Urheberrechtsverletzung, ja oder nein?

snoop69 schrieb:
(...)Ob Du für jedes Logo ein Geschmacksmuster anmelden willst oder nicht, ist dem Gericht egal. Entscheidend ist, dass Du es könntest. Zu Deinem Glück wissen das die Auftraggeber meist auch nicht ;) . Und zu Deinem noch größeren Glück gibt es seit knapp 2 Jahren das nicht eingetragene Geschmacksmuster, so dass Du ohne Kosten einen 3-jährigen Schutz bekommst. Und um Dein Glück vollkommen zu machen, hast Du nach Veröffentlichung (durch die Dein nicht eingetragenes Geschmacksmuster entsteht) noch 12 Monate Zeit, ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erwerben, das dann maximal 25 Jahre gültig ist.(...)
Snoop

Na da hab ich einiges verpasst die letzten 2 Jahre. Damit ist die alte Urheberrechts-Gesetzgebung anscheinend völlig umgestaltet worden.
Ansonsten bräuchte man ja keinen 3-jährigen Geschmacksmusterschutz,
wenn die künstlerischen Werke (wie früher) sowieso geschützt sind.

Irgendwie kann ich das jetzt kaum glauben oder check den Sinn nicht.
 
ob schriftlich oder nicht: das Copyright ist immer an den Schöpfer gebunden. Es müßte strenggenommen nicht mal irgendwo notiert sein (Auskunft von einem Anwalt für Urheberrechtsfragen in Ö)
 
MacEnroe schrieb:
Na da hab ich einiges verpasst die letzten 2 Jahre. Damit ist die alte Urheberrechts-Gesetzgebung anscheinend völlig umgestaltet worden.
Ansonsten bräuchte man ja keinen 3-jährigen Geschmacksmusterschutz,
wenn die künstlerischen Werke (wie früher) sowieso geschützt sind.

Irgendwie kann ich das jetzt kaum glauben oder check den Sinn nicht.
Nein, das war schon immer so. Wenn man Geschmacksmusterschutz erlangen kann, wird automatisch die Messlatte für einen Urheberrechtschutz wesentlich höher angelegt. Weil man in der Rechtssprechung davon ausgeht, dass sich die unterschiedlichen Schutzrechte so wenig wie möglich "in die Quere" kommen sollen.

Daher: für das Plakat/den Flyer niedrige Anforderungen, genauso für ein Foto oder ein Werk der bildenden Kunst, aber hohe Anforderungen für ein Logo, ein Möbelstück, ein Auto etc.

Snoop
 
tridion schrieb:
ob schriftlich oder nicht: das Copyright ist immer an den Schöpfer gebunden. Es müßte strenggenommen nicht mal irgendwo notiert sein (Auskunft von einem Anwalt für Urheberrechtsfragen in Ö)
Copyright ist ein Begriff aus dem amerikanischen Rechtssystem. Dort muss man AFAIK tatsächlich ein Copyright beantragen oder zumindest das (c) dranschreiben. Früher war das auch hierzulande wichtig, eben wegen der USA, weil es im WUA (Welturheberrechtsabkommen) formale Voraussetzungen für den Schutz in den USA gab. Inzwischen sind die USA allerdings auch der RBÜ (revidierte Berner Übereinkunft) beigetreten, die keine formalen Voraussetzungen für das Urheberrecht kennt.

Bei uns wie gesagt Urheberrecht, das unterscheidet sich etwas vom Copyright amerikanischer Prägung.

Aber nicht alles ist Urheberrechtsfähig. Gerade bei Logos wird die Urheberrechtsfähigkeit oft verneint. Siehe ARD-Logo. Und das laufende Auge.

Snoop
 
snoop69 schrieb:
(..)Aber nicht alles ist Urheberrechtsfähig. Gerade bei Logos wird die Urheberrechtsfähigkeit oft verneint. Siehe ARD-Logo. Und das laufende Auge.
Snoop
auf welcher grundlage wird da anders gehandelt? ich meine, der schöpfer (urheber) steht fest...
rob
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Urheber steht nicht fest. Wenn das Logo wie bei der ARD eigentlich nur eine "1" ist,
dann wirds schon schwierig. Dann kann man nicht jeden abmahnen, der eine "1" verwendet und sagen: "Ich bin der Urheber". Ähnlich mit dem Auge. Wieviele haben schon ein Auge mit Füßchen drunter gezeichnet... alles Urheber...
 
gester schrieb:
auf welcher grundlage wird da anders gehandelt? ich meine, der schöpfer (urheber) steht fest...
rob
Na wie oben gesagt. Die Gestaltungshöhe, die für Urheberrechtschutz nötig ist, ist bei musterfähigen Gestaltungen relativ hoch. Und Logos sind musterfähig...
Der Schöpfer ist dann auch nicht Urheber, sondern Entwerfer.

