Oetzi
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Godzilla schrieb:Ein guter Rat an alle:
Mal ganz abgesehen davon wie das hier ausgeht, rate ich JEDEM, sich nicht nur einen schriftlichen Auftrag geben zu lassen, sondern viel mehr so einen Auftrag SELBST zu formulieren und dem Auftraggeber zur Unterzeichnung vorzulegen.
Viel Glück.
Godzilla schrieb:In meinen Aufträgen ist stets vermerkt, dass es sich bei der Beauftragung um ein Dienstverhältnis handelt und nicht um ein Werkverhältnis.
Wird für einen Kunden eine Kommunikationsdienstleistung erbracht, so haben sich das Werbeunternehmen und der Kunde darüber geeinigt. Rechtlich betrachtet wurde ein Vertrag abgeschlossen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist ein Vertrag nicht zwingend eine auf Papier festgehaltene Vereinbarung, sondern jede Form einer Willensüberübereinstimmung. Sofern das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, bestimmen die Vertragspartner selbst, in welcher Form sie den Vertrag schließen wollen (Grundsatz der Formfreiheit). Ein Vertrag kann daher mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen.
Obwohl der Vertrag mit dem Kunden über edie vom Werbeunternehmen zu erbringende Leistung auch mündlich zustande kommt, is es dringend zu empfehlen, aus Gründen der leichteren Beweisbarkeit die getroffene Vereinbarung schriftlich festzuhalten.
...zu den besonders sorgfältig zu regelnfrn Punkten zählt das Honorar. Festzuschreiben ist insbesondere die Art der Honorierung. Diese kann in Form eines bestimmten prozentsatzes von den Entgelten für die Einschaltung der Werbemaßnahme, für die Produktion von Werbemittel usw. erfolgen. Denktbar wäre auch eine Verrechnung nach Stundensätzen oder generell Pauschalhonorar. Auch eine Kombination unterschiedlicher Honorarformen wäre denkbar. Der Gestaltung der Vertragsparteien sind keine Grenzen gesetzt...
mohol schrieb:Wie lange soll ich denn da als Zahlungsfrist festsetzen bevor die erste Mahnung kommt? Bisher musste ich noch nie einen Kunden mahnen.
Das stimmt so nicht, s. § 649 BGB. Auch bei Abbruch eines Werkvertrages ist eine Vergütung fällig, auch wenn das manche Auftraggeber nicht einsehen wollen.Godzilla schrieb:In meinen Aufträgen ist stets vermerkt, dass es sich bei der Beauftragung um ein Dienstverhältnis handelt und nicht um ein Werkverhältnis. Ein Dienstvertrag beinhaltet nicht den Erfolg einer Tätigkeit, sondern nur die Tätigkeit selbst. So kann bei Abbruch der Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnet werden. Ein Werkvertrag ist nur dann erfüllt, wenn das Werk in seiner Gesamtheit vorhanden ist und der Kunde das Ergebnis abnimmt.
songliner schrieb:@mohol: 14 Tage Frist setzen, mahnen mit 7 Tagen Frist und automatischem in Verzug setzen, dann Mahnverfahren - das wäre die schnelle und "harte" Tour. Ansonsten werden meist 30 Tage Zahlungsziel in Anspruch genommen. Zum Ablauf (Formulierungen etc.) müsste es Tonnen Material im Netz geben, suche mal danach.
Klar. Hatte ich wg. copy & paste falsch zusammengesetzt, deswegen war das missverständlich - gehörte hinter die erste Frist .Wattschaf schrieb:In Verzug kommt man schon, wenn man auf die nach dem Kalender bestimmte Frist nicht leistet.
Das Urheberrecht hast Du sowieso. Fraglich ist, wie Du mit dem Nutzungsrecht umgehen willst.mohol schrieb:Bleibt das Copyright für die Entwürfe bei mir?
Was müßte ich da dazuschreiben?