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MacBook2G
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MagicBenny schrieb:Also normalerweise ist es ja sogar so, dass Du, wenn der DHL Mann Dir Dein Zeugs bringt ihn wartenlassen müsstest und das Paket auspacken, den Inhalt auf äussere Mängel und sogar auf Funktion testen müsstest. Dann, wenn alles in Ordnung ist, kannst Du ihn wegschicken und eigentlich MUSS er auch warten, weil erst wenn Du das gemacht hast gilt die Ware als zugestellt und geprüft. Zumindest gegenüber dem Händler (Versender) wenn Du das nicht tust, dann ist das zwar für den DHL Mann prima, aber Du hast mit der Annahme quasi bestätigt, dass die Ware ok ist. Wenns dann später ärger gibt, dann könnte der Versender immer erstmal argumentieren und sagen "Aber Sie hatten doch die Möglichkeit die Ware vor der Annahme zu prüfen!".
Ich weiss, macht keine Sau, ich mach das auch nicht, auch nicht wenn ich hier im Büro Server usw. annehme, weil mich der UPS/DHL what ever Mann dafür töten würde, aber prinzipiell müsste man es so machen. In den meisten Fällen läufts ja nachher meist eh auf Kulanz. Aber manchmal eben doch nicht.
Gruss
Renner
Du hast leider nicht gut genug in der Schule aufgepasst...
Rechtsvorgabe:
Warenannahme von Privat- und Geschäftsleuten:
Bei der Lieferung der Ware hat der Empfänger die Pflicht und das Recht, eine SOFORTIGE Warenprüfung vorzunehmen. Diese beschränkt sich aus Zeitgründen bei verpackter Ware auf die Kontrolle der Verpackung auf sichtbare chäden, die meist durch den Transport vorkommen.
Nach dieser Prüfung und Annahme der Ware durch Unterschrift bzw/und Bezahlung hat der Empfänger Recht/Pflicht auf eine UNVERZÜGLICHE Prüfung der Ware (der Zusteller ist NICHT mehr da), diese hat in ANGEMESSENER Zeit nach Zustellung und bei Lagerhaltung VOR Einlagerung zu erfolgen.
Bei Beschädigung der Verpackung hat eine Tatbestandsaufnahme stattzufinden, bei Feststellen während der unverzüglichen Prüfung nennt man das das Recht auf eine Mängelrüge gegen den Lieferer.
Übrigens wirst Du eine Nachnahmesendung erst nach Aushändigung des Betrages öffnen dürfen, danach ist das Verweigern der Annahme sehr schwer. Das Öffnen vor Bezahlung ist KULANZ des Zustellers!
Hier liegst Du also völlig daneben, kann Dir Ausschnitte aus Fachnüchern mit Gesetzesauszügen gerne zufaxen...
Aber darum ging es nicht - ich hatte Dir abschliessend auch eine andere Frage gestellt...
Denn Du kannst mir sagen was du willst:
Wenn du in den Laden gehst und suchst Dir en TFT aus, und das hat nach dem auspacken und Vorführen einen Fehler und Du willst es nicht und nimmst dann das nächste aus em regal und wieder und das nächste... sag mir malö was der Händler damit macht?
Da man an den Dingern gerade mal 20€ netto hat, wenn es gut läuft, KANN der die Dinger gar net gebraucht verkaufen oder als Ausstellungsstück, denn dann macht der alleine an Dir schon 50€ Miese...