuchst die 50 EUR als Lehrgeld und legst sie aus eigener Tasche drauf.
Damit stimmt zwar der Steuersatz immer noch nicht aber dein Kunde muss dir zumindest nicht mehr Geld überweisen. Ums stornieren und neu schreiben der Rechnung kommst du damit auch nicht rum.

Sehe ich genau so. Wenn du den gesamten Zeitaufwand rechnest, lohnt
es sich eh nicht nochmal eine Rechnung zu stellen. Und besonders schlau
sieht es auch nicht aus. Tus bei der nächsten Rechnung einfach drauf.
 
Das reicht doch, wenn man das auf der Rechnung ausbessert. Ist
ja offensichtlich und nachvollziehbar, dass es nur falsch gerechnet
wurde.
Für das Finanzamt also mit Sicherheit kein Problem.

Dem Kunden würde ich es nicht mehr berechnen, sondern nur den
Nettobetrag nach unten korrigieren. Aber das musst du selbst entscheiden.

Nein, das Ausbessern einer gedrucklten Rechnung reicht nicht, weil es eine verbotene Manipulation eines Beleges ist und so die Ordnungemäßigkeit der Buchführung verloren geht!!! Darum: Stornieren und mit einer neuen Rechnungsnummer neu ausstellen.

Falls der Kunde eine Finanzbuchhaoltung führt, ist jetzt noch eine Gutschrift in Höhe der alten Rechnung notwendig, damit er die Zahlung in seiner Buchhaltung glattstellen stellen. Diese Gutschrift wird dann mit der neuen Rechnung verrechnet wird.
 
Nein, das Ausbessern einer gedrucklten Rechnung reicht nicht, weil es eine verbotene Manipulation eines Beleges ist und so die Ordnungemäßigkeit der Buchführung verloren geht!!! Darum: Stornieren und mit einer neuen Rechnungsnummer neu ausstellen.

In 99% der Fälle reicht es trotzdem. Das ist völlig egal, was in irgendwelchen Verordnungen wie drinsteht. Geschrieben steht viel. Was glaubst du, was passiert, wenn jemand dich damit erwischt? Nachzahlung sicher nicht, denn du hast dich ja nur selbst um 50 EUR betrogen.

Ein bekannter Steuerberater baut immer extra ein paar "Kleinigkeiten" in die Steuererklärung ein, die nicht stimmen... "Damit die auch was finden...
wenn die gar nichts finden, ärgern die sich bloß..." :)
 
In 99% der Fälle reicht es trotzdem. Das ist völlig egal, was in irgendwelchen Verordnungen wie drinsteht. Geschrieben steht viel. Was glaubst du, was passiert, wenn jemand dich damit erwischt? Nachzahlung sicher nicht, denn du hast dich ja nur selbst um 50 EUR betrogen.

Ein bekannter Steuerberater baut immer extra ein paar "Kleinigkeiten" in die Steuererklärung ein, die nicht stimmen... "Damit die auch was finden...
wenn die gar nichts finden, ärgern die sich bloß..." :)

Das Problem: Die gedruckte Rechnung ist bereits beim Kunden. Woher weist Du, was der Kunde damit macht ??? Und im übrigen ist das Fälschen eines Beleges keine Kleinigkeit, wie z.B. ein Zahlendreher oder eine falsche Buchung, sondern ganz einfach eine Straftat. Der Umgang mit den Fakten liegt dann immer im Blickwinkel des Betrachters, der kann für einen positiv sein oder auch nicht. Ich persönlich würde mich nicht grundlos davon abhängig machen.
 
In 99% der Fälle reicht es trotzdem. Das ist völlig egal, was in irgendwelchen Verordnungen wie drinsteht. Geschrieben steht viel. Was glaubst du, was passiert, wenn jemand dich damit erwischt? Nachzahlung sicher nicht, denn du hast dich ja nur selbst um 50 EUR betrogen.

Das 'Ausbessern' der Rechnung reicht Dir in 100% der Fälle um den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung zu begehen.
Und bei diesem Tatbestand gibt es auch keine 'Unwesentlichkeitsgrenze' nach der ein solches Verfahren eingestellt würde.

