Recht als Käufer/ Mangel, Nachbesserung/ Rücktritt... Frage zu zweimal

H

Havras

Nachbesserung - wie ist dieses zweimal gemeint?

Hallo,

in Sachen "Mein Recht als Käufer/ Mangel, Nachbesserung und Rücktritt" habe ich mal eine Frage und bitte um Hilfe. Im Forum hier habe ich einige für mich sehr widersprüchliche Informationen "gefunden"...

Worum geht es: ich habe am 02/10/2007 einen iMac Alu 24 Zoll 2,4 Ghz erworben. Soweit so gut.

1. Per 05/11/2007 wurde das Gerät zum ersten Mal nachgebessert, das SuperDrive Laufwerk war defekt (Origial-Installations-CD von MS Office 2004 wurde nicht mehr herausgegeben), und das Laufwerk wurde getauscht. Am 09/11/2007 habe ich das Gerät zurück erhalten.

2. Per 17/01/2008 wird das Gerät nun zum zweiten Mal repariert, Grund dieser Nachbesserung ist hier das Problem von grauen Schatten und Flecken auf dem Display sowie unregelmäßiger Ausfall des hinteren (mittleren) USB Adapters (nur unter Leopard, unter Tiger funktioniert der Eingang anstandslos), Reparatur läuft (Gerät ist auf dem Weg zum Reparatur-Zentrum). Lt. Aussage des Händlers würde wohl das Display getauscht werden.

Nun meine Frage:

Lt. meinem Wissen kann ich bei einem Kauf in Sachen eines Mangels nach einer zweimaligen Nachbesserung/ Mängelbeseitigung einen Rücktritt vom Kaufvertertrag erwirken. Bezieht sich dieser zweimaliger Mangel auf den gleichen Fehler (also muß das Display - sprich das gleiche Bauteil - zweimal defekt gewesen sein), oder bezieht sich die Nachbesserung auf die Gesamtzahl der Nachbesserungen, sprich - unabhängig vom Fehler (können also zwei unterschiedliche und verschiedenen Defekte aufgetreten sein), also insgesamt zweimal defekt und zweimal nachgebessert und somit habe ich dann bei einem weiteren Mangel ein Recht auf Rücktritt oder Ersatzlieferung.

Ich bitte um Hilfe und bin für jeden Ratschlag dankbar.

Gruß

Havras
 
also was du wissen musst steht im BGB...
nach der dritten fehlgeschlagenen nachbesserung kannst du eine wandlung verlangen, entweder vom kaufvertrag zurücktreten oder preisminderung...
wenn der händler sich quer stellt, direkt ab zum anwalt...
 
Aber ich glaube, es muss sich auch um den gleichen Mangel handeln oder?
 
oder bezieht sich die Nachbesserung auf die Gesamtzahl der Nachbesserungen, sprich - unabhängig vom Fehler (können also zwei unterschiedliche und verschiedenen Defekte aufgetreten sein), also insgesamt zweimal defekt und zweimal nachgebessert und somit habe ich dann bei einem weiteren Mangel ein Recht auf Rücktritt oder Ersatzlieferung.
s

So ist es.
 
Danke für die Auskunft, somit halte ich fest - derselbe Fehler.

Danke schön
& viele Grüße

Havras
 
Guck bei Google nach - Suchwort: Verbrauchsgüterkauf!
Entsprechende Gesetzestexte und Erklärungen geben dir dann die Antwort.
Außerdem bin ich Kaufmann in der Ausbildung und hab es gerade in der Berufsschule in BWL als Unterrichtsthema!! ;)
 
Nachbesserung - wie ist dieses zweimal gemeint?

Hallo,

in Sachen "Mein Recht als Käufer/ Mangel, Nachbesserung und Rücktritt" habe ich mal eine Frage und bitte um Hilfe. Im Forum hier habe ich einige für mich sehr widersprüchliche Informationen "gefunden"...

Erstmal hast DU nicht das Recht auf Nachbesserung sondern der Verkäufer.
Bei einem Mangel hat der Verkäufer das recht auf Nachbesserung oder Neulieferung. Sofern er das nicht leisten kann ( 2x vergebliche Reperatur des gleichen Mangels;) hat der Käufer das Recht die nachranigen Rechte (Rücktritt und Rückzahlung vergeblicher Aufwendung) in Anspruch zu nehmen
 
Habe ich schon erwähnt, dass ich eigentlich solche Dinge nie wirklich erleben wollte ;-)? Aber, ich habe leider einen sehr anfälligen iMac erworben (ist mein erster Apfel All-In-One, nie wieder - meine alten PMs und meine PBs funktionieren eniwandfrei)...

