KSK: Abführen von Beiträgen durch den Kunden

DrHook

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Wertes Forum,
vielleicht könnt ihr mir kurze eure Einschätzungen zu folgendem Sachverhalt geben:
Gestern Abend fragte ich ein Kunde, ob ich eigentlich wüsste, dass er für meine in Rechnung gestellten Leistungen Abgaben an die KSK abführen muss - ich konnte ehrlich verblüfft antworten, dass ich davon noch nie gehört hatte. Zumal ich nicht in der KSK Mitglied bin. Die zusätzlichen Abgaben betrafen wohl alle kreativen Arbeiten, rückwirkend von 2016 und umfassen auch die Tätigkeiten der Webgestaltung und sogar die der Suchmaschinenoptimierung.
Wie schon weiter oben geschrieben, habe ich davon noch nie gehört. Ich bin mir sehr wohl der Tatsache bewusst, dass auch die KSK Geld braucht, aber dafür gibt es ja, wie bei allen Krankenkassen, Mitgliedschaften. Der Effekt, den ich jetzt habe ist einzig und alleine der, dass meine Arbeiten für den Kunden nun im Nachhinein ein ganzes Stück teurer werden - zusätzlich zu den Beiträgen, die ja ich an meine Kasse abführe…
Dank euch
Hook
 
Richtig So!
Für gute Suchmaschinenoptimierung muss man ein wahrer Künstler sein. :faint:
 
Willkommen in Deutschland!

Ich nehme an der Kunde hatte eine Sozialversicherungsprüfung. Im Zuge der Prüfung wird u.A.. genau diese Thematik geprüft. Wenn dann in den Rechnungen Hinweise auf kreative Arbeiten auftauchen, wird geprüft, ob Abgaben an die KSK geflossen sind. Wenn nicht, muss der Kunde nachzahlen.

Also, genau überlegen, was man so in die Rechnungen schreibt.

Suchmaschinen-Optimierung kann man ja als "Verbesserung der Indzierbarkeit web-relavaneter Inhalte" beschreiben ...
 
Willkommen in Deutschland!

Ich nehme an der Kunde hatte eine Sozialversicherungsprüfung. Im Zuge der Prüfung wird u.A.. genau diese Thematik geprüft. Wenn dann in den Rechnungen Hinweise auf kreative Arbeiten auftauchen, wird geprüft, ob Abgaben an die KSK geflossen sind. Wenn nicht, muss der Kunde nachzahlen.

Also, genau überlegen, was man so in die Rechnungen schreibt.
Na, das ist ja mal wirklich klasse…
Was hat die KSK mit meiner Arbeit zu schaffen?
 
Nichts, ausser, dass die KSK auf alle kreativen Arbeiten einen Obolus erhebt.
 
Wertes Forum,
vielleicht könnt ihr mir kurze eure Einschätzungen zu folgendem Sachverhalt geben:
Gestern Abend fragte ich ein Kunde, ob ich eigentlich wüsste, dass er für meine in Rechnung gestellten Leistungen Abgaben an die KSK abführen muss - ich konnte ehrlich verblüfft antworten, dass ich davon noch nie gehört hatte. Zumal ich nicht in der KSK Mitglied bin. Die zusätzlichen Abgaben betrafen wohl alle kreativen Arbeiten, rückwirkend von 2016 und umfassen auch die Tätigkeiten der Webgestaltung und sogar die der Suchmaschinenoptimierung.
Wie schon weiter oben geschrieben, habe ich davon noch nie gehört.

Als Freiberufler solltest du davon gehört haben. Wundert mich, dass dir das noch nie begegnet ist.
Das sind ca. 4% nochmal obendrauf für den Kunden. Gibt es schon eine ganze Weile.

Seit ein paar Jahren kann man sich nicht mehr so leicht dummstellen (deine Kunden), viele hatten
nie was gezahlt. Jetzt darf es geprüft werden.
 
@MacEnroe Ich war jahrelang Freiberufler und hatte keinen Kontakt zur KSK. Also ja, es kann schon sein, dass man das nicht kennt.
 
