Neue Garantie bei neuem (Austausch-) Gerät?

HarryAngstrom

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Hallo,

ich hatte mir im Juni 2006 ein MacBook im AppleStore gekauft und habe im Januar endlich ein neues Austausch-MacBook von Apple bekommen (unzählige Probleme mit dem ersten Book...).

Startet für das neue MacBook auch die Garantie neu oder gilt das Datum auf der Orginalkaufrechung?

Gruß, Frank
 
garantie startet nicht neu, garantie fängt mit originalkauf an
 
hey!
nur eine frage: was für probleme hattest du denn mit dem book, habe nämlich ein macbook pro und würde nun (nach 2 defekten lüftern, zwei defekten mainboards (fiepen), von denen eines noch nicht getauscht wurde, und einem soundkartenaussetzer(stecker war locker)) auch ein austauschgerät beantragen... nur: was muss man dafür effektiv für probleme gehabt haben?
mfg
j
 
Hallo,

meine Erfahrung zum Thema Wandlung/Umtausch:

- 06/2006. MacBook im AppleStore gekauft
- 09/2006: Apple tauscht das Netzteil wg. nervigen Geräuschen
- 10/2007: LogicBoard und RAM getauscht (beim Apple Service Provider in meiner Stadt) wg. häufiger Abstürze/Einfrieren
- 12/2007: LogicBoard und RAM getauscht (beim Apple Service Provider in meiner Stadt), MacBook ließ sich nicht mehr starten
- 01/2007: Akku wird nicht mehr erkannt, Lüfter läuft ständig auf voller Drehzahl

Ich habe dann zuerst mit AppleCare telefoniert, die mir empfohlen haben das MacBook erneut zur Reparatur zu geben. Ich habe dem netten Mitarbeiter gesagt, daß ich eine Wandlung bzw. einen Umtausch WÜNSCHE, da ich nicht ständig ohne Rechner dastehen möchte. daraufhin hat er mir empfohlen dies mit dem AppleStore zu besprechen und mir eine "Fallnummer" genannt.

Also habe ich im AppleStore angerufen und FREUNDLICH meinen Wunsch geäußert. Nach Durchsicht meiner Reparaturhistorie hat die Apple-Mitarbeiterin sich mit ihren Vorgesetzten besprochen und sinngemäß gesagt "eigentlich ist der Zeitraum für eine Wandlung abgelaufen (?), aber wir tauschen Ihr MacBook um und senden Ihnen ein neues Book zu".

Was ich sagen möchte: es muß nicht dreimal der gleiche Fehler sein! Und was meines Erachtens viel wichtiger ist: Bleibe freundlich aber bestimmt!

Ich denke mit "Denen werde ich mal die Meinung sagen" kommst Du gerade in rechtlich nicht eindeutigen Fällen kaum weiter.

Gruß, Frank
 
oke, gut, dann weiß ich wenigstens, dass es kein ding der unmögöihkeit ist ein austauschgerät zu bekommen... hast du jetzt eigentlich ein core duo oder core2duo bekommen??? (also das neue gleichwertige modell)
 
nun, wenn eine wandlung stattgefunden hat, d.h. du ein neueres modell bekommen hast, dann gilt die garantie von neuem.
aber wandlung findet eigentlich nur statt, wenn du 3 mal das gleiche problem mit dem gerät hattest :kopfkratz: aber ich denke das ist einfach ermessensspielraum des applecare-mitabreiters ;) da bringt freundlichkeit schon was.
jedenfalls habe ich für meinen alten iPod 4G 40GB nach 3 mal defekter festplatte binnen 3 monaten einen neuen 5.5G 80GB bekommen mit neuer garantie :)

von daher denke ich, dass du auch neue garantie hast. :)
 
Kann man nicht auch bei Apple.de anhand der Seriennummer nachschauen wie lange ein Gerät Garantie hat?
 
Jein schrieb:
aber wandlung findet eigentlich nur statt, wenn du 3 mal das gleiche problem mit dem gerät hattest

hmm... ales andere fällt wohl unter kullanz des herstellers, finde ich aber extrem nervig, dass das teil dauernd kaputt geht und ich es zur reperatur tragen muss
 
jwolensky schrieb:
hmm... ales andere fällt wohl unter kullanz des herstellers, finde ich aber extrem nervig, dass das teil dauernd kaputt geht und ich es zur reperatur tragen muss

auch die 3 mal die immer genannt sind stehen nirgends geschrieben und sind reine kulanz ohne irgendeine verpflichtung ;)
 
Jein schrieb:
auch die 3 mal die immer genannt sind stehen nirgends geschrieben und sind reine kulanz ohne irgendeine verpflichtung ;)

Schmarrn, nach § 440 Satz 2 BGB ist die 2fache erfolglose Nachbesserung notwendig, um als fehlgeschlagen zu gelten.
Und dann ist ohne weiteres der Rücktritt möglich.
 
rücktritt vielleicht, aber nicht die verflichtung, das ding gegen das neuere modell auszutauschen. :)
 
Das natürlich nicht :) Nur oftmals gibts die "Alten" gar nicht mehr auf Lager.
 
dooyou schrieb:
Schmarrn, nach § 440 Satz 2 BGB ist die 2fache erfolglose Nachbesserung notwendig, um als fehlgeschlagen zu gelten.
Und dann ist ohne weiteres der Rücktritt möglich.

das wird dann wohl auch in österreich so sein oder? ich höre nämlich ständig was anderes, und ich will den leuten von apple nicht mit nichts in der hand entgegen treten.. aber wenn ich im ernstfall mit ein paar paragraphen um mich werfen kann kommt das sicher nicht schlecht... nur im ernstfall natürlich
 
@jwolensky

Das steht halt bei uns im BGB, das gilt ja glaub ich nur für Deutschland. Bei euch ist die Rechtssprechung soweit ich weiß etwas anders.

Allerdings muss ich hier passen, da ich hier auch nur am Rande bescheid weiß u. dir keine falschen Tipps geben möchte. Da bist du bei wirklichen Fachleuten besser aufgehoben.
 
dooyou schrieb:
@jwolensky

Das steht halt bei uns im BGB, das gilt ja glaub ich nur für Deutschland. Bei euch ist die Rechtssprechung soweit ich weiß etwas anders.

Allerdings muss ich hier passen, da ich hier auch nur am Rande bescheid weiß u. dir keine falschen Tipps geben möchte. Da bist du bei wirklichen Fachleuten besser aufgehoben.

oke, trotzdem danke für die tipps, ist schon besser zu wissen, dass der wunsch nach einem austauschgerät nicht ganz unberechtigt ist...
 
mir gehts gleich mein macbook das ich im juni gekauft habe war sage und schreibe 6 mal in rep. bei data quest schweiz das sind richtige pfeiffen . auf jedenfall ist mein macbook letzten montag von tnt abgeholt worden . wie lange gehts noch bis das neue kommt kannst du mir da durch deine erfahrunen weiter helfen bin eben sehr ungeduldig da ich in sechs monaten das macbook knapp 3 monate tatsächlich bei mir war . najja nun soll ja alles besser werden nur diese blöde warterei:eek: :eek: :eek: :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :mad: :mad: :mad: :mad: :eek: :eek: :eek: :( :(
 
Nach Wandlung eines Gerätes beginnt der Garantieanspruch bzw. die Gewährleistungsfrist von vorn.
 
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