wann ist ein impressum pflicht?

coming soon schrieb:
Also ich denke nur wegen dem Impressum jetzt auf einen Webauftritt zu verzichten schon hart. Mal ehrlich, wenn irgendjemand wissen möchte, wer hinter dieser seite steckt, bekommt das auch raus. Oder?

Nö..wie denn?

.de.vu Domain (oder was anderes internationales), Webhoster in Afrika oder so..

da wirds schwierig..
 
JWolf schrieb:
... werde auch ich wohl auf einen Web-Auftritt verzichten.
Wieso?
Über denic bekommt man eh' alles an Information über einen Webseitenbetreiber. Da bietet das Impressum mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch nicht mehr.

Zudem, Big Brother is watching you...
 
HäckMäc schrieb:
Wieso?
Über denic bekommt man eh' alles an Information über einen Webseitenbetreiber. Da bietet das Impressum mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch nicht mehr.

Zudem, Big Brother is watching you...

Nein, haben sie nicht..

die haben nur die Daten über den Inhaber der Domain..
und auch nur bei .de Domains bzw. die andere, für die sie zuständig sind..
 
HäckMäc schrieb:
Schreibe halt keinen Klartext auf Deine Seite, sondern schreibe die erforderlichen Angaben in eine oder mehrere schöne kleine gifs.
Es macht sich kaum ein Spammer die Mühe, den ganzen Kram noch abzutippen.

Ich bin mir nicht sicher ob das dann auch als Impressum zählt. Vor einiger Zeit wurde mir zugetragen dass ein Impressum grundsätzlich mit niedersten Mitteln zugänglich und informativ sein muss. Anders gesagt, es muss mit Screenreadern etc. zu betrachten sein. Daran halte ich mich auch seit dem.

Ich habe auch schon viele "professionelle" Agenturen gesehen die Ihr Impressum auf diese Weise gestalten. Ich persönlich finde das sehr Nutzerunfreundlich. Wie es ein Gericht empfindet kann ich nur vermuten. Jedenfalls würde ich es lassen mit solchem Mist daherzukommen.
 
dms schrieb:
... grundsätzlich mit niedersten Mitteln zugänglich und informativ sein muss.
Was ist denn das? Keilschrift? Runen? Windows? ;)
dms schrieb:
... Jedenfalls würde ich es lassen mit solchem Mist daherzukommen.
?? Wie meinen ??
Im Gesetz steht nicht, in welcher Form die Angaben erfolgen müssen.
... mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Und eine "Mist"-Grafik ist nun mal auch leicht erkennbar.

Du kannst es ja anders handhaben, wenn es Dir so "zugetragen" wurde :rolleyes: .
 
Zuletzt bearbeitet:
Incoming1983 schrieb:
... die haben nur die Daten über den Inhaber der Domain..
Was ja auch genügt. Im Zweifel benötigt ein Anwalt nur eine Adresse, an die er seine Abmahnungen schicken kann ;)
Incoming1983 schrieb:
.. und auch nur bei .de Domains bzw. die andere, für die sie zuständig sind..
Schon klar, deshalb heißt's ja auch DENIC
 
HäckMäc schrieb:
Was ja auch genügt. Im Zweifel benötigt ein Anwalt nur eine Adresse, an die er seine Abmahnungen schicken kann ;) Schon klar, deshalb heißt's ja auch DENIC

Und dann geht die Abmahnung an eine Pazifikinsel die sagt: Deutsches Recht? Interessiert mich nicht -> /dev/null

Zudem fordern die Domainvergabestellen nicht alle persönliche Daten..
Da wirds dann schwierig mit der Nachverfolgung nach Monaten..(von den rechtlichen Hürden mal abgesehen)
 
Genau, leicht erkennbar. Und was heist das? Für wen leicht erkennbar? Genau dieser Punkt wäre auslegungssache, wenn es niergends explizit definiert wurde. Und im Zweifelsfall hast Du dann die Arschkarte.
 
Incoming1983 schrieb:
Und dann geht die Abmahnung an eine Pazifikinsel die sagt: Deutsches Recht? Interessiert mich nicht -> /dev/null
Danke für den heißen Tip. :D
 
dms schrieb:
Genau, leicht erkennbar. Und was heist das? Für wen leicht erkennbar? Genau dieser Punkt wäre auslegungssache, wenn es niergends explizit definiert wurde. Und im Zweifelsfall hast Du dann die Arschkarte.
Die Rechtsprechung orientiert sich üblicherweise am "durchschnittlichen" Benutzer, Verkehrsteilnehmer usw.
Wenn der durchschnittliche Leser und Internetbenutzer nicht in der Lage sein sollte, den Text lesen zu können, nur weil er als gif-Bild ins Impressum eingebunden wurde, dann hast Du wohl recht.

Auch wenn es Dir nicht gefällt, benutze ich aber weiterhin gifs.

Im Übrigen gibt es eine ähnliche (überflüssige) Diskussion über die Schriftgöße von AGB's oder dem "Kleingedruckten" bei Verträgen. Kein Gesetz sagt, wie groß die Schrift mindestens sein muss. Die Rechtsprechung hält sich vornehm zurück und sagt nur, daß der durchschnittliche Leser den Text ohne Hilfsmittel problemlos lesen können muss.