KSK kenn ich auch nicht, hatte damit nie was zu tun und kann es daher auch gut nachvollziehen, wenn man das nicht kennt Bzw. Mir fiel unter KSK die Kreissparkasse Köln nur ein (oder Komandospezialkräfte aber das ist ganz lang her bei mir), musste erstmal Google befragen was das noch sein kann ;)
 
@DrHook
Läuft alles im Rahmen des Sozialgesetzbuches – bzw. des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
und wird von: https://www.uv-bund-bahn.de/ organisiert und u.a. vertreten von der KSK.

Dritter Abschnitt > Künstlersozialabgabe > ab § 23
https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/KSVG.pdf
https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/KSVG.pdf

Zum Beispiel:
Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1.Buch-, Presse-und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dassihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3.Theater-, Konzert-und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4.Rundfunk, Fernsehen,
5.Herstellung von bespielten Bild-und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.Galerien, Kunsthandel,
7.Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.Variete-und Zirkusunternehmen, Museen,
9.Aus-und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Zur Künstlersozialabgabe sindauch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstleroder Publizistenerteilen.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Wer-den in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Ertei-lung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt

usw.
 
Als Freiberufler solltest du davon gehört haben. Wundert mich, dass dir das noch nie begegnet ist.
Das sind ca. 4% nochmal obendrauf für den Kunden. Gibt es schon eine ganze Weile.

Seit ein paar Jahren kann man sich nicht mehr so leicht dummstellen (deine Kunden), viele hatten
nie was gezahlt. Jetzt darf es geprüft werden.

Tut mir leid, noch nie von gehört. Aber die zusätzlichen 4% stärken bestimmt meine Position bei den Kunden…
 
Gggfs kann man gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Ich denke, es steht und fällt mit der Art, wie die Rechnungen formuliert bist oder Du deine Tätigkeit präsentierst.
 
@DrHook
Wertes Forum,
vielleicht könnt ihr mir kurze eure Einschätzungen zu folgendem Sachverhalt geben:
Gestern Abend fragte ich ein Kunde, ob ich eigentlich wüsste, dass er für meine in Rechnung gestellten Leistungen Abgaben an die KSK abführen muss - ich konnte ehrlich verblüfft antworten, dass ich davon noch nie gehört hatte. Zumal ich nicht in der KSK Mitglied bin. Die zusätzlichen Abgaben betrafen wohl alle kreativen Arbeiten, rückwirkend von 2016 und umfassen auch die Tätigkeiten der Webgestaltung und sogar die der Suchmaschinenoptimierung.
Wie schon weiter oben geschrieben, habe ich davon noch nie gehört. Ich bin mir sehr wohl der Tatsache bewusst, dass auch die KSK Geld braucht, aber dafür gibt es ja, wie bei allen Krankenkassen, Mitgliedschaften. Der Effekt, den ich jetzt habe ist einzig und alleine der, dass meine Arbeiten für den Kunden nun im Nachhinein ein ganzes Stück teurer werden - zusätzlich zu den Beiträgen, die ja ich an meine Kasse abführe…
Dank euch
Hook
Explizit betreffs Webdesign:
19. Sind Zahlungen an Webdesigner abgabepflichtig?

Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.

Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.

Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.
Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG - Urteile vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).

Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.
Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html
 
Tut mir leid, noch nie von gehört. Aber die zusätzlichen 4% stärken bestimmt meine Position bei den Kunden…

Kein Problem. Irgendwann ist immer das erste Mal :)

Deine Position bei den Kunden sollte dadurch nicht geschwächt sein. Es betrifft ja jeden, der für die arbeitet.
Ausgenommen sind Agenturen (GmbH), die diese Abgabe selbst zahlen, und in der Regel viel mehr abrechnen. Die 4%
sind in deren Rechnungen ja eingepreist.

Größere Auftraggeber kennen das alles und die machen wegen der paar % nicht rum.
 
Leicht OT: Gibt es nicht auch die Variante, dass der kreativ Schaffende die KSK Abgabe direkt auf der Rechnung ausweist und dann abführt? Also wie die Umsatzsteuer?
 
Nein, das gibt es meines Wissens nicht. Das wäre auch nicht im Sinne des Erfinders, denn der Künstler soll
ja entlastet werden.

