Das „Kleingedruckte” - wie klein?

Godzilla

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Jeder hat in seinen Verträgen das sogenannte Kleingedruckte. Bei mir geht es konkret um die Geschäftsbedingungen, welche auf der Rückseite eines Auftrags abgedruckt werden sollen. Gibt es eine gesetzliche Regelung, in welcher festgehalten ist, wie groß soetwas mindestens geschrieben werden muss?

Wenn möglich bitte keine Mutmaßungen, sondern wirklich nur Antworten mit Quellen.
 
cjell schrieb:
Die Schriftgröße ist juristisch irrelevant.
Irrtum, es gibt inzwischen schon Urteile, bei denen die zu kleine Schrift dazu geführt hat, daß Verträge oder Teile davon unwirksam wurden.

Es wurde allerdings von der Rechtsprechung nicht festgelegt, welche Schriftgröße nun mindestens verwendet werden muss. Hinweis dafür, daß die Schrift für den durchschnittlichen Leser noch OK ist, kann z.B. sein, daß Du selbst den Text noch ohne Hilfsmittel (z.B. Lupe) ohne Probleme lesen kannst.
 
Hi,

nein, die Schriftgröße ist juristisch nicht irrelevant.
Ich hab mein schlaues Buch leider nicht mehr, aber wenn ich
mich recht entsinne darf darf die Schriftgröße nicht kleiner als
4pt sein.

Klar ist jedenfalls, dass AGB mühelos lesbar sein müssen, sowohl
in Bezug auf die Schrift, Schriftgröße und Formatierung.

Eine Lupe darf nicht notwendig werden um diese zu "Entschlüsseln".

Im Zweifelsfall wenn musst Du dir dies von Deinem Kunden
schriftlich bestätigen lassen, dass die AGB nicht groß genug sind um
rechtskräftig zu sein und Du/Ihr Dich/Euch jeder Haftung somit
entzieht.

Greetz
Flo
 
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