Snoop
 
snoop69 schrieb:
Na wie oben gesagt. Die Gestaltungshöhe, die für Urheberrechtschutz nötig ist, ist bei musterfähigen Gestaltungen relativ hoch. Und Logos sind musterfähig...
Der Schöpfer ist dann auch nicht Urheber, sondern Entwerfer.
Snoop
wie wird die gestaltungshöhe definiert? gesetzlich?
( sorry für gretchenfragen, aber ich will es genau wissen ;) anscheinend ist das das einzige kriterium, worauf sich der threadinitiator stützen kann )
rob
update: meine muster waren product-design-stücke, war es also kein problem mit urheberrechten, mit der rechtlichen seite des grafik design kenne ich mich nicht aus...
 
Zuletzt bearbeitet:
gester schrieb:
wie wird die gestaltungshöhe definiert? gesetzlich?
( sorry für gretchenfragen, aber ich will es genau wissen ;) anscheinend ist das das einzige kriterium, worauf sich der threadinitiator stützen kann )
rob
Die Gestaltungshöhe wird gar nicht gesetzlich definiert. Das ist auch gar nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Gesetze regeln den Rahmen, die konkrete Ausgestaltung geschieht durch Rechtssprechung. Deshalb stehen in Gesetzen eben so wunderbare Begriffe wie "ein Muster ist neu und hat Eigenart" drin. Beim Urheberrecht steht folgendes:
§ 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
D.h. als Designer muss Dein Werk in den Bereich "Kunst" fallen, um Urheberrechtsschutz zu genießen. Und die Messlatte dafür ist eben in der Rechtssprechung, dass das Design das in diesem Bereich übliche deutlich überragt. Daraus kann man schon logisch schließen, das ein Logo normalerweise eben keinen Urheberrechtschutz genießt....

Ich hab' mir gerade nochmal die Rechtsprechung im Bereich Werbegrafik angesehen, Urheberrechtschutz wurde in ca. 3/4 der Fälle verneint.

Zum Threadinitiator: Es gibt noch das nicht eingetragene Geschmacksmuster...
gester schrieb:
update: meine muster waren product-design-stücke, war es also kein problem mit urheberrechten, mit der rechtlichen seite des grafik design kenne ich mich nicht aus...
product-design? Also Gegenstände des täglichen Lebens (Möbel etc.)? Die bekommen normalerweise auch keinen Urheberrechtschutz, sondern eben Geschmacksmusterschutz.

edit: das bezieht sich natürlich alles auf deutsches Urheberrecht. In AT kann das durchaus anders aussehen. Noch ein Tip für deutsche Designer: Es gibt ein Buch "Designschutz" von Sabine Zentek, da ist jede Menge Rechtsprechung drin. Wer das mal in die Finger kriegt, sollte drin blättern.

Snoop
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Snoop, dachte schon, ich hätte dich verstanden.
Aber das stimmt jetzt wirklich nicht mehr.
snoop69 schrieb:
D.h. als Designer muss Dein Werk in den Bereich "Kunst" fallen, um Urheberrechtsschutz zu genießen. Und die Messlatte dafür ist eben in der Rechtssprechung, dass das Design das in diesem Bereich übliche deutlich überragt.

Natürlich überragt ein Logo das "übliche", sonst wärs ja kein richtiges Logo!
snoop69 schrieb:
Daraus kann man schon logisch schließen, das ein Logo normalerweise eben keinen Urheberrechtschutz genießt....

Umgekehrt, eben deshalb genießt es "normalerweise" den Urheberrechtsschutz.
snoop69 schrieb:
Ich hab' mir gerade nochmal die Rechtsprechung im Bereich Werbegrafik angesehen, Urheberrechtschutz wurde in ca. 3/4 der Fälle verneint.
Genau da liegt dein Fehler. Du beziehst sich auf Streitfälle. Natürlich wird da der Urh...schutz oft verneint.
Aber du lässt die anderen 99% der Werke außer Acht, die nie vor Gericht landen und selbstverständlich als Werke mit Urheberrecht gelten.
snoop69 schrieb:
(...)

(...) Es gibt ein Buch "Designschutz" von Sabine Zentek, da ist jede Menge Rechtsprechung drin. Wer das mal in die Finger kriegt, sollte drin blättern.
Hab ich leider nicht, hoffe aber, da steht nichts falsches drin oder nur ein Haufen sonderbarer "Rechtsprechung". Denn, siehe oben, das führt zu falschen Schlüssen, wenn man nicht selbst ständig auf dem Feld "Grafik und Design" arbeitet.