Da der Kreative aber kreativ ist, könnte er auf der Rechnung angeben, dass bereits 4% des Honorars abgezogen
wurden, damit dem Kunden keine Kosten durch die KSK entstehen. So etwas ähnliches kenne in mündlicher Form.
Aber nur, wenn sich Kunden an der Abgabe stören.
 
Mir ging es nicht um das Mogeln, sondern um die Transparenz dem Kunden gegenüber.
Deinen zweiten Satz verstehe ich nicht. Wenn der Kreative das angibt, heißt das, er behauptet, er hätte das bezahlt? Dann muss er das ja auch tun, sonst ist er schön blöd...
D.h. man kann dann doch den Weg gehen, dass der Kreative die Beiträge zahlt und der Kunde das dem Kreativem erstattet, also wie bei der Umsatzsteuer? Als Kunde wäre das für mich der beste Weg. Der zweitbeste Weg: Der Kreative gibt konkret zu jeder Position an, ob abgabepflichtig oder nicht.... Schließlich sollte jeder, da in diesem Bereich arbeitet, wissen, dass er es tut, beim Kunden kann das ja Glücksache sein...

Edit: Ich frag aus einem konkreten Anlass: mir fällt beim Prüfen einer Vereinskasse hinterher auf, dass da Abgaben abzuführen sind. Die "Vereinsbuchhaltung" ist damit überfordert. Also gibt es immer hinterher a) Stress wg. Geld und b) Arbeitsaufwand. Ich würde gerne alle Dienstleister verdonnern (sind nicht viele), das immer auf die Angebote und Rechnungen draufzuschreiben und nach Möglichkeit, die Beiträge auch gleich abzuführen, dann muss der Verein nur ganz normal den Betrag bezahlen, der unten auf der Rechnung steht... das bekommen die hin.
 
Zudem gilt: Liegt die Gesamtsumme aller Honorare an Kreative im Jahr über 450 Euro, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Mitgeprüft wird das im Rahmen von Prüfungen der Rentenversicherungsanstalt.
 
Mir ging es nicht um das Mogeln, sondern um die Transparenz dem Kunden gegenüber.
Deinen zweiten Satz verstehe ich nicht. Wenn der Kreative das angibt, heißt das, er behauptet, er hätte das bezahlt? Dann muss er das ja auch tun, sonst ist er schön blöd...
D.h. man kann dann doch den Weg gehen, dass der Kreative die Beiträge zahlt und der Kunde das dem Kreativem erstattet, also wie bei der Umsatzsteuer? Als Kunde wäre das für mich der beste Weg. Der zweitbeste Weg: Der Kreative gibt konkret zu jeder Position an, ob abgabepflichtig oder nicht.... Schließlich sollte jeder, da in diesem Bereich arbeitet, wissen, dass er es tut, beim Kunden kann das ja Glücksache sein...

Edit: Ich frag aus einem konkreten Anlass: mir fällt beim Prüfen einer Vereinskasse hinterher auf, dass da Abgaben abzuführen sind. Die "Vereinsbuchhaltung" ist damit überfordert. Also gibt es immer hinterher a) Stress wg. Geld und b) Arbeitsaufwand. Ich würde gerne alle Dienstleister verdonnern (sind nicht viele), das immer auf die Angebote und Rechnungen draufzuschreiben und nach Möglichkeit, die Beiträge auch gleich abzuführen, dann muss der Verein nur ganz normal den Betrag bezahlen, der unten auf der Rechnung steht... das bekommen die hin.

Nein, wie gesagt, das gibt es so nicht. Das kann der „Künstler“ den Unternehmen (Vereinen) nicht abnehmen.

Nein, meinen zweiten Satz hast du falsch verstanden. Lies nochmal. Der Künstler könnte in der Rechnung schreiben,
dass er 4% vom Honorar abgezogen hat. Damit hat der Kunde keine Mehrkosten, wenn er an die KSK zahlt.

Zahlen muss er in jedem Fall. Da kommt er nicht drum herum und das können die „Künstler“ nicht vermeiden.
 
Danke für die Klarstellung. Ich werde die Kreativen bitten, die Beitragspflicht nachrichtlich auf Angeboten und Rechnungen auszuweisen, damit das nicht übersehen wird... Mal sehen, ob das klappt.
 
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