Vertrag - Zusatzkosten

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Reaper

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Ich hab mal eine Frage. Ich habe eine Vertrag über einen Server, und bin letztens über das Traffic-Limit gekommen, wodurch mir natürlich Zusatzkosten entstanden sind.

Mir ist nun beim neuerlichen lesen des Vertrages aufgefallen das diese Zusatzkosten preislich nicht erwähnt werden, und ich habe hier einen anderen Preis in Erinnerung als der Anbieter. (ist aber schon einige Monate/Jahre her)

Müssen solche Zusatzgebühren nicht mit einem fixen Betrag hinterlegt sein? Ich meine der Anbieter könnte ja hinterher den Betrag einfach nach Belieben ändern?
 
Irgendwo muss der Anbieter eine Verbindung zwischen dem Vertrag und der Höhe der Zusatzkosten argumentieren können, sonst kann er sie sich in die Haare schmieren. Oft wird im Vertrag aber auf AGB verwiesen, das kann auch dort enthalten sein. Ebenfalls kann er die AGB mehr oder weniger beliebig oft ändern. Sehr beliebt ist ist dieses Spielchen bei Call-By-Call Anbietern, die die Abrechnungsmodalitäten teilweise täglich ändern.
Zumindest muss der Provider auf Nachfragen erklären, warum er die Kosten in eben dieser Höhe berechne will.
 
Der Anbieter kann die AGB, die dem Vertrag zugrunde liegen zwar nach Belieben ändern (natürlich nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten), sie werden aber für den laufenden Vertrag nur dann wirksam, wenn der Kunde diesen auch zustimmt.
BGB schrieb:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn … die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Eine Änderung des Vertrages ist natürlich nicht einseitig im Stillen möglich. Und die AGB (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) sind nun mal Vertragsbestandteil.

Trotzdem solltest Du mal in den AGB nachlesen, die man Dir vor Vertragsschluss ausgehändigt hat. Da könnte auch etwas über Preiserhöhungen drinstehen.
 
…Eine Änderung des Vertrages ist natürlich nicht einseitig im Stillen möglich.…

das ist natürlich eine Frage der Interpretation! Ich hatte z.B. in einem Tiscali Vertrag die Klausel, dass ich mich bereit erkläre mindestens einmal wöchentlich auf der Homepage nachzuschauen, ob sich Vertragsbedingungen ändern, um ihnen gegebenenfalls zu widersprechen. Es war ein Problem aus dem Vertrag mit 6monatiger Kündigungsfrist heraus zu kommen, da Tiscali die Frist auf 24 Monate geändert hatte - UND schriftliche Verträge gab es mit der online Anmeldung nicht!
 
Interpretation?

Naja, eher eine Frage der Zulässigkeit. Nicht alles, was ein Anbieter in die AGB schreibt ist auch wirksam. Und eine Klausel, daß der Kunde wöchentlich nach geänderten Vertragsbedingungen suchen muss (d.h. wöchentlich die gesamten AGB durchlesen muss!) ist unzumutbar und damit nichtig. Denn:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Zudem sind "In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam":
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6.
(Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
D.h. der Automatismus "Du hättest es ja lesen können und widersprechen können, hast es aber nicht gemacht, also gilt dies als Zustimmung" (wir sagen Dir aber nicht, wann wir was ändern) ist unzulässig.

Und eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 6 auf 24 Monate ist auch nicht so einfach durchsetzbar, denn
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Ich glaube, in Deinem Fall wäre ich zum Anwalt gegangen. (Auch ohne eine Rechtsschutzversicherung zu haben.)

P.S.:
Was schriftliches gibt es immer.
Und wenn es nur die Ausdrucke sind.


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