Bei Inanspruchname des Fernabnahmegesetzes trotzdem Kosten für den Käufer?

Ruf im Store an. Habe ich auch gemacht, weil ich mit meinem iMac nicht ganz zufrieden war. Habe gefragt, wie ich am schnellsten zu einem neuen komme. Die meinten, wenn ich innerhalb der ersten 14 Tage bin, soll ich ihn einfach zurückschicken und einen neuen bestellen. Die Mängel haben die gar nicht interessiert.

Gruß
Oppee
 
xell42 schrieb:
Genau das hab ich mir irgendwie gedacht... Man liest aber in letzter Zeit wirklich immer öfter in irgendwelchen Foren, "bestell doch einfach alle drei xy bei Amazon und behalt dir das, das dir am besten gefällt"...
Von denen habe ich allerdings noch nie einen nicht-originalverpackten Artikel bekommen - schmeißen die alle "Retourartikel" weg!?

Nö, die retournierten Sachen werden über Händler wie zum Beispiel Avides verkauft, die verkaufen auch direkt über den Amazon Marketplace. "Neuware mit 24 Monaten Garantie, Karton mit Papierabriss" und ähnliche Formulierungen. Zurückgegebene TFT-Displays haben meistens Pixelfehler, aber andere Elektronik-Artikel kann man da oft relativ günstig bekommen.
 
frankyfly schrieb:
Aber wie .mac schon sagte, der Unternehmer darf bei Benutzung des Artikels einen angemessenen Betrag abziehen.
Schickst Du den Riegel aber OVP und unbenutzt zurück, darf er nichts abziehen und keine "Lagerumschlagskosten" oder ähnlichen Blödsinn abziehen.
Das ist zum Glück nicht ganz richtig. Du darfst den gekauften Artikel selbstverständlich kurz prüfen, d.h. musst ihn in Betrieb nehmen, auspacken usw. Bei der Kaufpreiserstattung darf der Händler dafür nichts in Abzug bringen. Lediglich für verbrauchbare Artikel wie Toner usw. gilt das natürlich nicht.

Habe zweimal Artikel zurückgereicht da ich mit diesen nicht zufrieden war bzw. meiner Meinung nach technische Mängel vorlagen. Da ich jedoch keine Lust auf eine langwierige und unbefriedigende Reklamationsprozedur hatte, habe ich die Fernabsatzregelung in Anspruch genommen. Jedesmal natürlich mit einem Anschreiben an den Händler, in dem ich mich für die entstandenen Umstände entschuldigt habe. Das Porto habe ich immer selbst getragen. Ehrlichgesagt finde ich §312b BGB ziemlich hart und Händler tun mir wirklich leid denn diese sich verbreitende "ich bestelle mir mal zwei Artikel und schicke einen dann eben zurück"-Mentalität kann ich weder verstehen noch gutheißen.
 
Itekei schrieb:
Ehrlichgesagt finde ich §312b BGB ziemlich hart und Händler tun mir wirklich leid denn diese sich verbreitende "ich bestelle mir mal zwei Artikel und schicke einen dann eben zurück"-Mentalität kann ich weder verstehen noch gutheißen.
Warum? Bei einem Online-Shop kann ich Artikel eben nicht anders prüfen. Die Artikelbeschreibung ist dazu in der Regel ungenügend. Und Geräte vor Ort zu vergleichen und dann im Internet zu bestellen ist die schäbigste Variante.

Darunter fallen natürlich audrücklich nicht die Spezialisten, die sich kurz vorm Urlaub mal eben eine EOS 350D bestellen, eine Woche auf Malle damit rumknipsen und sie dann zurückschicken. Da kann der Versandhändler aber auch einen Abschlag für die Benutzung vornehmen.

Der Online-Händler spart im Vergleich zum Ladenhändler die Ladenmiete und Kosten für Verkäufer. Dafür hat er eben die Kosten für Rücksendungen einzukalkulieren. Klassische Versandhändler wie Otto machen das sein zig Jahren erfolgreich. Wer das nicht tut, um den Ladenhändler unterbieten zu können und dann auf die Schnauze fällt, hat es nicht besser verdient.
 
snoop69 schrieb:
Warum? Bei einem Online-Shop kann ich Artikel eben nicht anders prüfen. Die Artikelbeschreibung ist dazu in der Regel ungenügend.
Das würde ich so eben nicht unterschreiben. Du bestellst in einem Onlineshop mindestens genauso blind wie Du in einem Elektronikmarkt einkaufst. Nur hast Du im Internet meistens mehr Angaben zum Produkt als beim Elektronikmarkt auf einem kleinen Preisschildchen. Zwar hast du da das Gerät evtl. aufgebaut und kannst einen Verkäufer fragen, aber wer im Internet einkaufen kann, der kann sich auch sicher mehr Informationen zusammensuchen als er im Laden erfahren würde. Ich finde diese "ich kann den Artikel beim Onlinekauf nicht vorher prüfen, ich kaufe die Katze im Sack" Argumentation ein bisschen verlogen obgleich ich die Fernabsatzregelung natürlich als Verbraucher begrüße. Finde nur sie sollte nicht ausgenutzt werden.
 
Itekei schrieb:
Das würde ich so eben nicht unterschreiben. Du bestellst in einem Onlineshop mindestens genauso blind wie Du in einem Elektronikmarkt einkaufst.
Es hängt doch sehr vom Produkt ab. Wenn ich z.B. eine Kamera kaufe, dann kann ich im Elektronikmarkt meist etwas damit rumspielen, Haptik und Bedienung testen. Ebenso bei einem MP3-Player. Bei einem Fernseher kann ich mir das Bild ansehen, Boxen oder Verstärker anhören usw. Haptik ist gerade bei elektronischen Geräten, die man oft Online kauft, IMHO durchaus wichtig.

Ich bestelle auch in der Regel nicht 2 Geräte Online, sondern suche mir vorher Informationen raus, nach denen ich einen Favoriten aussuche und dann bestelle. Wenn's zwei "gleiche" gäbe, hätte ich aber auch keine Gewissensbisse, beide zu bestellen.

Bei Klamotten z.B. bleibt einem ja gar nichts anderes übrig. Da ist eine 50%-ige "Ausschussquote" nach meinen Erfahrungen praktisch unvermeidlich...

Und wie gesagt, diesen "Nachteil" (so er denn einer ist, die großen E-Märkte und Discounter nehmen auch innerhalb von 14 Tagen zurück) können die Versandhändler durch eine schlankere Organisation kompensieren.
 
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