Aktuelle Zollbestimmungen für die Einfuhr von Software auf Datenträgern ! ! !

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RangerFox

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Aus gegebenen Anlass, habe ich die Zollrechtlichen Einfuhrbedingungen für Software nochmals herausgesucht !


<http://www.zoll.de/faq/index.html#Softwareeinfuhr>

Fazit vorweg:
Es entfallen auf den kompletten Preis der Software, einmalig 16 % Einfuhrumsatzsteuer.

Das nur noch auf den Rohling Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist und diese wegen der wenigen Cent (Stichwort: Kleinbetrag) in der Regel erlassen wird, ist auch nicht mehr korrekt!

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Ich möchte Software in den USA bestellen. Muss ich dafür Zoll zahlen?

Bei der Einfuhr von Software kommt es darauf an, wie die Lieferung erfolgt.

Es ist nur dann ein Fall für den Zoll, wenn ein Gegenstand körperlich über die Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft bewegt wird.

Das heißt, wenn Programme aus dem Internet heruntergeladen werden, ist die Zollverwaltung nicht zuständig, da keine Waren sondern "nur" Daten bewegt werden.


Anders verhält es sich, wenn die Software z.B. auf einer CD gespeichert ist und die CD eingeführt wird.
- In diesem Fall gelten die zollrechtlichen Vorschriften. -

Diese Vorschriften sahen bisher für die Einfuhr von bestimmten Datenträgern mit Software eine Besonderheit hinsichtlich der zollwertrechtlichen Bewertung vor.


So war unter der Voraussetzung, dass die Rechnung den Wert des Datenträgers getrennt vom Wert des Programms bzw. der gespeicherten Daten auswies, der Zollwert nur auf der Grundlage des Wertes für den Datenträger, also für den CD-Rohling zu ermitteln.

Der Wert der darauf gespeicherten Daten bzw. Programme war nicht in den Zollwert einzubeziehen, so dass bei der Einfuhr von Software auf einem Datenträger auch nur der Wert des Datenträgers der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % unterlag.

Diese Begünstigung galt nie für Datenträger, die Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen z.B. Computerspiele oder Musik enthielten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002, ist der Artikel 167 ZK-DVO, der die Bewertung von Datenträgern regelte ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderung ist am 19. März 2002 in Kraft getreten.

Für alle Datenträger gelten nun die normalen zollwertrechtlichen Regelungen.

Infolgedessen ist bei der Ermittlung des Zoll- und EUSt-Wertes von eingeführten Datenträgern auch der Wert der gespeicherten Programme bzw. gespeicherten Daten zu berücksichtigen, so dass diese nunmehr der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % unterliegen.
 
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