Steuerberater am Start?

Plebejer

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Kann mir jemand bitte den Unterschied zwischen den UStR 29 (3) und 29 (5) erklären? Im konkreten Fall geht es um einen Verkauf einer Maschine und den Transport zum Kunden. Ich tendiere zu 29 (5), was mir aber zu heikel ist, weil ich es eben nicht wirklich weiß.
Vielen Dank.
 
Kann mir jemand bitte den Unterschied zwischen den UStR 29 (3) und 29 (5) erklären? Im konkreten Fall geht es um einen Verkauf einer Maschine und den Transport zum Kunden. Ich tendiere zu 29 (5), was mir aber zu heikel ist, weil ich es eben nicht wirklich weiß.
Vielen Dank.

ist zwischen der ust-verkauf und ust-transport ein unterschied:confused:

bei der haupt und nebenleistung kenne ich das problem eher bei grafikern und fotografen: 7% für nutzungsrechte 19% bei bildern, drucken etc.
 
ist zwischen der ust-verkauf und ust-transport ein unterschied:confused:

bei der haupt und nebenleistung kenne ich das problem eher bei grafikern und fotografen: 7% für nutzungsrechte 19% bei bildern, drucken etc.

Nein, natürlich nicht. Es wird beides mit 19% USt. belastet.
 
ich kann nur das Programm: steuer Spar Erklärung 2008 empfehlen
Da wirst du abgefragt und trägst alles ein... den Rest macht das Prog. alleine.
Bei selbständigen hat das Programm sogar eine Tägliche Archivierung vorgesehen, wo man täglich Rechnungen, Belege u.s.w. eintragen kann und am Jahres ende druckt man nur noch aus...
 
Ich brauche das für eine Prüfung, auf die ich mich gerade vorbereite.
Gleicher USt.-Satz nach 29 (3) UStR oder nach 29 (5) UStR. Ich hatte gehoft, es könnte mir jemand konkret helfen.
 
Ich brauche das für eine Prüfung, auf die ich mich gerade vorbereite.
Gleicher USt.-Satz nach 29 (3) UStR oder nach 29 (5) UStR. Ich hatte gehoft, es könnte mir jemand konkret helfen.


der gleiche ust-satz von 19% ergibt sich doch aus § 12 ustg_1980.

das was du ansprichst wäre nur dann von bedeutung wenn es verschiedene
steuersätze bezüglich transport und verkauf gäbe.
 
der gleiche ust-satz von 19% ergibt sich doch aus § 12 ustg_1980.

das was du ansprichst wäre nur dann von bedeutung wenn es verschiedene
steuersätze bezüglich transport und verkauf gäbe.

Na ja, ich verstehe das so, dass das eben nicht der Fall ist, dass verschiedene Steuersätze in beiden Richtlinien festgelegt sind, sondern das "Schicksal der Hauptlieferung teilen". Meine Frage bezog sich darauf, ob hier (3) oder (5) zutrifft und worin der Unterschied besteht. Ist der Transport der Maschine nach dem Verkauf "wirtschaftlich gerechtfertigt" ist "und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt". Ich meine, ja.
 
Na ja, ich verstehe das so, dass das eben nicht der Fall ist, dass verschiedene Steuersätze in beiden Richtlinien festgelegt sind, sondern das "Schicksal der Hauptlieferung teilen". Meine Frage bezog sich darauf, ob hier (3) oder (5) zutrifft und worin der Unterschied besteht. Ist der Transport der Maschine nach dem Verkauf "wirtschaftlich gerechtfertigt" ist "und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt". Ich meine, ja.


nochmal: der steuersatz ergibt sich in erster linie NICHT aus deiner RICHTLINIE, sondern aus dem UStG § 12. um zu vermeiden, dass sich ein paar ganz schlaue bereichern bringt die steuerbehörde RICHTLINIEN heraus die alles regeln.

wenn jetzt transport eine andere ust zahl hätte als verkauf hätte die richtlinie bindende wirkung, damit kein schlaumeier weniger ust verlangt als er müsste. da die kennzahlen gleich sind, halte ich das beispiel für nicht passend.

ich bin kein steuerfachmann, leider kann ich nicht mehr helfen.
 
Das ist ja gerade mein Problem. Ich muss der Angelegenheit "unter Laborbedingungen auf den Grund gehen". :-(
 
UStR29 V ist maßgeblich wenn ich mich recht erinnere - mein Steuerstudium ist aber schon >10 Jahre her und ich bin raus aus dem Thema (gottlob).

Die Herstellung der Maschine ist die maßgebliche Hauptleistung, die Lieferung ist die abrundende Nebenleistung, denn eigentlich hätte der Abnehmer die Ware auch selbst abholen können. Hauptleistung war ja nur die Herstellung.

29III hingegen zielt mehr auf mehrere Leistungen ab, also zB wenn man die Maschine herstellt, dann separat in einem zweiten Werk lackieren läßt (blödes Bsp, mir fällt grad nix besseres ein). Das sind zwar 2 einzelne Leistungen, die einzeln abgerechnet werden könnten, umsatzsteuerlich aber nicht einzeln betrachtet werden (dürfen).
 
UStR29 V ist maßgeblich wenn ich mich recht erinnere - mein Steuerstudium ist aber schon >10 Jahre her und ich bin raus aus dem Thema (gottlob).

Die Herstellung der Maschine ist die maßgebliche Hauptleistung, die Lieferung ist die abrundende Nebenleistung, denn eigentlich hätte der Abnehmer die Ware auch selbst abholen können. Hauptleistung war ja nur die Herstellung.

29III hingegen zielt mehr auf mehrere Leistungen ab, also zB wenn man die Maschine herstellt, dann separat in einem zweiten Werk lackieren läßt (blödes Bsp, mir fällt grad nix besseres ein). Das sind zwar 2 einzelne Leistungen, die einzeln abgerechnet werden könnten, umsatzsteuerlich aber nicht einzeln betrachtet werden (dürfen).
Hat es denn gestimmt?
 
Immer schön wenn man helfen konnte und der Fragesteller nochmals Rückmeldung gibt, für den nächsten der danach sucht.... :(
 
Immer schön wenn man helfen konnte und der Fragesteller nochmals Rückmeldung gibt, für den nächsten der danach sucht.... :(

Ja, war korrekt. Vielen Dank. Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich mich nicht mehr gemeldet habe, aber auch nach zehn Jahren deiner Prüfung, wirst du sicher nachvollziehen können, dass einem der Schädel brummt, wenn man im Prüfungsstress steht. Sorry.
 
Ja, war korrekt. Vielen Dank. Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich mich nicht mehr gemeldet habe, aber auch nach zehn Jahren deiner Prüfung, wirst du sicher nachvollziehen können, dass einem der Schädel brummt, wenn man im Prüfungsstress steht. Sorry.
Kann ich, ist ja aber auch schon ein paar Tage her deine Prüdung ;)
Finde es halt immer schön in einem Thread ein Ergebnis zu sehen - egal ob positiv oder negativ. Ich ertappe mich auch oft das zu vergessen und versuche es dann später nach zu holen.
 
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