Ich durfte gar keines anmelden: Graphikdesign
Finanzamt sagte Nö, bräuchte ich nicht. Stadt sagte das gleiche.
Das liegt ziemlich im Ermessen der Beamten.
Graphikdesign gilt oft als Freiberufler, gehört aber nicht zu den eigentlichen Katalogberufen. Argumentiert wird hier über die "selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit". Das ist aber recht eng begrenzt.
http://www.ifb-gruendung.de/pdf_etc/Freier_Beruf_oder_Gewerbe-kurzfassung.pdf
Weiterhin darf die freiberufliche Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit ausüben (z.B. eine Handelstätigkeit oder das was unten steht), denn ansonsten färbt die gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit vollumfänglich ab (Abfärbetheorie).
Programmierung ist auf jeden Fall gewerblich, bei Webdesign wird gestritten, dort überwiegen aber die handwerklichen Elemente und es fehlt die Kunst.
Edit: Aus einem Urteil bei dem Graphikdesign als gewerblich eingestuft wurde:
Bei künstlerischen Tätigkeiten, deren Ergebnisse einen praktischen Nützlichkeitszweck haben - so etwa den Zweck der Werbung -, verlangt der BFH dagegen eine eigenschöpferische Leistung, in der sich individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegeln, so dass eine gewisse objektiv festzustellende künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird; lassen die Vorgaben des Auftraggebers keinen nennenswerten Spielraum für eigenschöpferische Leistungen oder überwiegen die handwerklichen Elemente, handelt es sich in der Regel um gewerbliche Einkünfte (vgl. Urteil des BFH vom 15.10.1998 IV R 1/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 465; Kirchhof, Kompakt, EStG, 3.A., § 18 Rdn. 75; Littmann/Bitz/Meincke, EStG, § 18 Rdn. 91; Schmidt, EStG, 23. A., § 18 Rdn. 66 ff.). Künstlerisch ist nur eine selbstständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht. Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (Urteil des BFH vom 10.09.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456). Das Werk darf nicht - ggf. noch durch bildlichen Hinweis auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände verstärkt - lediglich eine gestaltete Wirklichkeit wiedergeben, der an sich schon Werbecharakter zukommt (Urteil des BFH IV R 50/96 a.a.O.).