Mahnverfahren- wie soll es sein?

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till66

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Hallo,

ich brauche da mal Eureren Rat, bitte. Folgender Fall, teilweise hypothetisch:

Ein Kunde ist nicht mehr an meiner Leistung interessiert. Das Projekt, eine Preisliste, ist zu 3/4 fertig. Das ganze hat sich durch Kundenverschulden so lange rausgezögert, bis der zu Grunde liegende Datensatz überholt war. Somit ist meine Arbeit fast wertlos. Er hat gemerkt, daß er auch ohne Preisliste gut verkauft.

Ich schicke ihm eine Abschlagsrechnung, das ganze geht vor Gericht.

Bei sowas läuft es meiner Erfahrung nach immer auf einen Vergleich raus.
Aber bei einer nicht abgeschlossenen Leistung stellt sich mir die Frage, auf welcher Grundlage der geschlossen wird.

Ist da die Summe in der Auftragsbestätigung ausschlaggebend, die entsprechend gekürzt wird?
Ist es die Höhe der Teilrechnung, ( Auf Grund meiner bisher geleisteten Arbeiten...)soll die also möglichst hoch sein?

Wenn der Richter einen Vergleich schließt, hat mein Kunde dann Anspruch auf mein Daten, wie ich es bei Auftragnahme zugesichert habe?

Noch habe ich alle Wege frei, das zu lösen, aber welcher Weg ist der Königsweg?

Danke

Till
 
Den wird es wohl nicht geben.

Entscheidend wird sein, auch für den "prozentualen" Ausgang eines Vergleiches,
mit welchen Dokumenten (Verträge, Faxe, Mailverkehr) Du den Gesamtsachverhalt
und vor allem auch die kundenverschuldete Verzögerung belegen kannst.
 
till66 schrieb:
Ist da die Summe in der Auftragsbestätigung ausschlaggebend, die entsprechend gekürzt wird?
Ist es die Höhe der Teilrechnung, ( Auf Grund meiner bisher geleisteten Arbeiten...)soll die also möglichst hoch sein?

Bei Abbruch des Auftrages durch den Auftraggeber hast Du Anspruch auf
die volle Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorares. Dazu kommt es
aber in den wenigsten Fällen, weil sich Auftraggeber natürlich sagt; Was
will der von mir. Üblicherweise wird das bezahlt, was bis zum Ende des
Auftrages erabeitet wurde, also vereinbartes Honorar abzüglich der er-
sparten Aufwendungen deinerseits. Wenn Kunde das nicht akzeptiert,
braucht man einen Anwalt. Meist reichen zwei Schreiben, damit Kunde
erkennt, in welcher Lage er sich befindet. Im Endeffekt ist es nur das
alte Spiel des Säbelrasselns und wer den längeren Atem hat.

till66 schrieb:
hat mein Kunde dann Anspruch auf mein Daten, wie ich es bei Auftragnahme zugesichert habe?

Wenn Du das zugesagt hast: Ja. Es ist ja irrelevant, in welcher Phase
das Projekt gestoppt wird, dann wird die bis dahin erbrachte Arbeit
überlassen.
 
Also das mit dem Vergleich kann ich so gar nicht bestätigen.

Denn, der Kunde hat eine Leistung bestellt und diese kann abgerechnet werden. Es ist sogar so, dass man die nicht erbrachte Leistung zum Teil in Rechnung stellen kann, weil man ja den Umsatz bereits in der Planung hatte und vielleicht andere Aufträge deswegen absagen musste. In meinen Geschäftsbedingungen ist das klar geregelt.

Ich würde so vorgehen: Schriftlich (alles immer schriftlich!) den gesamten Vorgang festhalten und die Kündigung des Auftrags akzeptieren. Aber darauf hinweisen, dass ein Teil der Leistung bereits erbracht wurde und der andere Teil verbindlich bestellt wurde. Ob das wirklich 3/4 odfer 4/5 sind, das bleibt ja dir überlassen.
Dann kannst du gleich als separates Schreiben die Rechnung stellen und mitsenden.

Widerspricht der Kunde, würde ich auf die erbrachte Leistung hinweisen und auf die verbindliche Bestellung. Außerdem würde ich auf das Zahlziel hinweisen (ganz wichtig) und um rechtzeitige Überweisung bitten, aber keinen Zahlungsaufschub gewähren.

Wenn er dann nicht zahlt, würde ich ohne weiteren Schriftverkehr einen Mahnbescheid ausfüllen. Denn eines ist ganz klar: Er zahlt nicht, auch wenn du ihn nochmal bittest.

Danach wird er möglicherweise dem Mahnbescheid widersprechen oder vielleicht doch kalte Füße bekommen. Im Falle des Widerspruchs übergibst du die Sache dem Anwalt.

Eines ist bei der ganzes Sache echt ganz wichtig: Du muss wasserdichte Unterlagen besitzen, von der (unterschrieben) Bestellung mit Hinweis auf deine AGB bis hin zur Kündigung des Kunden. Der darf sich nicht herausreden können, so nach dem Motto „Was will denn Herr X, ich hätte das schon noch zu Ende gebracht und dann bezahlt.”. Dann bleibst du nämlich auf deinen Kosten sitzen.

Du bist übrigens nicht verpflichtet eine Manung zu schreiben. Seit der Schuldrechtsreform kannst du sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wenn das Zahlziel verstrichen ist.
 
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