Ich denke, daß diese Sichtweise locker auf ein Impressum übertragen werden kann. Solange man es lesen kann und alle erforderlichen Angaben vorhanden sind, ist alles in Ordnung. Von mir aus auch Schnörkelschrift mit Rüschen als flash animiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ihr habt schon verstanden, dass es nicht darauf ankommt,

- unter welcher Top-Level-Domain Eure Website abrufbar ist und

- wo Euer Server steht?

Seid Ihr in Deutschland ansässig, hängt ihr.

Diensteanbieter von Tele- und Medien-Diensten, die im Ausland ansässig sind, unterliegen aber ausnahmsweise ebenfalls den Anforderungen des deutschen Rechts, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 TDG bzw. des § 5 Abs. 5 MDStV vorliegen (z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz,etc.).

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__4.html
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr5

Für den Bereich der Teledienste ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 die
wichtigste Ausnahme der geplante Abschluss von Verträgen mit in Deutschland
ansässigen Verbrauchern.

Also immer, wenn der Absatz auf den deutschen Markt abzielt, müssen auch
deutsche Normen eingehalten werden.

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 28.03.2003
Aktenzeichen: 3-12 O 151/02
Anbieterkennzeichnung

1. Auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern besteht das
Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare
Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische
Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind.
Daher müssen auch in diesen Fällen das ausländische Register und die
Registernummer offengelegt werden.

2. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen
§ 1 UWG dar, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Es handelt
sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der
Wettbewerbshandlung begründet.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.pdf

Der Umzug ins Ausland oder auf ausländische Server nützt daher RECHTLICH
nichts (möglicherweise aber tatsächlich), wenn man mit deutschen
Verbrauchern Geschäfte machen will.

Übrigens gilt das natürlich auch umgekehrt, wenn in Deutschland ansässige
Diensteanbieter Geschäfte z.B. mit französischen Verbrauchern tätigen
wollen, dann müssen auch französische Verbraucherschutzbestimmungen
eingehalten werden

Empfehlung:

IMMER eine den deutschen Vorschriften entsprechende Anbieterkennzeichnung
verwenden, zumal dies auch geeignet ist, Vertrauen in die Seriosität des
Anbieters aufzubauen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@HäckMäc Ich hatte nicht vor Dir irgendwelche Vorschriften zu machen. Du kannst das halten wie Du möchtest. Mir wäre es jedoch zu riskant, mal davon abgesehen dass ich keinen Vorteil für mich darin erkennen kann mein Impressum zu verschlüsseln.

Das mit dem "durchschnittlichen Nutzer" glaube ich ehrlich gesagt nicht. Der Durchschnittsnutzer nutzt nach wie vor den Internet Explorer unter Windows. Dann könntest Du theoretisch das Impressum auch nur auf diesem System ausgeben.
 
He Leute, schon mal "whois" versucht? ;)
 
dms schrieb:
... mal davon abgesehen dass ich keinen Vorteil für mich darin erkennen kann mein Impressum zu verschlüsseln.
?? HÄ ??
Wer verschlüsselt hier was?

Außerdem schau mal weiter oben. Es ging darum, eine potentielle Spamflut im Vorfeld zu vermeiden.
Und das geht (u.a.) damit, daß man keinen Klartext veröffentlicht, sondern die E-Mail-Adresse z.B. in einer Gif-Grafik "verschlüsselt".

Ich habe mir sagen lassen, daß sowohl safari, als auch firefox und sogar der IE gifs darstellen kann.

Und bzgl. des "Durchschnittsmenschen", den die Juristen gerne als Maßstab heranziehen, kannst Du Dich ja mal mit einem Rechtsanwalt unterhalten...
 
und wann muss eine steuernummer bzw. steueridentnummer im impressum aufgeführt werden?
 
Ja genau, ich lass mich jetzt "kostengünstig" von einem Anwalt beraten, nur damit ich weis dass Du oder ich oder sonst wer recht hat.

ICH habe geschrieben dass es MIR wiederstrebt MEIN Impressum in eine Grafik zu kleben. Mach Du was Du willst, aber mach mich nicht die ganze Zeit an.
 
Moin,
ich gehe GAR KEIN Risiko ein. Für meine ehemalige private, popelige "Hallo Welt" Homepage veröffentliche ich weder meine privaten Adressdaten, noch würde ich mir bei einem minimalen Fehlverhalten im Ernstfall Rechtsbeistand holen wollen... Etwas anderes wäre es, wenn ich die HP gewerblich nutzen müsste...
Aber sooo...
 
wenn jemand nun einen reinen textbrowser nutzt?

das mit den niederen mitteln stimmt im grunde schon..
z.b. sind wir uns doch sicher alle einig, dass ein impressum nicht in flash gehalten sein darf, oder? (weil halt nicht jeder den erforderlichen flash-player installiert hat).

ein user, der (warum auch immer) alle grafiken ausgeschlossen hat, muss das impressum auch einsehen können.

und im whois steht natürlich nicht immer alles notwendige. z.b. die umstIdent.Nr ist dort nie!
und selbst wenn.. es ist trotzdem vorgeschrieben, dass ein impressum mit alles erforderlichen angaben mit einem klick usw. erreichbar ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
@macsurfer

wenn du werbelinks oder links zu gewerblichen seiten hast, brachst du ein impressum.
 
@hitech
eine umstIdent muss angeführt werden, WENN du eine hast! -sonst nicht!

steuernummer muss garnicht rein!
 
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