Rückgaberecht (Fernabsatzgesetz) bei MacBook Air

McSchwiager

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Eine gute Bekannte von mir hat sich bei einem Reseller einen neuen MBA gekauft, online natürlich.

Gestern angekommen, heute stellt sie fest, dass er doch zu klein ist und ein 13" MacBook doch besser wäre.

Der Reseller sagt jetzt, da das Gerät eingeschalten und installiert wurde (und somit die Garantie bei Apple angelaufen ist). Somit ist das Gerät nicht mehr neuwertig und deshalb kann sie es nicht nicht mehr zurück geben.

Kann das so sein?

Viele Grüße,
Stefan
 
Eine gute Bekannte von mir hat sich bei einem Reseller einen neuen MBA gekauft, online natürlich.

Gestern angekommen, heute stellt sie fest, dass er doch zu klein ist und ein 13" MacBook doch besser wäre.

Der Reseller sagt jetzt, da das Gerät eingeschalten und installiert wurde (und somit die Garantie bei Apple angelaufen ist). Somit ist das Gerät nicht mehr neuwertig und deshalb kann sie es nicht nicht mehr zurück geben.

Kann das so sein?

Viele Grüße,
Stefan

Nein, kann es nicht.
Der hat nur keinen Bock auf die Rückabwicklung.
 
Nein, dass ist nicht richtig. Sie kann es ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.
Nur manche Händler versuchen es gerne anders auszulegen.
 
Was der Online-Händler machen kann, ist eine Wertminderung durchzusetzen, die der Käufer dann zahlen müsste. Etwa durch Gebrauchsspuren oder den zusätzlichen Aufwand, das Gerät bei Apple wieder zu „entregistrieren“. Zurücknehmen muss er es aber auf jeden Fall, sofern es kein BTO/CTO Gerät war, also speziell für den Kunden angepasst wurde (RAM Upgrade o.ä.).
 
Darum möglichst immer bei Amazon/Apple oder so großen bestellen, die nehmen das dann immer zurück...
Jeder andere Onlinehändler muss aber auch
 
Auch BTO/CTO wäre hier völlig unerheblich!
Das Gerät wurde evtl. für den Kunden zusammenkonfiguriert, aber aus Standardkomponenten und somit ist es keine Einzelanfertigung.

Charlie
 
Vielen Dank schon mal für die vielen Beiträge... Extra konfiguriert wurde es nicht, ist ein Standard 11" MBA mit ganz "normaler" Konfiguration.
Wir schreiben jetzt mal einfach den Verkauf an und fordern eine RMA Nummer. Mal sehen was passiert...
 
Würdest du uns noch den Reseller nennen? Nur fürs Protokoll.
Damit man weiß, bei wem man besser nicht kauft, weil er Kunden versucht abzuziehen.
 
Der Händler ist vielleicht kooperativer wenn du das Gerät nicht zurückgeben möchtest (mit Geld zurück) sondern gegen ein größeres Gerät mit Zuzahlung tauschen möchtest.

Auch wenn du im Recht bist ... kann es sein dass du monatelang deinem Geld hinterher rennst oder nur mit anwaltlicher Hilfe auf eigene Kosten (wenn keine RSV vorhanden) weiterkommst.
 
Sie will ja ein MacBook Pro 13" kaufen, welches ja teurer als das 11er MBA ist.

Er hat jetzt gesagt, dass er ihr 150 Euro "Wertminderung" abzieht weil er es dann nicht mehr als Neugerät verkaufen kann. Mir kommt das noch recht viel für den Aufwand vor, das Gerät bei Apple zu "un-registrieren"...

Verstößt es gegen irgendwelche Forenregeln wenn ich den Namen des Resellers nenne?
 
In anderen Foren muß in so einem Fall Name und Anschrift des TS bei einem Moderator hinterlegt werden bevor man einen Händler öffentlich benennt.
Schreibst halt einen Mod an. Aus so einem Grund kaufe ich fast nur direkt bei Apple oder manchmal bei Amazon.
Viel Glück wünsche ich Dir aber!