Aber - ich bin ja mal gespannt, wie das weitergehen wird. Wobei - den Apple Care Protection Plan habe ich sicherheitshalber gleich abgeschlossen ;-) Ich denke, das mein Montagsgerät auch zukünftig Schwierigkeiten machen wird.

Gruß

Havras
 
hast du denn mal mit denen gesprochen und deinen wunsch nach rückabwicklung oder tausch geäußert? das bringt manchmal mehr als das pochen auf gesetzlichen ansprüchen...
tchibo hat mir z.b. 2x bei notebooks über ein jahr nach kaufdatum den kaufpreis komplett erstattet.
 
in D:
BGB §437
Rechte des Käufers bei Mängeln.

BGB §439
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

BGB § 440
... Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, ...

D.h. Du musst dem Händler 2 mal die Gelegenheit zur Reparatur geben. Funktioniert das Gerät dann immer noch nicht, kannst Du Dein Geld zurück verlangen.

Es muss sich um den selben Fehler handeln!!
Nochmal die Frage: Wo steht das? Denn im BGB steht das nicht so deutlich drin.
 
Wie schaut das eigentlich mit dem 14 Tage Widerrufsrecht bei einem Onlinekauf aus:
Wenn der iMac defekt ist und ich den austauschen lasse, fangen dann mit der Lieferung des zweiten iMacs die 2 Wochen wieder von vorne an???
 
Guck bei Google nach - Suchwort: Verbrauchsgüterkauf!
Entsprechende Gesetzestexte und Erklärungen geben dir dann die Antwort.
Außerdem bin ich Kaufmann in der Ausbildung und hab es gerade in der Berufsschule in BWL als Unterrichtsthema!! ;)

Ich habe genügend Gesetzestexte zuhause, auch wenn ich kein Kaufmann in Ausbildung bin :D
Gericht: LG Berlin 18. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 01.06.2006 Aktenzeichen: 18 O 487/05 schrieb:
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Zwar hat der Verkäufer grundsätzlich vorrangig das Recht, die Nachbesserung, insbesondere in Form der Reparatur auszuüben; insoweit geht der Gesetzgeber, worauf sich die Beklagte hier beruft, davon aus, dass ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach einem zweiten erfolglosen Versuch indiziert ist (§ 440 S.2 BGB). Abzustellen ist dabei aber, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht auf jeden auftretenden Mangel für sich, sondern auf das Fahrzeug als Ganzes, denn dieses ist der Kaufgegenstand, die Sache nämlich, in Bezug auf die eine Beseitigung des Mangels verlangt bzw. angedient werden kann.

24

Insoweit folgt das Gericht der (z.B. bei Reinking/Eggert vertretenen) Gegenauffassung, nach der wegen jedes einzelnen Mangels ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung darzulegen sei, nicht.

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Es macht nämlich keinen Unterschied, ob das Fahrzeug wegen ein und desselben Mangels ein drittes Mal in die Werkstatt müsste oder wegen eines dritten auftretenden Mangels, da sich das Fahrzeug selbst in beiden Fällen als zweimal erfolglos repariert erweist. Der Käufer allgemein, wie der Kläger hier, kauft eben nicht Einzelteile wie Navigationssystem, Telefon, Getriebe usw., die jeweils zweimal nachgebessert werden dürften, sondern eine Sachgesamtheit, die nach den in § 433 Abs.1 S. 2 bestimmten Hauptleistungspflichten der Beklagten mängelfrei zu liefern war.

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Der § 440 S. 2 BGB stellt seinem Wortlaut nach auf erfolglose „Nachbesserung“ ab, womit aber die Sache insgesamt gemeint ist. Das heißt aber, dass eine erfolgreiche Nachbesserung voraussetzt, dass die Sache als solche hernach wieder einwandfrei im Sinne der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit funktioniert. Das tut sie aber auch dann nicht, wenn eine zuvor noch nicht aufgetretene Fehlfunktion auftritt.


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Es wäre sinnwidrig, dem Käufer ein Rücktrittsrecht dann zuzubilligen wenn er wegen einer immer noch losen Türverkleidung ein drittes mal in der Werkstatt müsste, nicht aber dann, wenn etwa nach erfolgreicher Nachbesserung des Navigationssystems, sodann etwa des Getriebes und dann etwa wegen eines Außenspiegels ein dritter Reparaturaufenthalt nötig wird (All dies unbeschadet der Frage der erst im Rahmen von § 323 Abs.5 BGB zu würdigenden Erheblichkeit eines Mangels).

