Bitte beachten!
5.1.7 „Mitschneiden“
So genannte Komforttelefone verfügen oftmals über eine Funktion, die es ermöglicht, während eines laufenden Gesprächs den eingebauten Anrufbeantworter zu aktivieren und so das Gespräch aufzuzeichnen (mitzuschneiden). Dies ist nur zulässig, wenn zuvor der Gesprächspartner in die Aufzeichnung eingewilligt hat. Andernfalls würde der Aufzeichnende eine Straftat begehen, die nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Dies ist den meisten Käufern solcher Komforttelefone nicht bewusst, zumal ein entsprechender Hinweis in den Bedienungsanleitungen für diese Geräte meist nicht enthalten ist. Hier gilt jedoch der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.
Hier im Detail:
Strafgesetzbuch
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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.