Aaaaaalso:
Ich gebe hier keine Rechtsberatung, und alles was ich im nachfolgenden sage spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder, und soll keine rechtsverbindliche Handlungsempfehlung sein!
Nach §19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) hat nur der Urheber das Recht seine Werke öffentlich zu verbreiten.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Dies gilt auch, bzw. gerade für solche Dienste wie Youtube - auch wenn die Musik nur Teil eines Videos ist. Willst du die Musik trotzdem auf diese Weise verbreiten/verwenden, kannst du vom Urheber die Nutzungsrechte erwerben. Bei Bekannten Künstlern und Songs kannst du dir ja mal ausmalen was das so kostet... ...unbezahlbar für dich, und das hat ja seinen Grund. Wenn du jetzt den ganzen Song einmal kaufst, und mit passabler Qualität in (annähernd) voller Länge auf Youtube online stellst, dann kaufen ihn sich viele andere nicht, wenn du gibst ihnen die Musik des Künstlers ja kostenlos. So entsteht dem Uhrheber und der ganzen Industrie dahinter ein Schaden. Wenn du die Rechte an dem Song erwerben willst, musst du diesen Schaden aufwiegen... ...jetzt hast du auch ne Vorstellung in welchen finanziellen Regionen wir uns da bei nem Charthit bewegen
Erfahrungsgemäß (als jemand der sehr sehr viel Youtube schaut) wird es aber häufig geduldet, wenn die Musik nur auszugsweise, oder oder leise im HG mit Vordergrundgeräuschen vermischt verwendet wird. Das ist allerdings mehr als Grauzonig, und auf eigene Gefahr zu probieren (wobei die"Gefahr" nach meiner persönlichen Erfahrung heisst, dass YT das Video sperrt, und dir sagt, dass du das nicht darfst).
@HawkeyePierce: Die Musik auf einer DVD verwenden darfst du, wenn du sie nur an persönlich bekannte Menschen zum eigenen privaten Gebrauch weiter gibst. Hier greift §53 UrhG (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch).
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Deine Audiodatei ist keine offensichtlich rechtswidrige oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage (eine illegale Downloadseite erfüllt hingegen diese Vorraussetzung), da du sie legal erworben hast, und nicht öffentlich, sondern direkt eine persönlich bekannte Person weiter gibst.
@DavidBrent: Wenn ich mir als DJ die Musik kaufe, dann darf ich die schon aufführen - also vor Publikum im Club spielen - wenn die Gemagebühren dafür bezahlt wurde. Diese Gemagebühren sind sozusagen eine kurzzeitige Miete der Aufführungsrechte. Hier liegt das Problem nicht in der Aufführung, sondern in der öffentlichen Zugänglichmachung, und zwar konkret die Sache mit den "Orten und Zeiten ihrer Wahl". Die Kosten für ne Aufführung sind bezahlbar. Die zahlt sozusagen jeder Kneipier und Discobesitzer, der Musik laufen lässt. Die Kosten für §19a zahlt keiner... ...bzw das betrifft die Verträge zwischen Urheber und Musikkonzern.
Nochmal: Ich gebe hier keine Rechtsberatung, und darf das auch nicht. Das hier ist nur meine persönliche Meinung.