Wie buche ich ... z.B. eine Maus?

Schön geschrieben und zu recht gewonnen :) Ich habe mich auf diversen Webseiten ein wenig in die Irre führen lassen. Die Angaben schwanken oder sind nicht richtig verständlich bzw. anzweifelbar. Ich habe kein Problem mit dem Erkennen von GWGs. Durch die Diskussion bin ich aber weiter gekommen, dass man in der Praxis gewisse nicht eigenständig nutzbare Dinge länger abschreiben müsste, es aber nicht tut aus praktischen Gründen. Da ist alles in Gesetzen geregelt und dann sowas :)

Wolf
 
Das ist alles eine Sache des Aufwands und der Relation.
Wegen 80Euro-Mäusen bekommt niemand graue Haare, wenn der Erstansatz korrekt ist.
Aber sowas regelt der Steuerberater und vertritt das vor den Prüfern.
Im Zweifelsfall heißt es dann: Die Maus lassen wir wie du das gemacht hast, dafür bekomme ich das mit xxx so wie ich es will.
:)
 
Ich meide Steuerberater :) Ich bin nur ein kleiner Freiberufler mit EÜR. Ich versuche, alles selber zu machen, auch um zu verstehen. Steuerberater würde ich zu Rate ziehen, wenn mein Geschäft stark zunimmt oder bei doppelte Buchführung. Ich war mal bei nem Steuerberater, der wusste kaum, was ne Ansparabschreibung ist und wie sie für Freiberufler gilt. Wenn ich merke, ich weiß in meinem Gebiet mehr als der Berater, ist das schwierig für mich :) Und irgendwo ne Million bei mir durch Tricks rausschinden zu wollen ist kaum möglich.

Wolf
 
Dann achte nur darauf, dass du die ganzen Änderungen immer schön mitbekommst. :)
 
Ich versuche das auch mal verständlich zu machen - ich bin selbst buchführungspflichtig...

Frühere Regelung:

- Bis 410,- € Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - sofort abschreibbar, und alles darüber entsprechend der AfA-Liste.
- Man konnte zwischen der degressiven und linearen Abschreibung wählen.

Aktuelle Regelung:

- Bis 150,- € Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - sofort abschreibbar.
- Ab 151,- € bis einschließlich 1000,- € tritt die Regelung der Sammel-Abschreibung (Pool) in Kraft - Sammelabschreibung über 5 Jahre.
- Ab 1001,- € aufwärts - entsprechend der AfA-Liste.
- Es ist nur noch die linearen Abschreibung möglich, die degressiven wurde abgeschafft.

Wichtig:

- Alle Beträge sind Nettobeträge (ohne MwStr)
- Die Abschreibung erfolgt Monatsgenau
- Externe Festplatten, Mäuse, USB-Sticks, Monitore, Drucker sind nach der Regelung nicht selbständig nutzbare Witschaftgüter und müssen somit zusammen mit dem Computer abgeschrieben werden.


Die Frage des Themenautors war aber, wie schreibt man z.B. eine Maus ab, die man an einem bereits vorhandenen Computer betreiben möchte? Ich würde sagen, man rechnet sie zum Kaufzeitpunkt einfach dem Restbuchwert des Computers hinzu, sodass sich dieser entsprechend erhöht. Und sonst ändert sich nichts, man schreibt diesen (nun erhöhten) Restwert wie gewohnt entsprechend der oberen Tabelle weiter ab.

Dann wollte der Themenautor einen Drucker an mehreren Computern betreiben. Ich würde sagen, man sollte sich - was die Buchhaltung angeht - das Leben nicht unnötig kompliziert machen - einfach mit einem dieser Computer abschreiben, fertig. Wobei die Multifunktions-Geräte (FAX/Drucker/Kopierer/Scanner) durchaus als eigenständige Wirtschaftsgüter angesehen werden können, dann gilt bis 150,- € Anschaffungswert sofort abschreibbar und ab 151,- € bis 1000,- € muss das Ding in den "Pool" und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Ich glaube, dass auch ein Computer, der weniger als 1000,- € gekostet hat (iMac 999,-), gehört in den "Pool" was automatisch 5 Jahre Abschreibungsdauer ergibt, statt der für Computer üblichen 3 Jahre. :hehehe: Man kann es aber vermeiden, indem man sich mit dem Rechner Periferigeräte dazu kauft und so den Einkaufswert auf über 1000,- € erhöht, dann gelten wieder 3 Jahre. ;)
 

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Ich habe mir das Maus-Problem in Haufe Finance Office angesehen:

"Bei Tastatur und Maus handelt es sich zwar um selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Sie sind jedoch nicht selbstständig nutzbar und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter bzw. keine Wirtschaftsgüter, die ab 2008 in einen Sammelposten eingestellt werden müssen. Tastatur und Maus sind daher ebenso zu beurteilen wie der PC-Monitor."

und wie Monitor:

"Auch wenn die Anschaffung des Bildschirms netto nicht mehr als 150 EUR (vor 2008: 410 EUR) kostet, handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil es an der selbstständigen Nutzbarkeit fehlt (BFH-Urteil vom 10.3.2004, Az. VI R 91/00). Dasselbe gilt ab 2008 für eine Einstellung in den Sammelposten für Wirtschaftsgüter, die mehr als 150 EUR aber nicht mehr als 1 000 EUR netto kosten. Die Einstellung erfolgt nur, wenn das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Das ist bei einem PC-Monitor nicht der Fall. Sie können daher den PC-Monitor über 3 Jahre abschreiben."

Wolf
 
Nun mal ein Laienzwischeneinwurf:

Ich habe gerade gesehen, dass mein Bürostuhl über 13 Jahre abgeschrieben wird. 13 Jahre! :faint:

Bei der Gelegenheit fällt mir ein, dass ich meinen Bürostuhl vor 14 Jahren gekauft habe. Er war ziemlich teuer, aber jeden Rappen wert (Schweizer Fabrikat - Stoll Giroflex).

So. Alles andere weiß mein Steuerberater.

Abgeschrieben dürfte er aber schon länger sein - der Stuhl.
;)

Walter.
 
Ab einem gewissen Zeitpunkt ist der Steuerberater sicher die richtige Ansprechperson. Trotzdem kann man auch sicher direkt beim freundlichen Finanzamt nachfragen. Im übrigen ist es zum Teil auch Verhandlungssache, wie lange die Artikel abgeschrieben werden (natürlich nicht jedes einzelne Teil). Aber z.B. bei Software, bei der man dann mit Begründung belegen kann, dass die Nutzungsdauer beschränkt ist, dann kann man eben auch ein kürzeren Abschreibungszeitraum festlegen.
 
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