Homepage - Geschäft verkauft

antonios1

antonios1

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Hallo

Ich habe für ein Restaurant den Internet-Auftritt erstellt. Jetzt wird das
Restaurant zu einem recht happigem Preis verkauft. Ist es so, dass
die Homepage mitverkauft wird oder ich eine Art "übertragungsgebühr"
verlangen kann? Wie wird das geregelt?
 
Das wird ganz einfach geregelt: Du bekommst gar nix - warum auch?
Du bist ja nicht an dem Geschäft beteiligt, nur weil Du etwas für das Unternehmen produziert hast - sonst müsste man jeden Weinlieferant etc auch bezahlen
 
Hast Du Deine geleistete Arbeit bezahlt bekommen?
Wenn ja, dann bekommst Du nichts, denn Du hast die Leistung bezahlt bekommen.
Wenn nein, dann bekommst Du das Geld vom Alteigentümer, denn mit diesem wirst Du den Vertrag geschlossen haben.

Hast Du einen Laufzeitvertrag?
Wenn ja, dann muss der Alteigentümer diesen natürlich erfüllen, wie auch immer.
Wenn nein, wo ist das Problem?
 
Du solltest vielleicht versuchen den neuen Geschäftsinhaber als Kunden zu gewinnen und bei eventueller Namensänderung oder ähnlichem Deine Dienstleistung einbringen.
 
Übertragungsgebühr... :hehehe:

Stell Dir mal vor:
Du bist Automechaniker. Du reparierst das Auto eines Kunden (ist auch eine
Dienstleistung). Ein halbes Jahr später verkauft der Kunde das Auto für einen guten Preis.
Würdest Du als Automechaniker auf die Idee kommen, beim neuen Besitzer
anzufragen, ob er Dir für die Reparatur noch was bezahlt?

Er würde Dich wahrscheinlich auslachen. Und das zu Recht...
 
Einfach köstlich! Das Essen im Restaurant? Nein! Der lustige Versuch, sich auf humorvolle Art eine seltsame Form der "Tantiemenzahlung" zu erschleichen – ohne Aussicht auf Erfolg. Passend dazu zeigt vielleicht das folgende Szenario, wie absurd schon der Gedanke an einen Anspruch ist:

1992 wurde eine Flasche Jérobam von Château Margaux (1900er) bei Christie’s versteigert und wechselte für (umgerechnet) 46.000 Euro den Eigentümer. Achtung! Ab jetzt wird die Story fiktiv: Nach der Auktion meldet sich ein uralter Mann beim Anbieter und verlangt eine Beteiligung an dem Verkaufserlös. Als Begründung gibt er an, er wäre als Kind an dem Erfolg des Weines maßgeblich beteiligt gewesen, weil er mit seinen Eltern die Trauben erntete. Damals wurde die Tätigkeit auf den Weinbergen schlecht bezahlt und nun, nachdem der Wein so wertvoll ist, möchte er seinen Anteil haben.

- Sterling
 
Zuletzt bearbeitet:
ollo schrieb:
Übertragungsgebühr... :hehehe:

Stell Dir mal vor:
Du bist Automechaniker. Du reparierst das Auto eines Kunden (ist auch eine
Dienstleistung). Ein halbes Jahr später verkauft der Kunde das Auto für einen guten Preis.
Würdest Du als Automechaniker auf die Idee kommen, beim neuen Besitzer
anzufragen, ob er Dir für die Reparatur noch was bezahlt?

Er würde Dich wahrscheinlich auslachen. Und das zu Recht...

Hallo Ollo,

ich selbst habe mir irgendwann abgewöhnt, Vergleiche mit dem Handwerk heranzuziehen. Dann nämlich, als ich bemerkte, dass ich von einem Kunden genau wie ein Handwerker behandelt wurde … :( Wir haben doch einen anderen Anspruch an unsere Arbeit, als nur „ausführende Kraft“ zu sein. In unserer Arbeit stecken schließlich unsere Ideen. Das Gesetz erkennt dies im Sinne einer schöpferischen Arbeit mit dem Urheberrechtsgesetzt an und ich denke, da will der Threadersteller auch drauf hinaus.

Wobei ich es trotzdem unrealistisch finde, so etwas zu fordern. Und ich bin fast geneigt zu fragen, ob der Threadersteller wohl Österreicher ist … ? :D
 
Guten Tag MacUser,

ich finde dies eine interessante Frage, berührt sie doch
das Urheberrecht. Vieleicht findet sich hier in der Com-
munity ein Urheberrechtler? Wie steht es mit der Nutzung
von Slogans, Fotos, Illus etc. durch in diesem Fall Dritte.

Gruss Jürgen
 
Bin kein Jurist, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen:
Ich denke, der Vertrag, den antonios 1 (hoffentlich) bei Erstellung der
Webseite mit dem Restaurant abgeschlossen hat, ist hier massgeblich.
Dort hat er dem Auftraggeber die Nutzungsrechte für seine
Arbeit erteilt (Urheberrechte bleiben ja sowieso bei ihm)

Wenn jetzt das Restaurant wie beschrieben verkauft wurde, ist der
neue Besitzer selbstverständlich der Rechtsnachfolger und der Vertrag,
den antonios (hoffentlich) abgeschlossen hat, geht nahtlos auf den
neuen Besitzer über. Da sind also keine Dritten im Spiel.

Das ist eigentlich die einzig logische Schlussfolgerung.
Alles andere wäre purer Wahnsinn. Stellt Euch mal vor, Ihr müsstet alle
sechs Monate alle Eure irgendwann mal von Euch belieferten Kunden daraufhin
überprüfen, ob sich das Geschäft noch in ihrem Besitz befindet...