Kannst du mir da ein bißchen entgegenkommen? ;) Viele Grüße,
MacEnroe
 
MacEnroe schrieb:
Hi Snoop, dachte schon, ich hätte dich verstanden.
Aber das stimmt jetzt wirklich nicht mehr.
Ansichtssache ;)
MacEnroe schrieb:
Natürlich überragt ein Logo das "übliche", sonst wärs ja kein richtiges Logo!
Da hast Du mich falsch verstanden. Das konkrete Logo muss die üblichen Logos deutlich überragen, um Urheberrechtschutz zu genießen. Umgekehrt kann man daraus schließen, dass viele Logos keinen Urheberrechtschutz genießen können. Die Rechtsprechung ist aber sehr uneinheitlich...
MacEnroe schrieb:
Genau da liegt dein Fehler. Du beziehst sich auf Streitfälle. Natürlich wird da der Urh...schutz oft verneint.
Aber du lässt die anderen 99% der Werke außer Acht, die nie vor Gericht landen und selbstverständlich als Werke mit Urheberrecht gelten.
Naja, wo kein Kläger, da kein Richter ;) . Die meisten (auch Anwälte) kennen sich mit dem Urheberrecht nicht wirklich aus. Deshalb wird allgemein IMHO der Urheberrechtschutz im Bereich Design sehr breit gesehen (auch von Dir), obwohl er es gar nicht ist. Wenn aber der Designer glaubt, er habe Urheberrecht, und sein Auftraggeber glaubt das auch, dann kommt es nicht zum Streit. Das sagt noch lange nichts darüber aus, ob es wirklich einen Urheberrechtschutz gibt. Ich wage die Behauptung, dass von den oben genannten 99%, zumindest soweit es sich um Designs handelt, der größere Teil nicht Urheberrechtfähig wäre, wenn es zum Prozess kommt.
MacEnroe schrieb:
Hab ich leider nicht, hoffe aber, da steht nichts falsches drin oder nur ein Haufen sonderbarer "Rechtsprechung". Denn, siehe oben, das führt zu falschen Schlüssen, wenn man nicht selbst ständig auf dem Feld "Grafik und Design" arbeitet.

Kannst du mir da ein bißchen entgegenkommen? ;) Viele Grüße,
MacEnroe
Naja, ich beurteile das eben nicht aus der Sicht des Grafikers, sondern aus der juristischen Sichtweise.

Du hast natürlich recht, dass in vermutlich 99,9% aller Fälle beide Seiten davon ausgehen, dass ein Urheberrecht besteht und daher entsprechend handeln. Nur hilft Dir das nichts, wenn Du mal an einen Auftraggeber aus den 0,1% gerätst, der Dir kaltlächelnd sagt, dass Du Dein Urheberrecht vergessen kannst. Dann ist das nämlich nicht so wahnsinnig belastbar, wie die Rechtsprechung zeigt. Wir haben eben gerade einen Fall, in dem der Designer glaubt, er habe ein Urheberrecht, wir aber der Ansicht sind, dass er vermutlich verlieren würde. Obwohl es sich wirklich um gutes Design handelt...

Deshalb mein Tip: nicht eingetragenes Geschmacksmuster kostet erstmal nichts, und Du kannst immer noch für 70€ ein Geschmacksmuster anmelden. Bei wichtigen Designs wäre es mir das wert...

Snoop
 
snoop69(...) Deshalb mein Tip: nicht eingetragenes Geschmacksmuster kostet erstmal nichts schrieb:
Und wie muss ich dabei vorgehen? Wenn ich dich richtig verstanden habe, brauche ich für ein "nichteingetr. Gesch.muster" erstmal nichts tun. Aber dann hab ich auch nichts in der Hand... oder wie ist das gemeint?

Sorry, vielleicht stelle ich mich jetzt einfach so dumm an, aber ich habs
womöglich echt noch nicht ganz verstanden... ;)

Grüßle aus Baddewüddebersch! MacEnroe
 
MacEnroe schrieb:
Und wie muss ich dabei vorgehen? Wenn ich dich richtig verstanden habe, brauche ich für ein "nichteingetr. Gesch.muster" erstmal nichts tun. Aber dann hab ich auch nichts in der Hand... oder wie ist das gemeint?
Ja, erstmal musst Du nichts tun. Allerdings solltest Du eine sorgfältige Dokumentation der Veröffentlichung vornehmen. Und wie gesagt, das nicht eingetragene Geschmacksmuster (gibt es nur nach EU-Recht) gilt nur für 3 Jahre. Deshalb wichtige Designs innerhalb von 12 Monaten als Geschmacksmuster eintragen lassen. Man kann da auch "Sammelanmeldungen" machen. Die ersten 10 kosten 70€, jedes weitere 7€. Dazu kommen allerdings noch Bekanntmachungskosten und Verlängerungsgebühren.... Du kannst die Bekanntmachung auch erstmal aufschieben lassen und dann nur die Muster bekanntmachen lassen, die "wichtig" sind.

edit: und natürlich musst Du, wenn es dazu kommt, vor Gericht auch einen entsprechenden Antrag stellen. Der Richter kann Dir nur geben, was Du beantragst.

Snoop
 
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