Killerkaninchen
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Das ist aber ein sehr spezieller Fall.
Dürfte hier wohl nicht anwendbar sein als Präzedenzfall,
Ich wäre da rein von der Interpretation her unbedingt bei @lisanet.
Die Frage ist, ob in diesem Rechtsspruch das "einer" in "aus einer rechtswidrigen Vortat" als Artikel oder Zahlwort gebraucht wird.
So ist ein Eigentumserwerb nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Waren aus einer rechtswidrigen Vortat ist daher getreu §§ 932 ff. BGB nicht möglich.
Wenn Firma X einen Laptop besitzt, dieser irgendwann auf illegalem Wege Y in die Hände fällt und nun Z am Bahnhof und ohne Originalrechnung den Laptop gekauft hat, dann wäre die "rechtswidrige Vortat" gegeben, unabhängig davon, durch wie viele Hände das Diebesgut zwischen X und Y gegangen ist.
So interpretiere ich das.