Wandlung?!?

hoppelmoppel

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Tag Leute!

Ich hab ja schon oft gelesen, dass Apple einem nur dann das Recht auf Wandlung einräumt, wenn das gleiche Bautteil .. 2-3 mal (ka genau) erfolglos repariert wurde.

Jetzt bin ich aber heute in einer Rechtsvorlesung gesessen, und hab auch danach mit dem Votragend kurz über dieses Thema geredet. Der meinte, dass man schon Recht auf Wandlung nach einer! erfolglosen Reperatur hat und das man das einklagen könnte.

Was meint ihr dazu?
 
Keine Ahnung!

(Womit die Frage mit 3 Antworten umfassend beantwortet ist) :hehehe:
 
Mehr Kompetenz kann man sich als Ersteller nicht wünschen! :D
 
Der erste Thread heute, bei dem ich richtig lachen muss:rotfl: :klopfer:
 
Ich würd zuerst nach BGB gehen, und mir dann anschauen ob Apple in ihren AGBs was anderes stehen hat.
Manchmal stehen aber auch Sachen in den AGB, die so nie gelten dürfen.
Wobei ich mir das bei Apple nicht vorstellen kann...
 
3 x erfolglos und es muß sich immer um den haargenaugleichen Fehler gehandelt haben.
 
Zweimal reicht, egal was defekt ist, muss natürlich das gleiche Produkt sein. ;)
 
AGBs dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
 
Die Forensuche hätte Dir bestimmt geholfen, denn das Thema Umtausch, Reparatur und Rückgabe ist hier häufiger mal präsent.

Du musst unterscheiden zwischen Garantie (=freiwille Leistung von Apple) und Gewährleistung (= gesetzlich geregelte Pflicht des Händlers).

Bei der Gewährleistung gilt folgendes:
in D:
BGB §437
Rechte des Käufers bei Mängeln.

BGB §439
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Aber: Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ... ... verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGB § 440
... Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, ...

D.h. Du musst dem Händler 2 mal die Gelegenheit zur Reparatur geben. Funktioniert das Gerät dann immer noch nicht, kannst Du Dein Geld zurück verlangen, oder ein neues Gerät.
 
Das ist wie mit dem PRAM-Reset, da reichen auch 2 mal gongen lassen, obwohl viele was Anderes erzählen. :D
 
tau schrieb:
Das ist wie mit dem PRAM-Reset, da reichen auch 2 mal gongen lassen, obwohl viele was Anderes erzählen. :D

Ja, muss gongen sein, dingeln geht nich, nur gongen! :D
 
2 mal Gelegenheit=3 mal kaputt ;)

es reicht aber auch, wenn der Reparaturversuch einen anderen Mangel erzeugt
 
ein freund hatte einen g5 dual 2ghz, der innerhalb des ersten jahres 2 x wegen des selben fehlers repariert wurde,
als der rechner wieder dieselben symptome zeigte, bekam er daraufhin einen neuen rechner,
es war zwar etwas mühsam, hat sich aber ausgezahlt !
 
Hmm, fragt sich ob da nen Unterschied zwischen Österreich und Deutschland ist .. glaub nicht, dass nen Rechtprof da Unrecht hat ..
 
so siehts wohl in Östtereich aus:

Rechte aus der Gewährleistung

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

§ 932a. Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien, sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch einstweilige Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.

Hmm, da Frag ich mich nun aber, an was sich Apple halten muss?
 
Ans Gesetz. Woran denn sonst?

Was für einen Sinn hätten denn Gesetze, wenn in den AGB stehen dürfte, daß die gesetzlichen Regelungen nicht gelten?
 
Zuletzt bearbeitet:
Jo des is mir schon klar .. nur dann würden ja in Österreich andere Wandlungsbedingungen gelten als in Ger.
 
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