sir.hacks.alot
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Du machst da eine interessante Einschränkung: Technisch.
Rechtlich kann sich das anders darstellen.
Stell Dir einfach mal vor, Du bist Dienstleister und steckst deinen USB-Stick gelegentlich in Kundenrechner, z.B. um Dokumente auszutauschen.
Wenn Kunde A dir einen Conficker auf den Stick bringt, und Du ihn bei Kunde B wieder einsteckst, nimmst Du unwissentlich aber aktiv an der Verbreitung des Virus teil.
Folge A:
>"Herr Vorsitzender, ich mußte den Datenträger nicht auf Viren prüfen. Mir konnte nichts passieren."
<"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Der Beklagte wird verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 28.456, 72 Euro an die Klägerin zu zahlen. Das Gericht folgt dabei dem Vortrag des Klagevertreters, dass der Beklagte sich hier einer Sorgfaltspflichtverletzung..."
Folge B: Selbst wenn sie nicht klagen, bist Du den Kunden los. Im Regelfall wird der Conficker beim Einstecken des Sticks bei Kunde B erkannt. Der Administrator ruft beim Mitarbeiter an, fragt was das denn bitte gerade war, und hört dann dass da ein Dienstleister mit seinem Stick gekommen ist. Die Ansage ist dann erstmal "Rausschmeißen".
Ciao,
Detlev
Dafür müsste der Infektionsweg aber zweifelsfrei geklärt sein...