Ihr habt schon verstanden, dass es nicht darauf ankommt,
- unter welcher Top-Level-Domain Eure Website abrufbar ist und
- wo Euer Server steht?
Seid Ihr in Deutschland ansässig, hängt ihr.
Diensteanbieter von Tele- und Medien-Diensten, die im Ausland ansässig sind, unterliegen aber ausnahmsweise ebenfalls den Anforderungen des deutschen Rechts, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 TDG bzw. des § 5 Abs. 5 MDStV vorliegen (z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz,etc.).
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__4.html
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr5
Für den Bereich der Teledienste ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 die
wichtigste Ausnahme der geplante Abschluss von Verträgen mit in Deutschland
ansässigen Verbrauchern.
Also immer, wenn der Absatz auf den deutschen Markt abzielt, müssen auch
deutsche Normen eingehalten werden.
LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 28.03.2003
Aktenzeichen: 3-12 O 151/02
Anbieterkennzeichnung
1. Auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern besteht das
Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare
Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische
Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind.
Daher müssen auch in diesen Fällen das ausländische Register und die
Registernummer offengelegt werden.
2. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen
§ 1 UWG dar, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Es handelt
sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der
Wettbewerbshandlung begründet.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.pdf
Der Umzug ins Ausland oder auf ausländische Server nützt daher RECHTLICH
nichts (möglicherweise aber tatsächlich), wenn man mit deutschen
Verbrauchern Geschäfte machen will.
Übrigens gilt das natürlich auch umgekehrt, wenn in Deutschland ansässige
Diensteanbieter Geschäfte z.B. mit französischen Verbrauchern tätigen
wollen, dann müssen auch französische Verbraucherschutzbestimmungen
eingehalten werden
Empfehlung:
IMMER eine den deutschen Vorschriften entsprechende Anbieterkennzeichnung
verwenden, zumal dies auch geeignet ist, Vertrauen in die Seriosität des
Anbieters aufzubauen.