Erfahrene Buchhalter unter euch? BK-Abrechnung

MAVERICK_

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Hallo,

ich habe eine Frage zur Verbuchung einer Betriebskostenabrechnung. Weder in der Fachliteratur noch im Netz habe ich eine entsprechende Lösung gefunden. Vielleicht sind ja unter euch versierte Buchhalter/Bilanzierer.

Sachverhalt: Die Eigentümerin hat in einem Einkaufszentrum ihr Geschäftslokal. Monatlich sind Betriebskosten zu zahlen. Diese Betriebskosten werden eingebucht mit (7) Aufwand plus (2) Vorsteuer an Bank. Die darin enthaltene Rücklage wird zugleich gebucht mit (2) Rücklagen an Bank (ohne VSt). (Die Kontonummern entsprechen dem österreichischen Einheitskontenrahmen.)

Im Folgejahr kommt nun die endgültige Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr. In der Regel gibt es eine Nachzahlung. Es gibt aber immer auch den Zusatz „Ihre abzugsfähige Vorsteuer beträgt“. Wie muss man hier nun buchen?

Hier ist ein Beispiel für eine solche Abrechnung (Ausschnitt):

http://tinyurl.com/z3ogkmk

Nur die EUR 1.530,44 werden auf der Bank eingezogen. Die Frage ist, wie man diese Nachzahlung buchen muss (und ob mit oder ohne VSt). Und wie muss man die EUR 1.077,79 („abzugsfähige VSt) buchen?

Vielen Dank für deine Hilfestellung!

Christoph
 
Das kann doch kein Mensch beantworten wenn nicht erzählt wird wie die vorherige Zahlungen / Kosten gebucht sind. :noplan:
 
Hallo Thunderbirds,

danke für deine Antwort!

Ich habe es mittlerweile lösen können. Man kann es schon beantworten, denn es geht nur um das Prinzip der Buchung. Aber vermutlich ist die Rechtslage in D eine andere wie in Ö.

Man muss als Eigentümer jährlich die sog. Aufwandsumsatzsteuer an die WEG, den Betriebskostenabrechner, die Hausverwaltung etc. zahlen. Diese kann man als Vorsteuer geltend machen. Grund: Wenn die Hausverwaltung Reparaturen durchführt, dann löst sie - neben Einbuchung der ER - entsprechend die Rücklagen auf (Rücklage an Erlös plus USt). Da sie aber USt abführen muss und damit die RL zu viel auflöst, verlangt sie von den Eigentümern diese USt (= Aufwandsumsatzsteuer) zurück.

Auf der Gegenseite kann der Eigentümer nun auch seine Rücklage auflösen. Er bucht Aufwand plus VSt an Rücklage. Die Hausverwaltung muss hier mitteilen, wie viel von Rücklage man auflösen kann.

SG Christoph
 
Danke, daß du die Lösung beschrieben hast. Auch wenn vermutlich kaum jemand hier im Forum daraus Nutzen ziehen wird.

Aber vermutlich ist die Rechtslage in D eine andere wie in Ö.
Darauf kann man wetten. Selbst wenn es nur minimale Details wären, könnte eine jeweils ausländische Lösung zu Ärger führen.
 
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