Gruß Kolobok
 
Naja, Namen nennen würd ich jetzt nicht - da passieren teilweise unschöne DInge...
Da er ja scheinbar nicht gewillt ist einzulenken, würd ich die Diskussionen mit dem beenden.

Schickt ihm das Teil zurück mit Hinweis auf das Fernabsatzgeschäft und fordert ihn auf den Kaufpreis bis zum xx.xx.xxxx in voller Höhe (inkl. der Versandkosten für die Rücksendung) auf Konto blahblahblubb zu erstatten.

Wenn er schlau ist, macht er das. Wenn nicht - sein Pech! Die Anwälte freuen sich immer drauf wenn sie auf a "gmahte Wiesn" treffen ;)

Charlie
 
.............Schickt ihm das Teil zurück mit Hinweis auf das Fernabsatzgeschäft und fordert ihn auf den Kaufpreis bis zum xx.xx.xxxx in voller Höhe (inkl. der Versandkosten für die Rücksendung) auf Konto blahblahblubb zu erstatten.

Wenn er schlau ist, macht er das. Wenn nicht - sein Pech! Die Anwälte freuen sich immer drauf wenn sie auf a "gmahte Wiesn" treffen ;)

Charlie

Aber bedenke vor dem Gang zum "Advokaten": Er hat 30 Tage Zeit zur Kaufpreiserstattung. Ist halt so.
 
Aber bedenke vor dem Gang zum "Advokaten": Er hat 30 Tage Zeit zur Kaufpreiserstattung. Ist halt so.
Ja, klar, die Zahlungsfrist muss schon auch den Gegebenheiten entsprechen - mit einer Frist von 2 Tagen oder so macht man sich auch nur lächerlich...
Ich steh ja zwar nicht so auf den "offiziellen" Weg, aber mei, wenn sich einer querstellt dann muss es halt leider auch mal sein.

Man sollte immer erst versuchen zu reden, aber über den Tisch ziehen lassen muss man sich auch ned...

Charlie
 
Schickt ihm das Teil zurück mit Hinweis auf das Fernabsatzgeschäft und fordert ihn auf den Kaufpreis bis zum xx.xx.xxxx in voller Höhe (inkl. der Versandkosten für die Rücksendung) auf Konto blahblahblubb zu erstatten.

der hinweis würde nichts helfen, da das fernabsatzgesetz in den BGB integriert wurde ;)
also eher auf den entsprechenden BGB § berufen.
 
Zur Info:

Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.

Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er die durch Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann.

Nur eine von vielen Quellen.
 
der hinweis würde nichts helfen, da das fernabsatzgesetz in den BGB integriert wurde ;)
also eher auf den entsprechenden BGB § berufen.
Wie gesagt, wenn der Händler schlau ist, wird ihm der Hinweis reichen.
Ich hatte vor Jahren mal ein ähnliches Problem, da wollte ein Händler auch 10% des Kaufpreises abziehen. Da ich das Notebook (nein, kein Apple ;)) aber nur Ausgepackt, angefahren und dann nach einem Tag aufm Schreibtisch wieder eingepackt habe, hat der von Weltenbummler zitierte Paragraph von wegen "Prüfung der Sache" gegriffen.

Der Händler sah das zwar anders, aber nachdem mein Anwalt dann den ersten Brief geschrieben hatte, hatte sich die Sache erledigt. Zu einer Verhandlung hat es der Händler damals nicht kommen lassen. Da die Gerichte hier meistens sehr Verbraucherfreundlich entscheiden ist die Chance eines Händlers hier zu gewinnen sehr, sehr gering.

Ist zwar für den Händler unschön, ich weiss, manche nutzen das ja Schamlos aus und gerade kleine Händler kann das schnell mal den Hals kosten, aber so ist nunmal die Lage. Da ich früher auch mal mit Hardware gehandelt habe (ganz, ganz früher ;)) hab ich den Versandhandel auch mit Einführung dieses Gesetzes komplett aufgegeben, da das Risiko für mich hier einfach zu groß wurde.

Charlie
 
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