M
Ma.
Aktives Mitglied
- Dabei seit
- 29.10.2005
- Beiträge
- 1.717
- Reaktionspunkte
- 111
...
...es gilt:
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
...
Diese Fristenregelung gibts nicht mehr, sie galt bis vor ca. 2 Jahren.
Aktuell sind 3 Monate Kündigungsfrist, egal ob man 1 Jahr oder 10 Jahre wohnt.