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Für den Käufer ist das Ergebnis dasselbe, nämlich, dass er die Kaufsache ein drittes Mal wegen einer Fehlfunktion nicht nutzen kann und vorführen muss.

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Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des § 437 Abs.1 BGB wonach der Käufer die „Beseitigung des Mangels“ verlangen, bzw. der Verkäufer diese andienen kann. Wenn, um bei den Beispielen zu bleiben, die Fehlfunktion des Navigationssystems behoben ist, weist dieses zwar keinen Mangel mehr auf, die nachfolgende Fehlfunktion des Getriebes lässt das Fahrzeug als solches aber als immer noch mängelbehaftet erscheinen, weshalb der Fahrzeugmangel eben nicht behoben war. Die Beseitigung des Mangels an dem Fahrzeug war mithin bereits einmal fehlgeschlagen.

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Es kann nach dem Wortlaut des Gesetzes im Rahmen von §§ 434, 437 BGB auch nicht darauf ankommen, ob ein nur geringfügiger Mangel vorliegt, wenn eine Fehlfunktion nur überhaupt als Mangel anzusehen ist. Bei dem Kauf eines Neufahrzeugs ist aber nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass eine Beschaffenheit dahingehend als vereinbart anzusehen ist, dass alle Elemente der Sachgesamtheit einwandfrei funktionieren und sich Schadensbilder in der Folgezeit nicht zeigen, was sich im übrigen auch aus § 434 Abs.1 S. 2 Nr. 2 BGB herleiten ließe, da der Käufer dies nach der Art der Sache als neu hergestellte Sache erwarten kann.
 
zu Bienenmann

Hallo,

ja habe ich... beide Male habe ich um Austausch gebeten. Ich habe dort mehrmals für durchaus ordentlich Geld eingekauft (und das werde ich da aber nicht mehr weiter machen), der Händler hat sich konsequent geweigert, auch nur darüber nachzudenken... es wurde sofort auf die Reparatur verwiesen.

Gruß

Havras
 
Hallo,

nun meine Frage in die Runde - ich bin wieder verunsichert... was wird mit zweimal gemeint... es scheint wohl keine Antwort zu geben ;-)

Gruß

Havras

... der sich über das BGB wundert, ich habe dort nachgesehen und bin nicht wirklich schlau geworden (aber ich muß das ja auch nicht wirklich alles verstehen), aber an der Frage zweimal scheitere ich doch stark ;-)
 
Was wird wohl mit zweimal gemeint sein?

1. Defekt --> 1. Nachbesserung = Reparatur.

Erfolglos, nämlich dann

2. Defekt --> 2. Nachbesserung

Wieder erfolglos, denn

3. Defekt --> Rücktritt vom Vertrag.
 
zu HäckMäc

Hallo,

derselbe Mangel zweimal? Oder unterschiedliche Mängel (und dadurch zweimal Reparatur/ Nachbesserung)... das ist die Frage. Und darüber habe ich hier sehr unterschiedliche Meinungen gelesen bzw. sind auch hier gepostet worden.

Gruß

Havras
 
*mal aus der Versenkung kram*


Kann mir jemand vielleicht die Frage beantworten, wie es sich im Falle eines Rücktrittes mit dem Geld verhält ? Ich habe bis jetzt widersprüchliche Quellen gefunden. Zum einen gibts den vollen, zum anderen den geminderten Betrag zurück.

Ich plage mich z.B. seit dem Kauf meines MBs mit ein und demselben Fehler rum ( 3 Nachbesserungen ). Heute habe ich den Herren Dampf gemacht und einen Austausch bzw. einen Rücktritt gefordert, nun wollen die nur noch einen Nachweis des Fehlers. Keine Ahnung ob das nun Hinhaltetaktik ist oder nicht.

Lange Rede kurzer Sinn, wenn ich den vollen Kaufpreis kriegen würde, bin ich in Hinblick auf die neuen MBs natürlich besser beraten diesen Schritt zu gehen...

Vielleicht hat jemand Erfahrungen diesbezüglich mit Apple oder kann mir auch rechtlich etwas an die Hand geben, auf das man sich stützen kann.


Viele Grüße
 
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