Wie lange Garantie über den Apple-Store als "Händler"?

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danymichi

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Hallo,

laut deutschem Recht habe ich eine 2-jährige Gewährleistungsgarantie über meinen Händler. Apple gibt wie viele andere Hersteller (z.B. Canon) 1 Jahr "Werksgarantie". Sollte nach diesem Jahr was kaputt gehen (z.B. die Festplatte) würde ich dies bei meinem Händler reklamieren und eine kostenlöse Raparatur bekommen. Ist das soweit korrekt?

Wie schaut das nun beim Apple-Store aus. Entfällt hier das 2. Jahr?

Danke für Euren Input!!!!!

danymichi
 
danymichi schrieb:
Hallo,

laut deutschem Recht habe ich eine 2-jährige Gewährleistungsgarantie über meinen Händler. Apple gibt wie viele andere Hersteller (z.B. Canon) 1 Jahr "Werksgarantie". Sollte nach diesem Jahr was kaputt gehen (z.B. die Festplatte) würde ich dies bei meinem Händler reklamieren und eine kostenlöse Raparatur bekommen. Ist das soweit korrekt?
Nicht ganz. Nach 6 Monaten musst Du beweisen, dass der Fehler schon bei der Auslieferung bestanden hat. Das ist regelmäßig praktisch unmöglich, und damit reduziert sich die Gewährleistungsfrist zumindest oft auf die genannten 6 Monate.
danymichi schrieb:
Wie schaut das nun beim Apple-Store aus. Entfällt hier das 2. Jahr?
i
Der Apple-Store ist ein ganz normaler Händler. Das dieser Händler zu Apple Computers gehört, ändert nichts an den Gesetzen. Es gilt also genauso das oben gesagte.

Snoop
 
Garantie und Gewährleistung

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Die zweijährige Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung des Händlers gegenüber dem Privatkunden. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Geräteherstellers, deren Länge und Bedingungen er beliebig festlegen kann.

Die Gewährleistung soll sicherstellen, dass der Kunde beim Kauf ein einwandfreies Produkt erhält. Zeigen sich innerhalb zweier Jahre Schäden, die (oder deren Ursache) bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen. Der Händler darf sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, das Gerät stattdessen zu reparieren. Nach drei fehlgeschlagenen Reparaturen am (aus Sicht des Kunden) gleichen Defekt muss er aber den Kaufpreis zurückerstatten. Falls das Gerät trotz Defekt nutzbar war, darf er den Kaufpreis um eine Nutzungsgebühr mindern, die meist in der Größenordnung von einem halben bis einem Promille des Kaufpreises pro genutztem Tag liegt. Der Händler darf sich jedoch nicht vor der Gewährleistung drücken, indem er den Kunden an den Hersteller und auf dessen Garantie verweist. Der Kunde muss das Gerät auf seine Kosten zum Händler schaffen und hat keinen Anspruch auf ein Austauschgerät.

Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass das Gerät beim Kauf intakt war - weil das sehr schwierig ist, hat der Kunde gute Chancen mit seiner Reklamation. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war, was im Streitfall kaum ohne teures Gutachten gelingt. Die gesetzliche Gewährleistung schützt somit in der Praxis meist nur für sechs Monate.

Die Bedingungen der freiwilligen Garantie darf der Hersteller selbst festlegen. Er darf auch einzelne Komponenten wie Notebook-Akkus oder -Displays von der Garantie ausnehmen oder die Garantie verweigern, wenn der Kunde ein anderes Betriebssystem installiert. Auch gelten oft für Firmenkunden andere Bedingungen als für Privatkunden. Einige Hersteller übernehmen zudem keine Garantie für im Ausland gekaufte Geräte.

Als Vorteil gegenüber der Gewährleistung umfasst die Garantie meist auch Schäden, die erst nach dem Kauf aufgetreten sind. Auch hilft die Garantie weiter, falls der Händler pleite oder unerreichbar ist. Die Pick-up-and-return-Garantie umfasst den Transport des Geräts, meist beauftragt der Hersteller dazu einen Kurierdienst. Bei der Vor-Ort-Garantie repariert ein Techniker das Gerät direkt beim Kunden. Ist Austauschgarantie vereinbart, liefert der Hersteller ein neues Gerät und nimmt das defekte zur Reparatur entgegen. Quelle
 
Thorne^ schrieb:
Der Kunde muss das Gerät auf seine Kosten zum Händler schaffen und ....
Das erscheint mir nicht ganz richtig. Dagegen sprechen zum einen §439 (2) BGB und die ständige Rechtsprechung, nach der normalerweise der Händler die Kosten für den Transport der Ware trägt.

Snoop
 
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