:hamma:
 
Guten Tag Ollo,

das ist ja stets mein Reden/Schreiben – viele
Fragen in dieser Beziehung würden sich er-
übrigen, resp. dem Fragesteller graue Haare
vermeiden lassen – würden die lieben Kollegen
VORHER Fachrechtsanwälte konsultieren und/
oder „wasserdichte” Verträge abschliessen.

Ist das Geld für einen Anwalt nicht vorhanden,
es gibt für „wenig” Geld vorgefertigte Verträge
für nahezu jedes Genre.

Gruss Jürgen
 
ollo schrieb:
Alles andere wäre purer Wahnsinn. Stellt Euch mal vor, Ihr müsstet alle
sechs Monate alle Eure irgendwann mal von Euch belieferten Kunden daraufhin
überprüfen, ob sich das Geschäft noch in ihrem Besitz befindet...

:hamma:
Hat nicht gerade schon wieder ProSiebenSat1 den Besitzer gewechselt? Da werden sich die Website-Kreatoren aber freuen. :hamma:
 
Wir haben doch einen anderen Anspruch an unsere Arbeit, als nur „ausführende Kraft“ zu sein.

Wir vielleicht, ich nicht.

Architekten und Designer erbringen eine ... Dienstleistung. Ob diese Leistungen geistiger und/oder körperlicher Natur sind, ob Kunden sie als Handwerk oder Kunstwerk bezeichnen, spielt für mich nur dann eine Rolle, wenn die Leistungen nicht im vollen Umfang honoriert werden, die aus Angebot, Auftrag und Rechnung ersichtlich sind. In der Rechnung ist das Ergebnis einer "Schöpfung" ebenso wertvoll wie der Teil der handwerklichen Umsetzung – selbst unter Einsatz von Technik. Damit erspart man sich und anderen über die "Philosophie der Berufe" zu diskutieren. Möchte ein Kunde vom Schöpfungsakt nichts wissen, so bleibt ihm nichts erspart, als die Summe für das Handwerk zu entrichten und selbst wenn diese von ihm abgelehnt werden würde, käme er nicht an seiner Schuld vorbei, denn es bleibt der Punkt "Sonstiges". Mag ein Kunde sonst was darüber denken, was er in Architekten oder Designern sehen möchte: Als Studiobetrieb ist man ohnehin mehr Werkstatt als Kunstwerk.

Was ist an einer Homepage für ein Restaurant im Sinne der Schöpfung so individuell und außergewöhnlich, das man das Thema ernsthaft bemühen könnte? So schöpferisch wertvoll wie die Bestellung von Würstchen mit Sauerkraut und Kartoffeln? Denn auch ein Koch könnte das Urheberrecht für seine "Kreationen" ins Absurde führen.

Richtig, das Urheberrecht lässt sich nicht übertragen, nur das Nutzungsrecht. Und den Kunden ist das egal, denn sie machen ohnehin das was die wollen, bis man sie dabei erwischt.

- Sterling
 
Sterling schrieb:
…Richtig, das Urheberrecht lässt sich nicht übertragen, nur das Nutzungsrecht. Und den Kunden ist das egal, denn sie machen ohnehin das was die wollen, bis man sie dabei erwischt.

- Sterling

Aber dann auch gegen sie vorgeht! Was die Wenigsten machen,
auch wenn es sich um höhere Summen dreht.;)

Gruss Jürgen
 
Ich nutze das Wissen, das Kunden nicht wissen, dass ich etwas weiß, was ich nicht wissen sollte, als richtungweisendes Stilelement bei neuen Verhandlungen zu unseren Gunsten und mache dann unaufgefordert davon Gebrauch, ihnen mitzuteilen, das ich etwas weiß, was sie wissen sollten. Wir klären solche Dinge wie beim Paten – intern.

- Sterling
 
Sterling schrieb:
Ich nutze das Wissen, das Kunden nicht wissen, dass ich etwas weiß, was ich nicht wissen sollte

Diesen Satz musste ich dreimal lesen, um ihn zu verstehen :D

Sterling, Du legst Deinen Kunden aber keine Pferdeköpfe ins Bett, oder?
;)
 
:drum: Gut und richtig ist dieser Satz aber alle mal!:drum:
 
Sterling schrieb:
Ich nutze das Wissen, das Kunden nicht wissen, dass ich etwas weiß, was ich nicht wissen sollte, .........., das ich etwas weiß, was sie wissen sollten.
- Sterling


Zu geil XD
 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Wobei zuerst zu klären wäre, ob die Erstellung einer Website ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst darstellt. In aller Regel eher nicht. Also wäre dieses Gesetz grundsätzlich überhauptnicht nicht anwendbar.

Unterstellen wir aber mal, daß die Webseite so künsterisch wertvoll wäre, daß sie unter dem Begriff "Kunst" unterzubringen wäre. Was passiert dann bei der Übertragung eines Nutzungsrechtes in Folge der Gesamtveräußerung eines Unternehmens?

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

Alles klar?
Daß Du jetzt hinterherkommst, wie die alte Fasenacht und für Deine bereits bezahlte Leistung nochmal abkassierst, ist glücklicherweise nicht möglich.
 
Nickless schrieb:
... Wir haben doch einen anderen Anspruch an unsere Arbeit, als nur „ausführende Kraft“ zu sein. In unserer Arbeit stecken schließlich unsere Ideen ...

Wobei ich das erstellen einer Homepage doch eher in den Bereich des "Handwerk" stellen würde. Oft wird hier auch nicht einmal besonders gutes Handwerk abgeliefert.

Ist aber bestimmt Ansichtsache und durchaus "streitfähig".
 
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