Ich habe früher in der Steuerberatung gearbeitet und vor ca. zehn Jahren ist eine Mandantin von uns dafür verurteilt worden, weil sie auf drei Belegen über insgesamt ca. 700,-- DM die Adresse von Kunden handschriftlich nachgetragen hatte. Die Verurteilung erfolgte wegen der Urkundenfälschung. Das Verfahren bzgl. der Steuerhinterziehung wurde fallengelassen.

Mein dringender Rat ist 'Finger weg' von einem einfachen Ausbessern von Rechnungen. Das kann ganz schnell nach hinten losgehen.

Rechnung stornieren und neue Rechnung schreiben. Das ist der rechtlich korrekte Weg und so sollte das gehandhabt werden. Dafür hat auch jeder Kunde Verständnis, weil ihm selbst sicherlich auch schon mal so ein Fehler unterlaufen ist.
 
Der Kunde, wenn Unternehmer, wird bestimmt nichts dagegen haben, denn sein Vorsteuerabzug (abgesehen bei Kleinbetragsrechnung bis 150€) kann er im Prinzip knicken, da du neben den anderen Voraussetzungen auch den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag auf die Rechnung schreiben musst.
 
Ich habe früher in der Steuerberatung gearbeitet und vor ca. zehn Jahren ist eine Mandantin von uns dafür verurteilt worden, weil sie auf drei Belegen über insgesamt ca. 700,-- DM die Adresse von Kunden handschriftlich nachgetragen hatte. Die Verurteilung erfolgte wegen der Urkundenfälschung. Das Verfahren bzgl. der Steuerhinterziehung wurde fallengelassen.

Fremde Belege würde ich jetzt auch nicht ändern. Aber meine
eigene Rechnung klarstellen schon. O.K., man kann auch ein Post-It
dazu kleben, wenn man Angst hat, als Straftäter verhaftet zu werden.

Ich gehe dabei von einem freiberuflichen Grafiker aus, der nichtmal zur
Buchhaltung verpflichtet ist. Und es genügt auch eine Rechnung, die von
Hand geschrieben ist.
 
Fremde Belege würde ich jetzt auch nicht ändern. Aber meine
eigene Rechnung klarstellen schon. O.K., man kann auch ein Post-It
dazu kleben, wenn man Angst hat, als Straftäter verhaftet zu werden.

Ich gehe dabei von einem freiberuflichen Grafiker aus, der nichtmal zur
Buchhaltung verpflichtet ist. Und es genügt auch eine Rechnung, die von
Hand geschrieben ist.

Das ist nicht von Belang. Einzig der Tatbestand der Steuerhinterziehung würde nicht zutreffen. Um Urkunden, in diesem Falle Geschäftsbriefe, handelt es sich auch bei Deinen eigenen Rechnungen. Wenn diese einmal Deine Geschäftsräume verlassen haben darfst Du diese nicht mehr ändern.

Ich wollte damit nur klar machen, das mit solchen Änderungen in aller Regel nicht gespasst wird. Und wenn so etwas einmal auffliegt, gibt es auch keine Möglichkeit mehr, dass so ein Verfahren wegen Unwesentlichkeit eingestellt wird.
 
Wenn diese einmal Deine Geschäftsräume verlassen haben darfst Du diese nicht mehr ändern.

Ja, aber darum geht es nicht. Die Rechnung liegt ja schon beim
Kunden. Der kann die höchstens selbst "ändern", was er natürlich
nicht tun sollte.
 
Hallöchen! Und vielen Dank für eure zahlreichen Tipps.
Werde auf Nummer Sicher gehen, die alte Rechnung stornieren, den Betrag gutschreiben und die korrekte Rechnung noch einmal stellen.

Nervig zwar, aber ich habs nicht anders verdient. ;)

Viele Grüße
der Gonz
 
Ja, aber darum geht es nicht. Die Rechnung liegt ja schon beim
Kunden. Der kann die höchstens selbst "ändern", was er natürlich
nicht tun sollte.

Wir reden doch von dem Exemplar, dass beim Rechnungssteller verblieben ist, oder? :confused:

Ansonsten haben wir uns wohl einfach missverstanden :)
 
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